SonGebVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2014
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO)

Anlage Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen - Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr 1 Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen oder außerhalb der Erschließungsbereiche der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen 1.1 Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken gebührenfrei 1.2 Zufahrten von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben jährliche Gebühr: 25 bis 390 Euro 1.3 Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit jährliche Gebühr: 25 bis 150 Euro Die Festsetzung erfolgt einzeln pro Wohneinheit. Bei mehreren erschlossenen Wohneinheiten über eine Zufahrt ergibt sich die Gesamtgebühr durch Addition der Einzelergebnisse. 1.4 Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z.B. des Arzt-, Rechtsanwalts-, Architektenberufs und vergleichbare weitere Tätigkeiten jährliche Gebühr: 70 bis 3 500 Euro 1.5 Zugänge entsprechend Nr. 1.4 jährliche Gebühr: gebührenfrei 2 Kreuzungen 2.1 Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen jährliche Gebühr: 140 Euro 2.1.1 bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung jährliche Gebühr: 279 Euro 2.2 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes gebührenfrei 2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes 2.3.1 höhengleich 2.3.1.1 auf Dauer jährliche Gebühr: 70 bis 349 Euro 2.3.1.2 vorübergehend monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro 2.3.2 höhenfrei 2.3.2.1 auf Dauer jährliche Gebühr: 70 Euro 2.3.2.2 vorübergehend monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro 2.4 Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen 2.4.1 auf Dauer jährliche Gebühr: 70 Euro 2.4.2 vorübergehend monatliche Gebühr: 35 Euro 2.5 Über- und Unterführungen privater Wege jährliche Gebühr: 70 Euro 3 Längsverlegungen 3.1 Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter jährliche Gebühr: 0,70 Euro 3.1.1 bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter jährliche Gebühr: 1,40 Euro 3.2 Gleise je angefangene Meter jährliche Gebühr: 0,70 Euro 3.3 Obusleitungen, einschließlich der Masten gebührenfrei 3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung gebührenfrei 4 Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird 4.1 Schilder (einschließlich Pfosten) 4.1.1 allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste gebührenfrei 4.1.2 allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze gebührenfrei 4.1.3 sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente) 4.1.3.1 auf Dauer jährliche Gebühr: 14 Euro 4.1.3.2 vorübergehend gebührenfrei 4.1.4 gewerbliche Werbeschilder und Transparente 4.1.4.1 auf Dauer jährliche Gebühr: 70 Euro 4.1.4.2 vorübergehend wöchentliche Gebühr: 7 Euro 4.2 Wartehallen gebührenfrei 4.3 Milchbänke gebührenfrei 4.4 Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen jährliche Gebühr: 35 Euro 4.5 Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Container, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material wöchentliche Gebühr: 18 Euro 4.6 Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt tägliche Gebühr: 35 bis 349 Euro 5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen) tägliche Gebühr: 83 bis 840 Euro 5.2 Werbeveranstaltungen und Ähnliches tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro 5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.