Anlage
I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Gewerbeordnung
2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe
2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger
und Baubetreuer
2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung
3 Gaststättengesetz
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
Gem Gemeinde
IHK Industrie- und Handelskammer
KrOrdB Kreisordnungsbehörde
KrPolB Kreispolizeibehörde
LOBA Landesoberbergamt
LWK Landwirtschaftskammer
OrdB Örtliche Ordnungsbehörde
OrdB 60 000 Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (Gemeinden mit
mehr als 60 000 Einwohner)
RP Regierungspräsident
III. Verzeichnis
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)
1
Gewerbeordnung
1.1
§ 13a Abs. 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende
Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen
Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung
und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der
Berufsqualifikation
zuständig: OrdB
1.2
§ 13a Abs. 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche
Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine
Eignungsprüfung
zuständig: OrdB
1.3
§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB
1.4
§ 15 Abs. 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.5
§ 15 Abs. 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes
ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB
1.6
Schaustellungen von Personen
1.6.1
§ 33a
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB
1.6.2
§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.7
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
1.7.1
§ 33c Abs. 1
Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.7.2
§ 33c Abs. 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB
1.7.3
§ 33c Abs. 3 Satz 3
Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB
1.7.4
§ 33d Abs. 1
Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.8
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
1.8.1
§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB
1.8.2
§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.9
§ 34 Abs. 1 (s. auch Nr. 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB
1.10
§ 34a Abs. 1 (s. auch Nr. 2.2)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig: OrdB
1.11
§ 34b Abs. 1 u. 2 (s. auch Nr. 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB
1.12
§ 34b Abs. 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK
1.13
§ 34c Abs. 1 (s. auch Nr. 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB
1.14
§ 35 Abs. 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB 60 000 im übrigen KrOrdB
1.15
§ 35 Abs. 2
Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
1.16
§ 35 Abs. 6
Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
1.17
§ 36
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
a) auf dem Gebiet des Bergwesens
zuständig: LOBA
b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
zuständig: RP
c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues
zuständig: LWK
d) auf den übrigen Gebieten
zuständig: IHK
1.18
§ 36a Abs. 1
Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.19
§ 36a Abs. 2
Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.20
§ 36a Abs. 3 i.V.m. § 13b
Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der
Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.21
§ 36a Abs. 4
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der
Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen
Stelle des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist
1.22
§ 55 Abs. 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von
Reisegewerbekarten)
zuständig: OrdB
1.23
§ 55a Abs. 1 Nr. 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB
1.24
§ 55a Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere
Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB
1.25
§ 55b Abs. 2
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB
1.26
§ 55c Satz 1
Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.27
§ 55c Satz 2
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.28
§ 55e Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und
Feiertagen
zuständig: OrdB
1.29
§ 56 Abs. 2 Satz 3
Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO
zuständig: OrdB
1.30
§ 56a Abs. 2
Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.31
§ 56a Abs. 3
Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.32
§ 59
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.33
§ 60
Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.34
§ 60a Abs. 2 Satz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1
Satz 1 GewO im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.35
§ 60a Abs. 3 Satz 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im
Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.36
§ 60c Abs. 1
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf
Vorlage der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB
1.37
§ 60c Abs. 2
Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB
1.38
§ 60d
Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB
1.39
§ 69 Abs. 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von,
§ 69a Abs. 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Abs. 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden
Fällen bei,
§ 69b Abs. 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
a) Messen (§ 64 GewO)
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen (§ 65 GewO)
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
c) Volksfesten (§ 60b GewO)
zuständig: OrdB
d) Großmärkten (§ 66 GewO)
zuständig: OrdB
e) Wochenmärkten (§ 67 GewO)
zuständig: OrdB
f) Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO)
zuständig: OrdB
g) Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO)
zuständig: OrdB
1.40
§ 69 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
a) Messen (§ 64 GewO)
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
c) Großmärkten
zuständig: OrdB
1.41
§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB
1.42
§ 150 Abs. 2
Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB
2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961
(BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1
§2
Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
zuständig: OrdB
2.1.2
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11
Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung
zuständig: OrdB
2.1.3
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 11
Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse
zuständig: OrdB
2.2
Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils
geltenden Fassung
2.2.1
§ 5e Abs. 5
Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises
aus einem anderen Staat der EU, einschließlich der Überprüfung der Echtheit von
Bescheinigungen
zuständig: OrdB
2.2.2
§ 5e Abs. 5
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation
zuständig: OrdB
2.2.3
§ 5f i.V.m. § 13 a GewO
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei
der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen
Bewachungsdienstleistung
zuständig: OrdB
2.2.4
§ 5f i.V.m. § 13 a Abs. 3 GewO
Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 5 e Absatz 2 und 3
zuständig: OrdB
2.2.5
§ 6 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 VVG
zuständig: OrdB
2.2.6
§9
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der
Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen
von Gewerbetreibenden
zuständig: OrdB
2.2.7
§ 11 Abs. 3
Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.8
§ 13 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.9
§ 15
Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: OrdB/KrPolB
2.3
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung - VerstV) vom
24. April 2003 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1
§ 3 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist
zuständig: OrdB
2.3.2
§ 3 Abs. 2a
Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu
einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem
aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB
2.3.3
§4
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB
2.3.4
§ 6 Abs. 1 u. 2
Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB
2.3.5
§9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung
zuständig: OrdB
2.4
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Anlagerberater,
Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 7. November
1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung
Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB
2.5
Verordnung über die Haftpflicht der Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung -
SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
§2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB
3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.
3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen
Verordnungen
Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB