Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 66 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 104) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden

dem Oberlandesgericht Köln

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln

zugewiesen.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. S. 123; geändert durch Artikel 67 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Fn 2 SGV. NRW. 301 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002. Fn 4 § 4 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 67 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.