Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen
Vom 13. Januar 2000
Auf Grund
des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358),
und
des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192) wird verordnet:
I
Dem Amtsgericht Waldbröl wird die Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und Abschiebungshaftsachen übertragen.
II
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III
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IV
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V
Für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen, Abschiebungshaftsachen und beschleunigte Verfahren aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Gummersbach anhängig geworden sind oder anhängig werden, bleibt dieses Gericht weiterhinzuständig.
VI
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.