Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt

(Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt)

Vom 30. April 2002

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), neugefasst durch Bekanntmachung vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3434), letzte Änderung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen:

§ 1

Besondere Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt

Anstelle der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Stellenobergrenzen darf die Gemeindeprüfungsanstalt im gehobenen Dienst folgende Stellenobergrenzen als höchstzulässige Anteile in den Besoldungsgruppen in Anspruch nehmen: A 12 30 v.H., A 13 60 v.H.

§ 2

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.