und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
30.07.2016
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der be- triebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. Bildungsgänge der Berufsschule (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur (§ 22 Absatz 4 SchulG) Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen Inhaltsübersicht und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden. 1. Abschnitt §3 Allgemeine Bestimmungen Aufbau § 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der HwO 2. Abschnitt 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Inter- (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) esse an der Teilnahme am Unterricht, 1. Unterabschnitt 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesmini- sters für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler § 2 Qualifikationen und Abschlüsse ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und § 3 Aufbau 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schüle- § 4 Gliederung rinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis. § 5 Organisation §4 § 6 Aufnahme Gliederung § 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsbe- 2. Unterabschnitt rufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde Berufsschulabschluss und Berufsabschluss kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklas- § 8 Zeugnisse se erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen § 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein. § 10 Berufsabschlussprüfung (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschul- 3. Unterabschnitt reife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden. Erwerb der Fachhochschulreife (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allge- § 11 Fachhochschulreife meiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert § 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung 1. Agrarwirtschaft, § 13 Schriftliche Prüfung 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, § 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten 3. Gestaltung, § 15 Mündliche Prüfung 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, § 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung 5. Informatik, § 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife 6. Technik/Naturwissenschaften und 7. Wirtschaft und Verwaltung. 3. Abschnitt Ausbildungsvorbereitung §5 (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) Organisation § 18 Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den § 19 Aufbau Ausbildungsordnungen. § 20 Gliederung (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor § 21 Organisation Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schü- § 22 Aufnahme ler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebe- § 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung nenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestan- den haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprü- 1. Abschnitt fung oder der Nachprüfung. Allgemeine Bestimmungen (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst min- §1 destens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beru- den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist flichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungs- im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ mög- gesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und lich. Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungs- (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über vorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in hältnis. dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 2. Abschnitt 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) den Vorgaben der BKAZVO. 1. Unterabschnitt (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta- gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- §2 und Blockunterricht ist zulässig. Qualifikationen und Abschlüsse (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufs- (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter- ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ge- richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden mäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In ei- Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. nem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulrei- Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in fe), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe unterschiedlichem Umfang erteilt werden. und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen (10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: (2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bun- 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges; desministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungs- 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubilden- berufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der den eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. Unterrichts; (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsver- 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. ordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil © Ritterbach Verlag (11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend. für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsbe- (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die rufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss er- Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen werben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufs- Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab- ausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts- scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. behörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine §6 andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vor- Aufnahmevoraussetzungen genannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, gymnasialen Oberstufe. die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer § 10 Fachklasse besitzen. Berufsabschlussprüfung (2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorga- wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf ben des § 2 BKAZVO aufgenommen. zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann §7 Abweichungen hiervon zulassen. Unterrichtsangebot und Differenzierung (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 (1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erfor- erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen derliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfä- Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach higkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anfor- dem BBiG und der HwO. derungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer orga- nisatorischen Möglichkeiten festgelegt. 3. Unterabschnitt (2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung Erwerb der Fachhochschulreife des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen. § 11 (3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil- Fachhochschulreife dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schü- werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist. lerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 (4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulrei- besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschluss- fe anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige prüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulrei- bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend. fe eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fach- § 12 klassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbe- reichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einver- (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskon- ständnis des Ausbildungsbetriebes. ferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung. (5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierung- (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer sangebot ist verpflichtend. in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abge- 2. Unterabschnitt schlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Berufsschulabschluss und Berufsabschluss Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. §8 (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer Zeugnisse auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter ange- (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in messener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schü- dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt ha- lers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder ben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschul- dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des reife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngrup- allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen. pen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt ge- die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufs- geben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prü- ausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil fung zu informieren. bleibt unberührt. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, kön- allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die nen von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fach- Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebe- hochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforde- nenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der rungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klas- Gründe schriftlich mitzuteilen. senkonferenz. § 13 §9 Schriftliche Prüfung Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsauf- dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bil- gaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. dungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbei- letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abge- tung keine neue selbstständige Leistung erfordert. schlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Fachar- bezogen. beit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote ge- Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen bildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt. 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 (3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schul- Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor leiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufga- werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten benvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prü- Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- fungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prü- rechnet und nicht gerundet. fungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Ent- sprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbe- 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut; hörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schrift- 2. 1,6 bis 2,5: gut; lich mit. 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend; © Ritterbach Verlag § 14 § 19 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Aufbau (1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begut- (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. achtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln ge- (2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des mäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unter- zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abwei- richt je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Un- chender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über terrichtsstunden pro Woche. die Note. § 20 (3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Gliederung Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest. Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fach- (4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Ab- bereiche schlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen 1. Agrarwirtschaft, Prüfung bekannt zu geben. 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, § 15 3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder Mündliche Prüfung a) Farbtechnik und Raumgestaltung und (1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens b) Medien/Medientechnologie. am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Berufsfelder Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die a) Gesundheitswesen, damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fach- b) Körperpflege und prüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist ver- c) Sozialwesen. bindlich. 5. Informatik, (2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prü- fungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. 6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder a) Bau und Holztechnik, (3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündli- b) Drucktechnik, chen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prü- c) Elektrotechnik, fung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenen- d) Fahrzeugtechnik, falls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der e) Medizintechnik, Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. f) Metalltechnik, § 16 g) Physik/Chemie/Biologie und Gestaltung der mündlichen Prüfung h) Textiltechnik und Bekleidung (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für 7. Wirtschaft und Verwaltung. jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren. § 21 (2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Organisation Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsaus- (1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten. schuss setzt die Note fest. (2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorberei- § 17 tender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentie- Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung ren. (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prü- (3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieb- fungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Ab- lichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von schlussnoten fest. den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorberei- tung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Ent- (2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus wicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren. Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussno- ten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die § 22 Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert Aufnahme durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch (1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleis- Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und tung geboten erscheint. der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis (3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang Abschlussnoten festgesetzt. der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes (4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht wer- mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leis- den. tungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens (2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversiche- befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschluss- rungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beru- prüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht flichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teil- ausgeglichen werden. nimmt. (5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine (3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fä- der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre higkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveran- schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich staltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durch- beruflich orientieren will. schnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, nicht gerundet. dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungs- 3. Abschnitt vorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz Ausbildungsvorbereitung 2 SchulG besucht. (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) § 23 § 18 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähig- allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abwei- keiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Er- chend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch werb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft aus- (2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die beruf- geglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem liche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer berufli- Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Au- chen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis ßerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besu- und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren chen. Fach unberücksichtigt. © Ritterbach Verlag (2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Schul- Anlage A 1.3 jahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundar- + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen stufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Ge- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe samtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil Berufsbezogener bleibt hiervon unberührt. Lernbereich (3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für Differenzierungsbe- den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum reich Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480 Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendi- Berufsübergreifender gung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Lernbereich Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeit- raums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt. Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Kommunikation Anlage A 1.1 Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Gesundheitsförderung Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Gesellschaftslehre Berufsbezogener Summe: 320 - 360 Lernbereich Gesamtstundenzahl:1, 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680 2 Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Differenzierungsbereich Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/ Zusatzqualifikationen Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Berufsübergreifender Unterrichtsstunden/Jahr. Lernbereich 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Religionslehre 40 40 40 120 Anlage A 1.4 Sport/ 40 40 40 120 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Gesundheitsförderung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 + Fachhochschulreife Summe: 160 160 160 480 Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 1. Jahr 2. Jahr Summe3. Jahr Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems Berufsbezogener 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Lernbereich1 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Differenzierungsbe- reich1 Anlage A 1.2 Summe: 280 - 520 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsübergreifender Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Lernbereich + Stützangebote/Zusatzqualifikationen Deutsch/ 80 - 120 Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Kommunikation 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Religionslehre 80 - 120 Berufsbezogener Sport/ 80 - 120 Lernbereich Gesundheitsförderung Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Politik/ 80 - 120 Differenzierungsbereich Gesellschaftslehre Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240 Summe: 320 - 360 Berufsübergreifender Gesamtstundenzahl:2, 3 560 560 560 1.680 Lernbereich Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden: Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen) Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden Gesundheitsförderung 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Absatz Summe: 320 - 360 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichts- angebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind) Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rah- Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz- menvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. qualifikationen Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer: 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 1. Mathematik Unterrichtsstunden/Jahr. 2. Deutsch/Kommunikation 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- 3. Englisch chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. 2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. © Ritterbach Verlag

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.