VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO)

Vom 10. April 2003

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1, des § 8a Abs. 5 und des § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch das Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), sowie des § 55 Abs. 2, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), in Verbindung mit Artikel I §§ 1 bis 4 der Register-Delegations-VO vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NRW. S. 209), geändert durch die Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen und Sortenschutzstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 29. April 1986 (GV. NRW. S. 350) wird verordnet:

Artikel

I

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§ 1

Konzentration

(1) Die Führung des Vereinsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen. (2) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.

§ 2

Maschinelle Führung der Register

(1) Bei den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (3) Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

§ 3

Anlegung des maschinell geführten Registers

(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt. (2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter. (3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 4

Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 BGB und § 9a Abs. 4 HGB, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

§ 5

Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6 BGB).

§ 6

Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 7

Übermittlung von Daten des maschinell geführtenRegisters an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 8

Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 7 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

Artikel

II

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel II gegenstandslos; Aufhebung von Vorschriften.

Artikel

III In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.