LR Nordrhein-Westfalen :
2035
Personalvertretungsrechtliche
Übergangsregelung
Vom 12. Dezember 2000 (Fn 1)
(Artikel 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW"
und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen)
(1) Dem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) bei dem Landesbetrieb Straßenbau zu bildenden
Gesamtpersonalrat werden bis zum 30. Juni 2008 die Aufgaben eines
Hauptpersonalrates (§ 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Ministerium für Verkehr, Energie
und Landesplanung übertragen (Fn 2).
(2) Beim Landesbetrieb Straßenbau werden die Rechte der zu wählenden
Personalvertretungen (Personalräte und Gesamtpersonalrat) von
Personalkommissionen wahrgenommen, bis die Personalvertretungen zu ihrer ersten
Sitzung zusammengetreten sind. Die in den aufgelösten Teildienststellen der
Landschaftsverbände gewählten Personalräte nehmen für ihren Bereich die
Aufgaben der Personalkommission wahr. Die Aufgaben eines Gesamtpersonalrates
werden von einer Personalkommission wahrgenommen, deren Mitglieder in
entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) von den Personalräten der
aufgelösten Teildienststellen bestellt werden. Den Personalkommissionen
obliegen die einer Personalkommission gemäß § 44 LPVG NRW zugewiesenen
Aufgaben; sie nehmen darüber hinaus die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
wahr.
(3) (Fn 3) Diese Übergangsregelung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 4).
Fn 1
GV. NRW. S. 754; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 17. Februar 2004; Artikel
53 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft
getreten am 30. April 2005.
Fn 2
Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 85);
in Kraft getreten am 17. Februar 2004.
Fn 3
Abs. 3 angefügt durch Artikel 53 des Vierten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Fn 4
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie
verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten
Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.