VO zur Handelsregister · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Achte Änderung der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Achte Änderung der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)

Vom 24. Oktober 2003

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel I § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76) wird verordnet:

Artikel

1 Übertragung der Registerführung

Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: dem Amtsgericht Lemgo für den Amtsgerichtsbezirk Blomberg, dem Amtsgericht Hagen für den Amtsgerichtsbezirk Schwelm, dem Amtsgericht Steinfurt für den Amtsgerichtsbezirk Rheine, dem Amtsgericht Siegen für den Amtsgerichtsbezirk Lennestadt.

Artikel

2 Änderung der Handelsregister-Dekonzentrations-VO

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Artikel

3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Übertragung der Registerführung für die Amtsgerichtsbezirke Blomberg, Lennestadt und Rheine am 1. Dezember 2003 und fürden Amtsgerichtsbezirk Schwelm am 15. Januar 2004 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.