Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 1 und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - werden zugewiesen:
1.
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2.
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3.
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach § 13 Abs. 1 des AGB-Gesetzes, die bis zum 31.Dezember 2001 anhängig geworden sind, und für Verfahren nach §§ 1 und 2 UKlaG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz vom 18. März 1977 (GV. NRW. S. 133) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzesvom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.