VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO)

Vom 27. September 2000

Aufgrund der §§ 25a Abs. 8 Nr. 3 und 25b Abs. 7 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz-LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel I des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) wird verordnet:

§ 1

Ämter im Sinne des § 25a LBG sind im Dienst der Sparkassen die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Vorstand der Sparkasse unmittelbar unterstehen, wie zum Beispiel Zweigstellenleiter und entsprechende Abteilungsleiter.

§ 2

Ämter im Sinne des § 25b LBG werden im Dienst der Sparkassen nicht bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.