Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zweite Änderung der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zweite Änderung der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)
Vom 8. Juli 2002
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 9. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 732) wird verordnet:
1
Übertragung der Registerführung Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: dem Amtsgericht Arnsbergfür den Amtsgerichtsbezirk Medebach, dem Amtsgericht Düsseldorffür den Amtsgerichtsbezirk Ratingen, dem Amtsgericht Gelsenkirchenfür den Amtsgerichtsbezirk Gladbeck, dem Amtsgericht Kölnfür die Amtsgerichtsbezirke Brühl und Kerpen.
2
Änderung der Handelsregister-Dekonzentrations-VO
3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Übertragung der Registerführung für die Amtsgerichtsbezirke Gladbeck und Medebach am 1. August 2002, die Amtsgerichtsbezirke Kerpen und Ratingen am 1. September 2002 und den Amtsgerichtsbezirk Brühl am 14. Oktober 2002 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.