LR Nordrhein-Westfalen :
205
Verordnung
über die Zuständigkeit
des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
zur Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Vom 14. November 2002 (Fn 1)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und
Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in seinem Polizeibezirk
begangen werden oder ihm die Bearbeitung gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über
die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen
worden ist.
(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und
Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in seinem
Polizeibezirk
1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen
einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme,
Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,
2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und
Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der
Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit
der Schifffahrt
begangen werden.
(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind
1. Straftaten nach den §§ 2 und 4 der Verordnung
über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,
2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des
Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),
3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des
Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie der Körperverletzung mit
Todesfolge,
5. Straftaten der Computerkriminalität in den
Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2, 303a, 303b, 348 des
Strafgesetzbuches,
6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,
7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,
8. Straftaten, die auf ständig fest mit dem Land
verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe)
begangen werden,
9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge
in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche
Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.
(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Präsidiums der
Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine
Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der
Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die
Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche
Tatort gehört.
(5) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in seinem
Polizeibezirk begangen werden und solange es die Sache nicht an die
Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
§ 2 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NRW. S. 562; in Kraft getreten am 3. Dezember 2002;
geändert durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.
NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Fn 2
GV. NRW. ausgegeben am 2. 12. 2002
Fn 3
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.