Anlage 3
Inhalt
(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene
Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)
1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland
1.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-
Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder
der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu e) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und
„Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen,
zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost,
Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld
1.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen -„Energieversorgung“ und
„Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,
f) bei Großbetrieben der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie
nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von
Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“,
„Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bb) der unter aa) aufgeführten – eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
zu g) aa) und bb): soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.3 g) das Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,
zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
1.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeit:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen,
Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder
den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
1.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der
Wirtschafsunterklasse„Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung
und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“,
f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
1.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des
Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der
Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd,
Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel
g) bei Betrieben aller Größenklassen,
aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder
der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und
„Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen
zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-
Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern,
Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss I, Neuss II,
Viersen, Wesel
1.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in
Mönchengladbach
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende,
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss I,
Neuss II, Viersen
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des
Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der
Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-
Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden,
Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II, Oberhausen-Nord,
Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal-
Barmen und Wuppertal-Elberfeld
2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland
2.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der
Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der
Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Köln gehören,
zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl,
Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder
der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und
„Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen,
h) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und
Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der
Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung
von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse
„Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“,
i) bei Großbetrieben der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabteilung,
Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Köln gehören,
zu g) bis i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
2.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt,
Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth
e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des
Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der
Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten
Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Köln gehören,
zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt,
Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd,
Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von
Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“,
„Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
zu g) aa) und bb): soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.3 h) das Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
2.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach
der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,
d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-
Porz, Köln-Süd, Köln-West
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen,
Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der
Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“,
„Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung
„Rundfunkveranstalter“,
bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie
nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder
den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu e) bis h): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster
3.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde,
Gütersloh, Herford, Wiedenbrück
i) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von
Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“,
„Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“
bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören
zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3.2 bis 3.6 jeweils h) ein anderes Finanzamt
für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist
zu i): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt,
Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke,
Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg,
Warendorf, Wiedenbrück
3.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden,
Paderborn, Warburg
3.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna,
Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest,
i) Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen,
Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3,1, 3.2 und 3.4 bis 3.6 jeweils h) ein
anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
zu i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster
3.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn,
Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen
3.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen „Fallart bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop,
Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hattingen, Herne Abteilung Ost, Herne Abteilung
West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten,
i) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von
Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“,
„Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,
bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3.1 bis 3.4 und 3.6 jeweils h) ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
zu i): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken,
Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West,
Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne Abteilung Ost,
Herne Abteilung West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede,
Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten
3.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster
übertragene Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-
Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen
mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“,
„Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung
von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen
Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst,
Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“,
bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und
Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn
der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum
Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später
gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der
Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz
ausüben,
zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte
Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur
Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart
„Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt
Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den
späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften,
h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des
Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds,
Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres,
zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-
Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.