Abfallgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Vom 21. Juni 1988 (Fn 1)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung
Zweiter Teil
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 a Umgang mit Abfällen
Dritter Teil
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen
§ 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 5a Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
§ 5b (gestrichen)
§ 5c Abfallbilanzen
§ 6 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
§ 7 (gestrichen)
§ 8 Ausschluss von der Entsorgungspflicht
§ 9 Satzung
Vierter Teil
Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
Fünfter Teil
Abfallwirtschaftspläne
§ 16 Abfallwirtschaftsplan
§ 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 19 Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet
Sechster Teil
Abfallentsorgungsanlagen
§ 20 Erkunden geeigneter Standorte
§ 21 Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in
Planfeststellungsverfahren
§ 22 Veränderungssperre
§ 23 Enteignung nach Planfeststellung
§ 24 Abfalltechnische Überwachung und Abnahme
§ 25 Selbstüberwachung
§ 26 Betriebsführung
§ 27 Betriebsstörungen
§ 27a Stilllegung von Deponien
Siebter Teil
aufgehoben
§§ 28 bis 33 (aufgehoben)
Achter Teil
Vollzug des Abfallrechts
§ 34 Behördenaufbau
§ 35 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis
§ 36 Kosten der Überwachung
§ 37 Aufsichtsbehörden
§ 38 Ermächtigung
§ 39 Zentrale Stelle
§ 40 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 41 Beteiligung
§ 42 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
§ 42a Sachverständige
Neunter Teil
Verfahren bei Entschädigung
§ 43 Verfahren bei Entschädigung
Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 44 Bußgeldvorschrift
§ 45 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 46 Durchführung des Gesetzes
§ 47 In-Kraft-Treten; Berichtspflicht
§ 1 (Fn
2)
Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt
durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Förderung einer möglichst
abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen
insbesondere:
1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,
2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
3. schadstoffarme Produktion und Produkte,
4. Entwicklung langlebiger und
reparaturfreundlicher Produkte,
5. möglichst weitgehende Vermeidung oder
Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst
hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,
7. flächendeckende, getrennte Erfassung und
Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,
8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur
Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,
9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in
geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes
(Grundsatz der Nähe) und
10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.
Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung
der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen
1. das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von
Erzeugnissen,
2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit
und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
3. die Steigerung der Wiederverwendung oder
Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren
zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in
Erzeugnissen und Abfällen.
(3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen
vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie).
Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele
und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben.
§ 2 (Fn
3)
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten
zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere sollen sie
bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge-
und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der
Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu
begründen, Erzeugnissen den Vorzug geben, die
1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen
Produktionsverfahren hergestellt sind,
2. aus Abfällen hergestellt sind,
3. sich durch Langlebigkeit,
Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit
auszeichnen,
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu
weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder
gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine
anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen
Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in
gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend
Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder
Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese
Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln.
§ 3 (Fn
4)
Abfallberatung; Information der Bevölkerung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und
Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen
verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen
Gemeinden schriftlich mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe
bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine
Zusammenarbeit treffen.
Zweiter Teil
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 (Fn
2)
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der
Kreislaufwirtschaft und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen
Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die
Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie
geben über ihre Ermittlungen Auskunft. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind
bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von
Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung
und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen
Erkenntnisse selbst ermitteln.
(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der
Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf
Böden und Pflanzen.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen
jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht
entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden
ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame
Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen soweit diese Daten und
Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind befugt, bei der
Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu
benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen
gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf
gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und
gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
(6) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf
statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten
Stellen und dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung zu
übermitteln. Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer
natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist.
§ 4 a (Fn
6)
(aufgehoben)
Dritter Teil
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte,
Abfallbilanzen
§ 5 (Fn
31)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
umfasst insbesondere
- das Einsammeln und Befördern der in ihrem
Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von
Abfällen,
- die Standortfindung, Planung, Errichtung und
Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres
Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen
- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und
Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt
auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen
entsorgt werden können.
(4) Abfälle sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu
bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene
Entsorgungswege genutzt werden können. Bei der Durchführung
genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauO NW
genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen,
sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer
Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre
ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder
gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist. Besitzer von Abfällen, die
nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgungspflicht
ausgeschlossen sind, haben auf Verlangen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde
die Abfälle getrennt zu halten. Soweit Kreise von ihrer Ermächtigung nach Satz
1 keinen Gebrauch machen, kann die kreisangehörige Gemeinde im Benehmen mit dem
Kreis durch Satzung verlangen, dass Abfälle getrennt zu halten und zu
bestimmten Sammelstellen zu bringen sind.
(5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an
einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass
der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. Wird ein
System nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991
(BGBl. I S. 1234) errichtet, so sind die öffentlichen Interessen an einer
geordneten Entsorgung sicherzustellen; dies ist in der Regel mit der Übernahme
der Sammlung und Sortierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
selbst oder von ihnen beauftragte Dritte gegen ein angemessenes Entgelt
gewährleistet. Der Träger des Systems nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung
kann der Beauftragung beitreten. Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen der
Feststellung nach § 6 Absatz 3 Satz 6 der Verpackungsverordnung und durch
Prüfungen im Rahmen des § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung über die
Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen
entstehen, trägt der Antragsteller.
(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu
überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu
den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren
Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das
Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten
Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den
Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer
verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche
Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der
Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer
gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die
Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden
auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich übertragen.
(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den
Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober
1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete
Dritte damit beauftragen.
(8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen
übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen
anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1
Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet
bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundes-, Landesstraßen und
Radschnellverbindungen des Landes der Landesbetrieb Straßenbau für die
Autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S.
3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S.
1528) geändert worden ist, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien
Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet.
§ 5 a (Fn
2)
Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet
Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung der Ziele des § 1 auf. Besteht für
das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein
Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der
öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in
dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die
Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt
darzustellen sind,
2. Darstellungen der getroffenen und geplanten
Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende
Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen,
3. die begründete Festlegung der Abfälle, die
durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
4. den Nachweis einer zehnjährigen
Entsorgungssicherheit,
5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die
geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen
Abfallentsorgungsanlagen,
6. die Darstellung der über das eigene Gebiet
hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen
Abfolge (Kooperationen),
7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben,
Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der
Gesetze, insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die
Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für
flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen
Abfällen sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der
Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfasssung
bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen. Das
Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen
Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese
Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des
Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu
hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den
Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der
zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen
erneut vorzulegen.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang
und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept
aufzunehmen und darzustellen sind. Soweit die bisher erstellten
Abfallwirtschaftskonzepte einer Aktualisierung bedürfen, sind sie in
aktualisierter Form spätestens 6 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der
nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 8 zuständige Behörde kann zur Durchführung
einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im
Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer
Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung
von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.
(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das
Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.
§ 5 b (Fn
11)
(entfallen)
§ 5 c (Fn
9)
Abfallbilanzen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März,
erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene
Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle
einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist
dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die
Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen getrennt darzustellen.
(2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
§ 6 (Fn
2)
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
(1) Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts
können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Abs. 7 auch durch
Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit
Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet.
Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein
Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien
Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. § 5 a und § 21 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten
gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein
Zusammenschluss ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten,
wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht
wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls
der Allgemeinheit vermieden werden.
(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 führt die
obere Abfallwirtschaftsbehörde.
§ 7 (Fn
11)
(entfallen)
§ 8 (Fn
2)
Ausschluss von der Entsorgungspflicht
Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss
von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen
Abfallwirtschaftskonzept nach § 5 a mit Zustimmung der zuständigen Behörde
durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf
die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
§ 9 (Fn
2)
Satzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung
durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten,
unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle
getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der
Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein
bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist; hierbei ist darauf zu achten, dass
die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung,
Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird.
(1a) Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. §
9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang
kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit
nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß
und schadlos im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose
Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den
Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die
bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine
Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere
gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die
Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde.
Für Abfälle im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur
Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der
Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1
Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere
- die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer;
- die Kosten der getrennten Erfassung von
Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der
Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;
- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und
Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken;
- Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinn des § 40
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere auch die Zuführung von
Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die
Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese
nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange
sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;
- Beiträge und sonstige Zahlungen an den AAV -
Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung gemäß § 20 des Gesetzes
über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.
Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung,
Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden. Satzungsregelungen, die
diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten längstens bis zum 31. Dezember
1995. Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer
geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es
zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer
einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit
einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine
einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von
Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist
ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.
(2a) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für
1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen
Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch
die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder
durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,
2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und
3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen
Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch
Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.
Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu
leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels.
(3) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen
Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner
Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen
Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu
zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4
des Kommunalabgabengesetzes auf.
(4) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen
mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die
Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder
privatrechtliche Entgelte im Sinn von § 44 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser
der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur
Verfügung gestellt hat. § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des
Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.
(6) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber
einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.
Vierter Teil
Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen
§ 10 (Fn
14)
(aufgehoben)
§ 11 (Fn
14)
(aufgehoben)
§ 12 (Fn
15)
(aufgehoben)
§ 13 (Fn
14)
(aufgehoben)
§ 14 (Fn
14)
(aufgehoben)
§ 15 (Fn
15)
(aufgehoben)
Fünfter Teil
Abfallwirtschaftsplanung
§ 16 (Fn
2)
Abfallwirtschaftsplan
(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten
aufgestellt werden.
(2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie
94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember
1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der
daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der
Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.
§ 17 (Fn
17)
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde
im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen
mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.
(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des
Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik und geeigneter Dritter bedienen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für
alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die
Abfallentsorgung Bedeutung haben.
§ 18 (Fn
2)
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan
ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die
Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne
Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen,
sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen.
(2) Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen
Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder
Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der
zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche
Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung
nicht bedarf.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit
Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse
der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1
genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.
§ 19 (Fn
7)
(aufgehoben)
Sechster Teil
Abfallentsorgungsanlagen
§ 20 (Fn
2)
Erkunden geeigneter Standorte
(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das
Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen
Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der
zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.
(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der
für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz
1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer
Deponie oder eineröffentlich zugänglichen
Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von
dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender
Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch.
(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu
Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die
Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsprechend.
§ 21 (Fn
2)
Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in
Planfeststellungsverfahren
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Deponie nach § 35
Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist der Plan des Vorhabens
einzureichen. § 73 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) findet Anwendung.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen wird.
(3) Die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den beteiligten Behörden sind die Einwendungen
bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der
Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.
§ 22 (Fn
21)
Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§
73 Abs. 3 VwVfG.NW.) dürfen auf den vom Plan
erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten
Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden hiervon nicht berührt.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft.
Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige
Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere
Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die
Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer
für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten
Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung
trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.
(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der
Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die
Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch
Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der
Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom
Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung
ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung
der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
(6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den
Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde
Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der
Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
§ 23 (Fn
20)
Enteignung nach Planfeststellung
(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach §
74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das
Enteignungsrecht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen
und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
§ 24 (Fn
8)
Abfalltechnische Überwachung
Die Errichtung und die Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung
oder einer Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen,
unterliegen der abfalltechnischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
§ 25 (Fn
2)
Selbstüberwachung
(1) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist
verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung
sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im
Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das
Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber
Aufzeichnungen fertigen zu lassen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der
für die Überwachung zuständigen Behörde. Mit der Untersuchung von Abfällen,
Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde
widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des
Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der
Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise
selbst durchführt. Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus
Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt
werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde und dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen. Die zuständige
Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.
(2) Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1
entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten;
abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung
(behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Untersuchungsstellen, die
bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen
keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. Die Gleichwertigkeit der
Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der
Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen
Behörde bestätigt werden. Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits
zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen
Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden
Anforderungen genügen. Die zuständige Behörde kann von einer
Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb
Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der
Zulassungsurkunde verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle
verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten,
mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen,
eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage
der §§ 12 und 13 DepV durch Ordnungsbehördliche
Verordnung zu regeln,
1. welche Einzelheiten bei den Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach
Absatz 1 gelten und in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen sie
durchzuführen sind,
2. dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Nr. 1 von
staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
3. in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nr. 1 und Nr.
2 sowie die Dokumentation nach § 13 DepV den in
Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne
Aufforderung vorzulegen sind.
(5) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und Anordnungen nach § 39 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben
unberührt.
(6) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im
Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet,
Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4 zu dulden und den Zugang zu den
Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene
Vermögensnachteile vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage Ersatz in Geld
verlangen. § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sowie § 20 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
§ 26 (Fn
20)
Betriebsführung
Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben sachkundiges und
zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der
Anlage zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu
kontrollieren. Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen
und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen
Arbeitnehmer über die in den betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für
Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
§ 27 (Fn
2)
Betriebsstörungen
(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des
Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung des Betriebes zuständigen
Behörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen
sind.
(2) Weitergehende Bestimmungen in Zulassungen nach § 35 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 27 a (Fn
23)
(aufgehoben)
Siebter Teil
§§ 28 bis 33 aufgehoben (Fn 12)
Achter Teil
Vollzug des Abfallrechts
§ 34 (Fn
25)
Behördenaufbau
(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige
Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere
Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere
Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
§ 35 (Fn
2)
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden;
Eingriffsbefugnis
(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften
im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten
Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über
die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen
Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung
von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige
Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht
in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der
Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der
zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz -
OBG) überwacht.
(3) Die den zuständigen Behörden nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften
obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf
Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
§ 36 (Fn
5)
Kosten der Überwachung
(1) Die Kosten der Überwachung sind den Betreibern von Anlagen, in denen
Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, auch wenn diese Anlagen
stillgelegt sind, aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung
ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von notwendigen
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt
der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm
abfallrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 verantwortliche Eigentümer des Grundstücks
ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach
Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der nach Absatz 1
Verantwortliche Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als
öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 37 (Fn
26)
Aufsichtsbehörden
Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere
Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten
Abfallwirtschaftsbehörde geführt.
§ 38 (Fn
27)
Ermächtigung
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse
des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
bestimmen.
§ 39 (Fn
30)
Zentrale Stelle
(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Zentrale
Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen
Abfällen im Sinn der §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinn von § 4 Absatz 2
des Abfallverbringungsgesetzes zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen
Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von
Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen,
zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für
Nachweise und Genehmigungen nach §§ 48 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz.
Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen
treffen.
(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse
hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der
Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Verordnung über das Anzeige-
und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in
der jeweils geltenden Fassung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in
Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen
vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1
zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen
und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nach
zu erfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen
und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden.
Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium bestimmt
Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer
Verwaltungsvorschrift.
(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen
und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf
Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden
und Einrichtungen des Landes, dem AAV - Verband für Flächenrecycling und
Altlastensanierung sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende
Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die
Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder
Erkenntnisse.
(4) Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten,
Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die
Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder
bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben
offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(5) Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für
die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege
eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über
die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. Die Verordnung
kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich
Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und
Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem
Datenverbund zu beteiligen haben.
§ 40 (Fn
10)
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit
mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine
Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die
gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die
Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam
zuständige Behörde vereinbaren.
§ 41 (Fn
2)
Beteiligung
Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug
der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler
oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren
handelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann dazu
selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47
Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den
Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinn von § 11 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der
Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen
treffen.
§ 42
Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen
Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden
erfordern könnten.
§ 42a (Fn
13)
Sachverständige
(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie
mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 56 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die
erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist
befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden
Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen
festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder
nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass
Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sowie technische
Überwachungsorganisationen im Sinn des § 56 Absatz 2 Nummer 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der
Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die
Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe
sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen
geregelt werden.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach §§
25 Abs. 1 Satz 1 bekanntzugeben.
Neunter Teil
Verfahren bei Entschädigung
§ 43 (Fn
29)
Verfahren bei Entschädigung
Für die nach § 22 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34
Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder
nach § 25 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3
Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für
die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende
Entschädigung sind die Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und
Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW.
S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622),
anzuwenden.
Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 44 (Fn
2)
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach §
5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19
Absatz 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen
Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder
Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer
solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 2
zuwiderhandelt,
3. entgegen dem Verbot des § 22 Absatz 1 Satz 1
Veränderungen vornimmt,
4. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung
eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen
nicht durchführt,
6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen
über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt,
7. entgegen § 27 Absatz 1 Störungen des
Anlagenbetriebes nicht unverzüglich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 45 (Fn
2)
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten
Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und
Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und
50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere
Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig
abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde
verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder
verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr.
1 und 2 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und
geahndet.
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 (Fn
24)
Durchführung des Gesetzes
Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die
zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 47 (Fn
18)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn
16). Über die Auswirkungen des Gesetzes erstattet die
Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht.
Fn 1
GV. NW. 1988 S. 250, geändert durch Teil VII d. EEG NW
v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 366), Gesetz v. 14.1.1992 (GV. NW. S. 32),
23.11.1993 (GV. NW. S. 887), Artikel 5 d. 1. VwStrukturRG
v. 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134), 24.11.1998
(GV. NW. S. 666), durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel
13 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462),
Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S.
708), Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft
getreten am 11. Dezember 2002; Art. 12 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW.
S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 131 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28.
April 2005; Artikel 4 d. Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft
getreten am 1. Januar 2007; Artikel 4 d. Gesetzes v. 29.3.2007 (GV. NRW. S.
142), in Kraft getreten am 18. April 2007; Artikel 21 des Gesetzes v.
11.12.2007 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3
des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31.
Dezember 2007; Art. 2 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in
Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 6 des DL-RL-Gesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in
Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März
2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012;
Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten
am 16. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S.
868), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April
2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2021.
Fn 2
§§ 1, 4, 5a, 6, 8, 9, 16, 18, 20, 21, 25, 27, 35, 41, 44 und 45 zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in
Kraft getreten am 22. April 2017.
Fn 3
§ 2 geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 4
§ 3 geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten
am 1. Mai 1995.
Fn 5
§ 36 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 6
§ 4 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v.
11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
Fn 7
§ 19 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S.
708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
Fn 8
§ 24 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
Fn 9
§ 5 c zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in
Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fn 10
§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW.
S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
Fn 11
§ 5b und § 7 gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in
Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fn 12
§§ 28 bis 33 aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW.
S. 439); in Kraft getreten am 29. Mai 2000.
Fn 13
§ 42 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.
Fn 14
§§ 10, 11, 13 und 14 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom
26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.
Fn 15
§ 12 und § 15 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV.
NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.
Fn 16
GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1988.
Fn 17
§ 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 3 des Gesetzes v.
11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
Fn 18
§ 47 Überschrift ergänzt und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 131 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten
am 28. April 2005; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV.
NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 19
§ 19a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 20
§§ 23 und 26 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S.666);
in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fn 21
§ 22 geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 22
§ 25a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 23
§ 27a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999, geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002;
aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in
Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
Fn 24
§ 46 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 25
§ 34 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 26
§ 37 zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft
getreten am 1. Mai 1995.
Fn 27
§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 28
§ 35 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft
getreten am 1. Mai 1995.
Fn 29
§ 43 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW.
S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.
Fn 30
§ 39 eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.
Fn 31
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.