Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind
1. die Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes - Justizvollzugsamtsinspektoren/Justizvollzugsamtsinspektorinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) - in den Vollzugsanstalten Aachen, Bielefeld-Senne, Bielefeld-Brackwede I, Bochum, Duisburg-Hamborn, Düsseldorf, Essen Geldern, Köln, Münster, Remscheid, Rheinbach, Siegburg, Werl, Willich I und Wuppertal zu Justizvollzugsoberinspektoren/Justizvollzugsoberinspektorinnen (Bes.Gr. A 10)
2. die Werksdienstleiter - Betriebsinspektoren/Betriebsinspektorinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) - der Justizvollzugsanstalten Aachen, Bochum, Geldern, Werl, Willich I, Köln, Münster, Rheinbach und Siegburg zu Technischen Oberinspektoren/Technischen Oberinspektorinnen (Bes.Gr. A 10)
3. der Leiter/die Leiterin des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg - Justizvollzugsamtsinspektor/Justizvollzugsamtsinspektorin mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) - zum/zur Justizvollzugsoberinspektor/Justizvollzugsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10)
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle wenigstens der Bes.Gr. A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.
(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.
(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.
Die Stellen gem. § 1 Abs. 1 können abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Freiwerden wiederbesetzt werden. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 3).
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.