Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)

Vom 6. Januar 1999

Aufgrund der §§ 31 Abs. 2 Satz 4, 32 Abs. 1 und 33 a Abs. 3 Satz 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), sowie der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird verordnet:

§ 1

(1) Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz sind die Kreisordnungsbehörden. (2) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 36 FahrlG sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 9 b Abs. 1 FahrlG, 2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG und 3. Die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 und 2 FahrlG.

§ 3

Die Prüfungsausschüsse nach § 1 FahrlPrüfO werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung in Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung in Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Abs. 1 FahrlPrüfO.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Minister fürWirtschaft und Mittelstand,Technologie und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.