Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
29.12.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen Vom 19. Juni 2007 (Fn 1) (Artikel II des Gesetzes über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 203)) § 1 (1) Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeu- vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren. (2) Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes – NRW. Sie ist nicht ruhegehaltfähig. § 2 (Fn 2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Zusatz: (Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203)) In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.         Fn1 GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010. Fn 2 § 2 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.