Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Vom 23. April 1996

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1992 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.