Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Eingangsformel
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen gemäß § 57 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 1 werden zugewiesen die Abschiebungshaftsachen
1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne
dem Amtsgericht Herne
2. für die Bezirke der Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
3. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg
dem Amtsgericht Rheine
4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau
dem Amtsgericht Borken
5. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf
dem Amtsgericht Warendorf
6. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau
dem Amtsgericht Aachen.
Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.