Nordrhein-Westfalen

Landesbetrieb Forst; Umwandlung der Landesforstverwaltung in einen Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesbetrieb Forst; Umwandlung der Landesforstverwaltung in einen Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz

Vom 17. Dezember 2003
(Artikel 3a des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen v. 17. Dezember 2003)

§ 1

Umwandlungsabsicht

Zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt wird der Landesbetrieb Forst als Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz errichtet. Der Landesbetrieb Forst wird gebildet aus den bisherigen höheren Forstbehörden sowie den staatlichen Forstämtern und den Forstämtern der Landwirtschaftskammern. Dem Landesbetrieb werden sämtliche Aufgaben der in ihn eingehenden Dienststellen übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.