Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung
Vom 3. April 2001
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 2001 v. 3.4.2001 (GV. NRW. S. 162)
(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die technischen Beamtinnen und Beamten bei den Staatlichen Arbeitsschutzämtern Arnsberg, Dortmund, Siegen, Essen, Mönchengladbach, Wuppertal, Detmold, Paderborn, Aachen, Köln, Coesfeld und Recklinghausen sowie bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz, die eine Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 m.D. BBesO erhalten und in den Aufgabengebieten
- Stoffe und Mikroorganismen
- Physikalische Wirkungen
- Sichere Technikgestaltung
- Sozialer Arbeitsschutz
- Datenverarbeitung und
- Öffentlichkeitsarbeit
sachbearbeitend tätig sind, zu Gewerbeoberinspektorinnen/Gewerbeoberinspektoren (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.
(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.
(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.
(5) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
Artikel II tritt am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.