LR Nordrhein-Westfalen :
232Anlagen
Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung (SV-VO)
Vom 29. April 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7.
März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999
(GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und
Wohnungswesen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anerkennung
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 Anerkennungsverfahren
§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
§ 5a Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger
§ 6 Pflichten
§ 7 Verzeichnis
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
§ 8 Umfang der Anerkennung
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Aufgabenerledigung
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 14 Anerkennungsverfahren
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Aufgabenerledigung
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18 Anerkennungsverfahren
§ 19 Aufgabenerledigung
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 21 Anerkennungsverfahren
§ 22 Anerkennungsausschuss
§ 23 Aufgabenerledigung
Sechster Abschnitt
§ 24 Entgeltregelung
Siebter Abschnitt
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften
der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen die erforderlichen
Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
(2) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche
staatlich anerkannt:
1. Standsicherheit in den Fachrichtungen
Massivbau, Metallbau und Holzbau,
2. baulicher Brandschutz,
3. Erd- und Grundbau,
4. Schall- und Wärmeschutz.
(3) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit
zugeordnet.
§ 2
Anerkennung
(1) Die Anerkennung erfolgt durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und kann für einen oder
mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ausgesprochen werden.
(2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen
anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen
und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem
Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine
Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine
abweichenden Regelungen getroffen werden.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen
Anforderungen nachgewiesen haben.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung
für die Anerkennung.
(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die
a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
nicht besitzen,
b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen
einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung
zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der
Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind,
c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können in den Fällen des § 1
Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nur solche Personen anerkannt werden, die
eigenverantwortlich und unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind.
Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als
Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung
ausüben. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen
haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder
mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich
anerkannter Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in den
Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 an die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 an die
Kammer, deren Mitglied die Antragstellerin oder der Antragsteller ist, zu
richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte
Fachrichtung anzugeben.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen - soweit sie nicht schon bei den
Kammern vorliegen - beizufügen, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des
fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. eine beglaubigte Ablichtung der
Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
4. ein Nachweis, dass die persönlichen
Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt sind,
5. die für die beantragten Bereiche
erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 3,
6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3
Abs. 4 nicht vorliegen.
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist,
weitere Nachweise verlangen.
(3) Die Kammern führen über die staatlich anerkannten Sachverständigen nach
Fachbereichen getrennte Listen.
§ 5
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der
Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für
Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahres.
(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn
nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung
der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn
a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5
eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge
geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit
ordnungsgemäß auszuüben.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn
staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten
wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten
Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine
Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen
wurde.
(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich
anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder
als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.
§ 5a
Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger
(1) Die Bezeichnung
- staatlich anerkannte Sachverständige /
staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit,
- staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich
anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes,
- staatlich anerkannte Sachverständige /
staatlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau und
- staatlich anerkannte Sachverständige /
staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt
ist.
(2) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser
Verordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich
anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach Absatz 1 im
Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
§ 6
Pflichten
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich
und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit
nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung
verlangen.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von
befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen
Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere
staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben
Fachrichtung vertreten lassen.
(4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten
Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist,
für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten
Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem
Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte
Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach §1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 dürfen
Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein
sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an
den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger
teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.
§ 7
Verzeichnis
Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die
staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den
Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung
der Standsicherheit
§ 8
Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
1. Massivbau
2. Metallbau
3. Holzbau.
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen
werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur
Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
einer anderen Fachrichtung nicht aus.
(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt
den Verbundbau ein.
§ 9
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der
Standsicherheit können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen
Voraussetzungen nach § 3
1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer
deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg
abgeschlossen haben,
2. mindestens 10 Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven
Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken haben; die Antragstellerin oder der
Antragsteller muss hierbei mindestens 5 Jahre Standsicherheitsnachweise
angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre
praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die
restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von
Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten
Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv
schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) der
beantragten Fachrichtung beinhalten,
3. die für staatlich anerkannte Sachverständige
für die Prüfung der Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und
Erfahrungen besitzen und nachweisen können, dass sie in der beantragten
Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der
Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der
Statik und Stabilität der Tragwerke und auf dem Gebiet des konstruktiven
Brandschutzes verfügen sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der
konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzen; nachzuweisen sind auch
Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen,
Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der
ADV-Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise,
4. über ausreichende Kenntnisse der
Baustofftechnologie und der baurechtlichen Vorschriften verfügen und
5. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in
der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder
sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der
Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte
Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19.
Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969
(GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen
(BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der
Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für
von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet
insoweit keine Anwendung.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), anerkannt
werden.
§ 10
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem
Prüfungsverfahren.
(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren
in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Wissenschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Bauwirtschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem
Kreis der Beratenden Ingenieure,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure
werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder
der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die
übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an
Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der
Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit
dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.
§ 12
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise
einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu
bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und
Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der
geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch
hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich
anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen,
dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer
Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der
Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, oder
wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der der Berechnung zugrunde
gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, ziehen sie in
Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber staatlich
anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau hinzu.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die
geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 3
1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der
brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung
von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden
Brandschutzes besitzen,
4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen
Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein
anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den
vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden
baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,
sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen,
6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer
Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz
besitzen und
7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in
der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder
sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der
Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte
Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann.
§ 14
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen
Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern
erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den
Brandschutz zuständigen Dienststellen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Industrie- und Handelskammern
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der
obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der
Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der
Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der
Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen
Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an
Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der
Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner
Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren
Geschäftsführung.
§ 16
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz
entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der
brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in
dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine
Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht
sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des
Brandschutzes Bescheinigungen nach § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6
BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des
abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [ §
5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar
1998 (GV.NW. S. 122)] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr
beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und
ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum
abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute
Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten
Sachverständigen nicht erforderlich.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass
die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Erd- und Grundbau
§ 17
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau können
Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3
1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer
deutschen Technischen Universität, technischen Hochschule oder Fachhochschule
mit Erfolg abgeschlossen haben. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend,
2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren und davon
mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau Standsicherheitsnachweise
angefertigt oder beurteilt haben,
3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd-
und Grundbau besitzen und dies durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in
den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von
denen zwei, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen,
gesondert vorzulegen sind, nachweisen,
4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft
oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind und
5. einen Nachweis vorlegen, dass sie über Geräte,
die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen
können.
(2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis
der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten
Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als
staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern
sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
§ 18
Anerkennungsverfahren
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über
den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden
Beirat ein schriftlich begründetes Gutachten über die fachliche Eignung der
Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den
erforderlichen Geräten nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend.
§ 19
Aufgabenerledigung
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die
staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf
dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie
- die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf
bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
- die Sicherheit der Gründung von baulichen
Anlagen,
- die getroffenen Annahmen und
- die bodenmechanischen Kenngrößen
prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den
Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz
§ 20
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und
Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz
und der baulichen Anlage beurteilen können.
(2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des
Schallschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von
Schall,
- Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen
und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von
Schall-Dämm-Maßnahmen,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen
Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des
Schallschutzes,
- Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit
sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben,
und für den Bereich des Wärmeschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung
von Temperatur und Feuchte,
- Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und
Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse der Berechnungsverfahren von
Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen
Regelwerkes,
- Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen
auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen
Vorschriften
nachzuweisen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem
von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen
fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren
Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit
ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht
für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36
Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt
und vereidigt sind.
§ 21
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen
Anerkennungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils
inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen.
§ 22
Anerkennungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.
(2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Industrie- und Handelskammern
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die
Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der
Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die
Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten
Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, an
Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Die Anerkennungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die
oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf
ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen
deren Geschäftsführung.
§ 23
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben
Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden
Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich
anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind,
diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und
Wärmeschutz erfüllt sind.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen
Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die
geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.
Sechster Abschnitt
§ 24 (Fn 2)
Entgeltregelung
(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die
Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über
die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl. I. S.
2805) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Honorarabrechnung nach
Zeitaufwand gilt ebenfalls die HOAI. Bei der Berechnung des Honorars nach dem
Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von
einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die
Honorare ist unzulässig.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren
Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.
1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise
der Stadtsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1
2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen
in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1
3. Für die Prüfung der Nachweise des
statistischkonstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1
4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder
3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der
Nachträge zum ursprünglichen Umfang jedoch mindestens 50,00Euro
5. Für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen
(Erdbebenschutz, Bauzustände etc.)
Honorar wie 1., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen
Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
6. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie 1.
7. Zuschläge
Steht ein nach 1. bis 6. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum
Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden.
Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen
- für die Prüfung von Elementplänen des
Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen
Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen
Konstruktionszeichnungen,
- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur
durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich
dadurch der Prüfaufwand erhöht.
8. Für die stichprobenhaften Kontrollen während
der Bauausführung und für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 67 Abs. 5
Satz 7 oder § 82 Abs. 4 BauO NRW werden Honorare nach dem Zeitaufwand
berechnet, aber höchstens 1/2 des Honorars von Nr. 1.
(3) Die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 sind die Kosten nach
§ 62 Abs. 4 und 6 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in
den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die
Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf
die Kosten nach Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der
anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt
der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich
sind.
(4) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) genannten Gebäudearten können die
anrechenbaren Kosten aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts mit dem -
um den Betrag der Mehrwertsteuer verminderten- jeweils angegebenen
landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m3 Rauminhalt ermittelt
werden.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen
Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden
Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter
250.000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für
die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden,
höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250.000 Euro nach Satz 1
festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der
Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 BauO NRW
werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten
- für den Nachweis der Erfüllung von
Schallschutzanforderungen ein Honorar nach den §§ 80 bis 84 HOAI,
- für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach den §§ 77 bis 79 HOAI.
Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie
die stichprobenhaften Kotrollen während der Bauausführung und die Erteilung von
Bescheinigungen nach § 67 Abs. 5 Satz 7 oder § 82 Abs. 4 werden nach dem
Zeitaufwand der Grundlage der HOAI vergütet.
(7) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche
Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen)
gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des
Brandschutzes für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen
für jede Anlage auf drei Viertel.
Siebter Abschnitt
§ 25 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 a
die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder
"staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 5 a Abs. 1 mit einer
Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 5 a Abs. 2 mit einer Geldbuße
bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
§ 26 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW.
S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.
Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005.
Fn 2
§ 24 und 25 geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV.
NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 3
§ 26 neu gefasst durch Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2