Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern Vom 15. Dezember 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet: § 1 Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen. § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Inneres und Justiz Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Fn 1 GV. NW. S. 775; geändert durch Artikel 107 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998. Fn 3 § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 107 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.