Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2009
Eingangsformel
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von Ersatzurkunden gemäß § 9 Absatz 4, die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S. 844), in der jeweils gültigen Fassung.
Die Landschaftsverbände sind die zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBI. I S. 247), in der jeweils gültigen Fassung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169), in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für Ordensangelegenheiten federführend zuständige Ressort berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.