VO Olympiaschutzgesetz · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz (Konzentrations-VO Olympiaschutzgesetz - § 9 OlympSchG)

Ausfertigungsdatum:
30.07.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz (Konzentrations-VO Olympiaschutzgesetz - § 9 OlympSchG)

 

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Olympiaschutzgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Olympiaschutzgesetzes vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 362) wird verordnet:

§ 1

Konzentration

Rechtsstreitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, dem Landgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsregelung

Für Streitsachen nach dem Olympiaschutzgesetz, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.