Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Vom 25. November 2001

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle für die Verpflichtung von Personen, die bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beschäftigt oder ehrenamtlich tätig sind, ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Zuständige Stelle für die Verpflichtung von Personen, die bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beschäftigt oder ehrenamtlich tätig sind, ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet. Der Ministerfür Städtebau und Wohnen,Kultur und Sportdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.