LR Nordrhein-Westfalen :
2010
Verordnung
über die Beitreibung
privatrechtlicher Geldforderungen
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Vom 10. März 2003 (Fn 1)
Aufgrund von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) (Fn 2), wird verordnet:
§ 1 (Fn 5)
Zugelassene Forderungen
(1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen können beigetrieben werden
1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes,
der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus
a) der Inanspruchnahme von Einrichtungen im
Sinne von § 107 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Herstellung und Unterhaltung von
Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser,
Wärme und elektrischer Energie,
c) der Inanspruchnahme von Krankentransporten
und Gesundheitsämtern,
d) der Benutzung von Hafenanlagen,
e) der Inanspruchnahme der kommunalen
Feuerwehren,
f) der Lieferung von Holz und sonstigen
Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild,
g) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen
Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen,
Anlagen und Einrichtungen,
h) der Verpachtung oder sonstigen Überlassung
von Rechten an den in Buchstabe g) bezeichneten Sachen,
i) der Nutzung landeseigener
Sonderliegenschaften,
j) der Gewährung von Darlehen nach dem
Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem
Schwerbehindertengesetz,
k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des
Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
l) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
m) der Gewährung von Siedlungs- und
Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank verwaltet werden,
n) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von
Ernteschäden,
o) dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des
Bundessozialhilfegesetzes, §§ 93 und 94 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch
(SGB XII), § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27g des
Bundesversorgungsgesetzes sowie §§ 94, 95 und 96 des Sozialgesetzbuches Achtes
Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und
§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder
2. privatrechtliche Geldforderungen des Landes,
der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf
Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden
a) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie
für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
sowie der Land- und Forstwirtschaft,
c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen
Zwecken oder
d) an private Schulen.
3. Erbbauzins nach der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden
Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes
unterstehen, geschuldet wird.
4. Beträge, die vom Land, einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
erstattet werden müssen.
5. Die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche
im Zusammenhang mit Studienbeitragsdarlehen (§§ 17 und 18 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (Artikel 2 des Gesetzes zur Sicherung der
Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG)) (GV. NRW. S. 119)).
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen,
Kosten der Zahlungsaufforderungen und sonstigen Nebenforderungen.
§ 2 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 unterrichtet.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NRW. S. 170 ber. 307, in Kraft getreten am 29. März
2003; geändert durch Artikel 11 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 17.1.2007 (GV.
NRW. S. 55), in Kraft getreten am 3. Februar 2007; VO v. 18.6.2007 (GV. NRW.
S. 200), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.
Fn 2
SGV. NRW. 2010.
Fn 3
GV. NRW. ausgegeben am 28. 3.2003.
Fn 4
§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft
getreten am 30. Juni 2007.
Fn 5
§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft
getreten am 30. Juni 2007.