Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Eingangsformel
Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
(2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen.
(1) Für die vor dem 1. Mai 1995 bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Bonn verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf anhängigen Mahnverfahren und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei diesen Amtsgerichten eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Aachen und Köln und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Amtsgericht Hagen eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.