JG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG)

Vom 11. Juni 1996

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie und für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres gemäß § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz-FÖJG) sind die Landschaftsverbände.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.