Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen
- Ausfertigungsdatum:
- 29.12.2012
Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen
Vom 18. Dezember 1996
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 1997)
Allgemeiner Vollzugsdienst
(1) Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt 1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder 2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. (2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
Werkdienst
(1) Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt 1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder 2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. (2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt 1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder 2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. (2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist.
Beförderung
(1) Nach §§ 1 bis 3 darf Beamtinnen und Beamten 1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist. (2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung
(1) Nach § 1 können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. Nach § 2 können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. (2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach §§ 1 und 2 legt das Justizministerium fest.
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.