Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1, 35)
Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom
17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nachstehend der
Wortlaut der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der ab
dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel I des eingangs erwähnten
Gesetzes neu gefaßte Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis (Fn 31)
1. Teil: Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1
Wesen der Gemeinden
§ 2
Wirkungskreis
§ 3
Aufgaben der Gemeinden
§ 4
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann
§ 6
Geheimhaltung
§ 7
Satzungen
§ 8
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
§ 9
Anschluß- und Benutzungszwang
§ 10 Wirtschaftsführung
§ 11 Aufsicht
§ 12
Funktionsbezeichnungen
§ 13 Name und
Bezeichnung
§ 14 Siegel,
Wappen und Flaggen
2. Teil: Gemeindegebiet
§ 15
Gemeindegebiet
§ 16
Gebietsbestand
§ 17 Gebietsänderungen
§ 18
Gebietsänderungsverträge
§ 19 Verfahren
bei Gebietsänderungen
§ 20 Wirkungen
der Gebietsänderung
3. Teil: Einwohner und Bürger
§ 21 Einwohner
und Bürger
§ 22 Pflichten der
Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern
§ 23
Unterrichtung der Einwohner
§ 24 Anregungen
und Beschwerden
§ 25
Einwohnerantrag
§ 26
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 27 Integration
§ 27a Interessenvertretungen,
Beauftragte
§ 28
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
§ 29
Ablehnungsgründe
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
§ 31
Ausschließungsgründe
§ 32 Treupflicht
§ 33
Entschädigung
§ 34
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
4. Teil: Bezirke und Ortschaften
§ 35
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
§ 36
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 37 Aufgaben
der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 38
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
§ 39
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
5. Teil: Der Rat
§ 40 Träger der
Gemeindeverwaltung
§ 41
Zuständigkeiten des Rates
§ 42 Wahl der
Ratsmitglieder
§ 43 Rechte und
Pflichten der Ratsmitglieder
§ 44
Freistellung
§ 45
Entschädigung der Ratsmitglieder
§ 46
Aufwandsentschädigung
§ 47 Einberufung
des Rates
§ 48
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 49
Beschlußfähigkeit des Rates
§ 50
Abstimmungen
§ 51 Ordnung in
den Sitzungen
§ 52
Niederschrift der Ratsbeschlüsse
§ 53 Behandlung
der Ratsbeschlüsse
§ 54 Widerspruch
und Beanstandung
§ 55 Kontrolle
der Verwaltung
§ 56 Fraktionen
§ 57 Bildung von
Ausschüssen
§ 58
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
§ 59
Hauptausschuß, Finanzausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß
§ 60 Dringliche
Entscheidungen
§ 61 Planung der
Verwaltungsaufgaben
6. Teil: Bürgermeister
§ 62 Aufgaben
und Stellung des Bürgermeisters
§ 63 Vertretung
der Gemeinde
§ 64 Abgabe von
Erklärungen
§ 65 Wahl des
Bürgermeisters
§ 66 Abwahl des
Bürgermeisters
§ 67 Wahl der
Stellvertreter des Bürgermeisters
§ 68 Vertretung
im Amt
§ 69 Teilnahme
an Sitzungen
7. Teil: Verwaltungsvorstand und
Gemeindebedienstete
§ 70
Verwaltungsvorstand
§ 71 Wahl der
Beigeordneten
§ 72 Gründe der
Ausschließung vom Amt
§ 73
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
§ 74 Bedienstete
der Gemeinde
8. Teil: Haushaltswirtschaft
§ 75 Allgemeine
Haushaltsgrundsätze
§ 76
Haushaltssicherungskonzept
§ 77 Grundsätze
der Finanzmittelbeschaffung
§ 78
Haushaltssatzung
§ 79
Haushaltsplan
§ 80 Erlass der
Haushaltssatzung
§ 81
Nachtragssatzung
§ 82 Vorläufige
Haushaltsführung
§ 83
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 84
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 85
Verpflichtungsermächtigungen
§ 86 Kredite
§ 87
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 88
Rückstellungen
§ 89 Liquidität
§ 90
Vermögensgegenstände
§ 91 Inventur,
Inventar und Vermögensbewertung
§ 92
Eröffnungsbilanz
§ 93
Finanzbuchhaltung
§ 94 Übertragung
der Finanzbuchhaltung
§
95 Jahresabschluss
§ 96 Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
9. Teil: Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97
Sondervermögen
§ 98
Treuhandvermögen
§ 99
Gemeindegliedervermögen
§ 100 Örtliche Stiftungen
10. Teil: Rechnungsprüfung
§ 101 Prüfung des
Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk
§ 102 Örtliche
Rechnungsprüfung
§ 103 Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung
§ 104 Leiter und Prüfer der
örtlichen Rechnungsprüfung
§ 105 Überörtliche Prüfung
§ 106 Jahresabschlussprüfung
der Eigenbetriebe
11. Teil: Wirtschaftliche Betätigung und
nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 107 Zulässigkeit
wirtschaftlicher Betätigung
§ 107a Zulässigkeit
energiewirtschaftlicher Betätigung
§ 108 Unternehmen und
Einrichtungen des privaten Rechts
§ 108a Arbeitnehmermitbestimmung
in fakultativen Aufsichtsräten
108b Regelung zur
Vollparität
§ 109 Wirtschaftsgrundsätze
§ 110 Verbot des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung
§ 111 Veräußerung von
Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
§ 112 Informations- und
Prüfungsrechte
§ 113 Vertretung der
Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen
§ 114 Eigenbetriebe
§ 114a Rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts
§ 115 Anzeige
12. Teil: Gesamtabschluss
§ 116 Gesamtabschluss
§ 117 Beteiligungsbericht
§ 118 Vorlage- und
Auskunftspflichten
13. Teil: Aufsicht
§ 119 Allgemeine Aufsicht
und Sonderaufsicht
§ 120 Aufsichtsbehörden
§ 121 Unterrichtungsrecht
§ 122 Beanstandungs- und
Aufhebungsrecht
§ 123 Anordnungsrecht und
Ersatzvornahme
§ 124 Bestellung eines
Beauftragten
§ 125 Auflösung des Rates
§ 126 Anfechtung von
Aufsichtsmaßnahmen
§ 127 Verbot von Eingriffen
anderer Stellen
§ 128 Zwangsvollstreckung
14. Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 129 Weiterentwicklung der
kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
§ 130 Unwirksame Rechtsgeschäfte
§ 131 Befreiung von der
Genehmigungspflicht
§ 132
Auftragsangelegenheiten
§ 133 Ausführung des
Gesetzes
§ 134 Inkrafttreten
1. Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 (Fn 35)
Wesen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie
fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der
Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die
zukünftigen Generationen.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2
Wirkungskreis
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der
öffentlichen Verwaltung.
§ 3 (Fn 45)
Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in
der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4
Abs. 8 eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig.
Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des
für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und,
sofern nicht die Landesregierung oder das für Inneres zuständige Ministerium
sie erlassen, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der
Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig
die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer
Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten
Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben von der
benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt
auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer
kreisfreien Stadt und einem benachbarten Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht
entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz
oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter
nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls
nicht entgegenstehen.
§ 4 (Fn 36)
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
(1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2) und Großen
kreisangehörigen Städten (Absatz 3) können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und
3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 20.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu
bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden
Stichtagen (Absatz 7) mehr als 25.000 Einwohner beträgt.
(3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 50.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen,
wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen
(Absatz 7) mehr als 60.000 Einwohner beträgt.
(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 50.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu
bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden
Stichtagen (Absatz 7) weniger als 45.000 Einwohner beträgt.
(5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige
Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen,
wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen
(Absatz 7) weniger als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der
Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl
an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 15.000 Einwohner
beträgt.
(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Inneres
zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete
Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur
Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der
Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des
auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
(7) Maßgeblich ist die jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden
Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtage), die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik -
veröffentlicht wird.
(8) Eine Gemeinde kann gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit
a) mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden
vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam
wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die
übrigen Beteiligten durchführt,
b) als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt
mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene
Aufgaben vom Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe der Einwohnerzahl der
beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder
des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde
gilt insoweit als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und
5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die
Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der
Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau
und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern
sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und
seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zuerteilen. Sie kann
die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters
widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung
auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.
§ 6
Geheimhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die
Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei
Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.
§ 7 (Fn 15)
Satzungen
(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit
Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen
gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.
(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens
zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung
vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung,
welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit
nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.
(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und
Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die
Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
(7) Die Gemeinden bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen
Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere
Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug
der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend.
§ 8
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und
verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der
Gemeinde ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen,
sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen,
die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und
verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu
den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für
Personenvereinigungen.
§ 9
Anschluß- und Benutzungszwang
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die
Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche
der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur
Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen
und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen
vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf
bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken
oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für
Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene
Übergangsregelungen enthalten.
§ 10
Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die
Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 11
Aufsicht
Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert
die Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 12
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 13 (Fn 42)
Name und Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Der Rat kann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Gemeindenamen ändern. Die
Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen
Ministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der
Gemeindename durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Bezeichnung ,,Stadt" führen die Gemeinden, denen diese
Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Sobald eine Gemeinde als
Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie
unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung ,,Stadt".
Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, ist
berechtigt, die Bezeichnung „Kreisstadt“ zu führen.
(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder
der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der Rat
kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung
bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der
Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
§ 14
Siegel, Wappen und Flaggen
(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Teil
Gemeindegebiet
§ 15
Gemeindegebiet
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche
Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§ 16
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem
Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
§ 17
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert,
Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von
Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar
auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.
§ 18
Gebietsänderungsverträge
(1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit
erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlaß einer Gebietsänderung zu
regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind
insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die
Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
(2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt
ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde
die aus Anlaß der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.
§ 19 (Fn 46)
Verfahren bei Gebietsänderungen
(1) Die Gemeinden haben vor Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen ihres
Gebiets die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Vor jeder Gebietsänderung ist der Wille der betroffenen Bevölkerung in
der Weise festzustellen, daß den Räten der beteiligten Gemeinden Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wird. Außerdem sind die Gemeindeverbände zu hören,
deren Grenzen durch die Gebietsänderung berührt werden.
(3) Änderungen des Gemeindegebiets bedürfen eines Gesetzes. In Fällen von
geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch die Bezirksregierung
ausgesprochen werden, wenn die Grenzen von Regierungsbezirken berührt werden,
ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig. Geringe Bedeutung hat
eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebiets
der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfaßt. Die
Sätze 2 und 3 finden auch in dem Falle Anwendung, daß eine Gemeindegrenze durch
Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre
vergangen sind; gesetzliche Vorschriften, die die Änderung von Gemeindegrenzen
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulassen, bleiben unberührt.
(4) In dem Gesetz oder in der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 sind die
Gebietsänderungsverträge oder die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die
Einzelheiten der Gebietsänderung zu bestätigen.
§ 20
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung über
die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie
bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten,
sofern der Gebietsänderungsvertrag oder die Entscheidung über die
Auseinandersetzung derartiges vorsehen. Die Aufsichtsbehörde ersucht die
zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und
anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets
erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und
Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
3. Teil
Einwohner und Bürger
§ 21
Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 22 (Fn 46)
Pflichten der Gemeinden
gegenüber ihren Einwohnern
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren
Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn
für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung
sind die Gemeinden nicht verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die
ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen
sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die
zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als
Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht
entgegensteht. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums
können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelung
einbezogen werden.
§ 23
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten
der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die
unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche,
soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und
Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen
der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt
werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu
regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben
unberührt.
(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung nicht.
§ 24
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an
den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch
nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem
Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den
Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 25 (Fn 3)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine
bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und
entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes
Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen,
die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in
den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines
Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5
vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom
Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags
enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind
ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit
innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb
von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine
Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt,
für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist,
wer im Stadtbezirk wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen
Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner
richtet.
(9) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26 (Fn 23)
(Fn 43)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des
Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der
Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1
sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur
Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
(Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren
durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist
in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich
eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen
Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der
Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es
innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht
sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die
Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4
entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der
Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der
Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz,
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der
Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die
kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens
zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung
des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des
Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht
der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten
ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so
unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur
Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende
Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer
derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem
Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden
(Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder
Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von
der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in
Gemeinden mit
bis zu 50.000
Einwohnern
mindestens 20 Prozent,
über 50.000 bis zu 100.000
Einwohnern mindestens 15
Prozent,
mehr als 100.000
Einwohnern
mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an
einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für
den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen
in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden
(Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im
Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf
von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen
Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in
einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk
wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im
Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der
Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids
regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu
berücksichtigen.
§ 27 (Fn 15)
Integration
(1) In
einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre
Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In
einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre
Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200
Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
In
anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der
Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1
gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder
hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die
Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
(2) In
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die
Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als
Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber
können Stellvertreter gewählt werden.
Die
Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
Für
den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Nach
Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten
Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3
beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.
(3)
Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben
hat.
Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte
Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
(4)
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3
keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung
des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
alle Bürger.
Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr
im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1
lässt die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten Ausländer sowie die Personen,
die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
außer Betracht.
(7)
Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die
§§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5
Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
Der
Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung.
(8)
Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration
in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit
allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates
ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des
Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist
berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen;
auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9)
Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10)
Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des
Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat
über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2,
5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend,
soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen. Das für Inneres
zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
§ 27a (Fn 4)
Interessenvertretungen, Beauftragte
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren,
von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen
Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere
kann durch Satzung geregelt werden.
§ 28
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
(1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit
für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).
(2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten
Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt).
§ 29 (Fn 35)
Ablehnungsgründe
(1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit
oder eines Ehrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht
die Entscheidung dem Bürgermeister überträgt.
(3) Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund
die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder
ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall
der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen. Die Ordnungsgelder
werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch
nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders
vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist,
Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere
Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem
berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die
Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne
Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat,
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene
Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung
seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein
zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der
Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder
in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung
gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3
entsprechend.
§ 31 (Fn 33)
Ausschließungsgründe
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder
beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihm selbst,
2. einem seiner Angehörigen,
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft
Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der
Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische
Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende
1. bei einer natürlichen Person, einer
juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist
und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner
Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates
oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer
Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder
auf Vorschlag der Gemeinde an,
3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf
beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,
3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach
§ 71, es sei denn, der Betreffende selbst steht zur Wahl,
4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch
die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; das gilt auch für Beschlüsse, durch
die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden,
5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der
Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr
durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen
zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung
kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes
aufhalten. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluß streitig
bleibt, ist bei Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst der
Bürgermeister zuständig. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem
Kollegialorgan durch Beschluß, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen
Bescheid festzustellen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, §
103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene
Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als
Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die
Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.
(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung
der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis
entscheidend war.
§ 32
Treupflicht
(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der
Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen,
es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den
Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher
Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
§ 33
Entschädigung
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch
auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann
nach § 45 berechnet werden.
§ 34 (Fn 35)
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht
haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen Ratsmitgliedern
und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts
und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
4. Teil
Bezirke und Ortschaften
§ 35 (Fn 46)
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
(1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in
Stadtbezirke einzuteilen.
(2) Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die
Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der
Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Die einzelnen Stadtbezirke sollen
eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und nach der
Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie gleichermaßen bei der Erfüllung
gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können benachbarte
Wohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. Der Kernbereich des
Stadtgebiets soll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden.
(3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn
Stadtbezirke eingeteilt werden.
(4) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Stadtbezirksgrenzen
können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß das Stadtgebiet in
mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der
Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte.
§ 36 (Fn 37)
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. Die
Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. Nach Ablauf der Wahlperiode
üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus.
(2) Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die
Bezeichnung Bezirksvorsteher. Der Rat kann beschließen, dass der
Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. Die
Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt
werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. Das Nähere regelt die
Hauptsatzung.
(3) Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung
innerhalb von sechs Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige
Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus
ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere
Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der
Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister
oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein.
(4) Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als
Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung
festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. Für Stellvertreter des
Bezirksvorstehers sowie für Fraktionsvorsitzende können in der Hauptsatzung
entsprechende Regelungen getroffen werden. Das für Inneres zuständige
Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(5) Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. Auf die
Mitglieder der Bezirksvertretungen und das Verfahren in den Bezirksvertretungen
finden die für den Rat geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Geschäftsordnung des Rates besondere Regelungen für die
Bezirksvertretungen enthält und in Fällen äußerster Dringlichkeit der
Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der Bezirksvertretung entscheiden kann; §
60 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4
brauchen Zeit und Ort der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung
nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die
Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Zu einzelnen
Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden.
(6) Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden
Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben
das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme
teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der Oberbürgermeister und diese
Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren
Sitzungen zu laden. Die übrigen Ratsmitglieder und Ausschußmitglieder können
nach Maßgabe der Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
(7) Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit
beratender Stimme teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu
erteilen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden
Dienstkraft vertreten lassen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 37 (Fn 26)
Aufgaben der Bezirksvertretungen
in den kreisfreien Städten
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist,
entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtungder Belange der gesamten
Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Unterhaltung und Ausstattung der im
Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze,
Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle
Einrichtungen;
b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der
Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten
zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen
und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung,
soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;
d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine,
Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;
e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks
einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im
Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;
f) Information, Dokumentation und Repräsentation
in Angelegenheiten des Stadtbezirks.
Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann
dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich
der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.
(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen
Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall
entscheidet der Hauptausschuß.
(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im
Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den
Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können.
Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der
Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der
entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung
mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und
ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen
geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach
Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus
dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur
Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage
beizufügen.
(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den
Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlußfassung
des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über
Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus
hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der
Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat
kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das
Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen
wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden
Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie
Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende
ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines
Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung
einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein
Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.
(6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluß
der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlußfassung unter
schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, daß der
Beschluß das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der
Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen
nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die
Bezirksvertretung bei ihrem Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn
der Widersprechende das verlangt. Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.
§ 38
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere
Stadtbezirke zuständig ist oder daß im Stadtbezirk gelegene zentrale
Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle miterfüllen.
(2) In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und
zusammengefaßt werden, daß eine möglichst ortsnahe Erledigung der
Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die dem
Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.
(3) Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die
Bezirksvertretung anzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein
Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung
teilzunehmen.
§ 39 (Fn 31)
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden.
Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele
der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.
(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu
bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen
können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen,
dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.
(3) Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur
Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der
einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks
erledigen lassen. Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen, die bei der
Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind.
Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit. § 37 Abs. 5 gilt
entsprechend.
(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates
geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Bei der Bestellung der Mitglieder durch den
Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte
Stimmenverhältnis zugrunde zu legen;
2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als
Ratsmitglieder angehören;
3. für Parteien und Wählergruppen, die im Rat
vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung;
4. der Bezirksausschuß wählt aus den ihm
angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des
Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer
seiner Wahlperiode. Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden,
wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat
wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates
und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender
Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen
werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der
Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er
ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in
Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt
durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang
daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher haben einen Anspruch
auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des
Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.
(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft
der Rat durch die Hauptsatzung.
5. Teil
Der Rat
§ 40 (Fn 34)
Träger der Gemeindeverwaltung
(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der
Bürgerschaft bestimmt.
(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der
Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied
kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem
Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat
führt der Bürgermeister.
Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen der §§ 47 Abs. 1, 48
Abs. 1, 50 Abs. 3, 53 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 58 Abs.1, 3 und 5, 66 Abs. 1, 69
Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 und 3 und 96 Abs. 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.
§ 41 (Fn 5)
Zuständigkeiten des Rates
(1) Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung über
folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und
ihrer Vertreter,
c) die Wahl der Beigeordneten,
d) die Verleihung und die Entziehung des
Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
e) die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht
in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
g) abschließende Beschlüsse im
Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der
Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,
h) den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die
Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
i) die Festsetzung allgemein
geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,
k) die teilweise oder vollständige Veräußerung
oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung
einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder
anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines
Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den
Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,
l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114
a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung
eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der
Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt
aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater
Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft,
m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten
des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und
Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen
die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und §
113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,
n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung
und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des
Stiftungsvermögens,
o) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in
freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am
Gemeindegliedervermögen,
p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß
von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie
solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und
der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben
der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,
r) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit
Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer
Bestimmung der Hauptsatzung,
s) die Übernahme neuer Aufgaben,für die keine
gesetzliche Verpflichtung besteht,
t) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.
(2) Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten
auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse
ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem
Bürgermeister zu übertragen.
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung
oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
§ 42 (Fn 46)
Wahl der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
§ 43 (Fn 34)
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich
nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten
Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung
oder Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 mit
folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen
gegenüber nicht vom Bürgermeister angeordnet werden;
2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt
bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die
Bezirksvertretung und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
3. die Offenbarungspflicht über
Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliedern gegenüber dem Bürgermeister,
bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen gegenüber dem Bezirksvorsteher und bei
Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die
Verhandlung;
4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei
Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die
Bezirksvertretung, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird
vom Rat, von der Bezirksvertretung beziehungsweise vom Ausschuß durch Beschluß
festgestellt;
6. Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie
sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen
können Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nur dann nicht geltend machen, wenn
diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen
vorliegen, entscheidet die Bezirksvertretung beziehungsweise der Ausschuß.
(3) Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber
dem Bürgermeister, die Mitglieder einer Bezirksvertretung gegenüber dem
Bezirksvorsteher Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung
sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die Auskunft ist
vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach
Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen.
(4) Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden,
so haften die Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben,
obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der
Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Aufwendungen und
Auszahlungen zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung
eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen
Deckungsmittel bereitgestellt werden.
§ 44 (Fn 31)
Freistellung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied,
Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben,
es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang
mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus
Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder
der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung
zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit
dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des
Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung
des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der
Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des
privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters.
Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über
Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die
Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte
auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
nach § 45 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der
Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Ratsmitglieder, Mitglieder der
Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse einen Anspruch auf Urlaub an
bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht
nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende
Vorschriften bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die
Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 bis 4
zu ersetzen.
Sind Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der
Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen
des Kreistages, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur
einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten
mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder
Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
§ 45 (Fn 31)
Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied
eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch
die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich
ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb
der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei
denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der
Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber
hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des
Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag
festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht
überschritten werden darf.
(3)
Personen, die
1.
einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b)
mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit
vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
Statt des Regelstundensatzes
werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt
ersetzt.
(4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine
entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf
Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet,
für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann
die näheren Einzelheiten regeln.
(5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch
auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:
1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer
Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für
Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.
2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied
ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld
für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss-
und Fraktionssitzungen.
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das
nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles
für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion
(Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen
Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
1. die Höhe des Regelstundensatzes und des
Höchstbetrages nach Absatz 2,
2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von
Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und
mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode anzupassen. Grundlage dafür ist die
Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen
Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Die Höhe
des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte
jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.
§ 46 (Fn 31)
Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen,
erhalten
1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67
Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens
16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können
weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine
Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied
hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
§ 47 (Fn 37)
Einberufung des Rates
(1) Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen. Nach Beginn der Wahlperiode
muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Im übrigen tritt
der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er
wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. Er ist unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter
Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates
sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem
Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt in der Geschäftsordnung
Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.
(3) Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates
nicht nach, so veranlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.
§ 48
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen,
die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem
Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden
für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten
hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie
die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann
in der Sitzung durch Beschluß des Rates erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind.
(2) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann
die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen
werden. Auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für
einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf
Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet
und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit
in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter
verhandelt wird.
(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht
schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls
überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach
Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 49
Beschlußfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine
Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden
und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist
er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten
Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 50 (Fn 6)
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts
anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der
Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich
abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist
geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die
Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln,
vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der
Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene
Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63
Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig
sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden
sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese
mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem
Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat
den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31
besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 51
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch
Beschluß des Rates einem Ratsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung die auf
den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen
werden und es für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird.
(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der
Bürgermeister, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß des
Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Rat befindet über
die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung.
§ 52 (Fn 48)
Niederschrift der Ratsbeschlüsse
(1) Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer
unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder
in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
§ 53 (Fn 35)
Behandlung der Ratsbeschlüsse
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt
der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der
Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde
gegen den Bürgermeister,
b) die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
§ 54
Widerspruch und Beanstandung
(1) Der Bürgermeister kann einem Beschluß des Rates spätestens am dritten
Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn
er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer
neuen Sitzung des Rates, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei
Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Ein
weiterer Widerspruch ist unzulässig.
(2) Verletzt ein Beschluß des Rates das geltende Recht, so hat der
Bürgermeister den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat
mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die
aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(3) Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis
3 entsprechende Anwendung. Verbleibt der Ausschuß bei seinem Beschluß, so hat
der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.
(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluß des Rates oder eines Ausschusses,
dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines
Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung
erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn, daß der Bürgermeister den Beschluß vorher beanstandet hat oder die
Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und
dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
§ 55 (Fn 35)
Kontrolle der Verwaltung
(1) Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten
der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet,
einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem
Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. In Angelegenheiten einer
Bezirksvertretung ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt und der
Bürgermeister verpflichtet.
(2) Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende können vom Bürgermeister
jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum
Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung bzw. ihres Ausschusses gehören.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der Beschlüsse
der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie den Ablauf der
Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Zweck kann der Rat mit der Mehrheit der
Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm
bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.
(4) In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der
Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden
Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. Einem einzelnen, von den
Antragstellern zu benennenden Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines
Ausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nur aufgrund eines Beschlusses der
Bezirksvertretung beziehungsweise des Ausschusses zu. Dritte sind von der
Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem
Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden,
das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom
Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der
Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder
der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an
der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden,
soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die
ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem
Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden,
das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
§ 56 (Fn 35)
Fraktionen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von
Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher
politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken
zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine
Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus
mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei
Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder
einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer
Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in
der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die
Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage
zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein
Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister
zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung,
die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach
Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner
Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang
Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die
Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein
Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte
des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern
erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4) Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied
sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und
Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein
Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei
der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer
Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an
Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen
Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
§ 57
Bildung von Ausschüssen
(1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.
(2) In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein
Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. Der Rat kann beschließen, daß die
Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden.
(3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht
im Hauptausschuß. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien
aufstellen. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu
bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der
Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den Einspruch
entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 58 (Fn 31)
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
(1) Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschußmitglieder
bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Der Bürgermeister hat
das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen;
ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen
eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschußmitglieder sowie alle
Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung können
auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, ebenso die
Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den
Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld; §
45 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag
beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuß nicht angehört, so
kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuß
nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuß ein Ratsmitglied
oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das
benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuß mit beratender
Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit
des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht,
mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.
(2) Auf die Ausschußmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden
die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der
Ausschußvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister
fest. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende
verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der
Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion
dies beantragt. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschußsitzungen
sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der
Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise
unterrichten.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist
niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse
sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl
der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als
beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die
Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen
zuziehen.
(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige
sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs.
3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der
Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit
eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze
in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahlender Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los,
das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse,
deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der
Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum
Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende
entsprechend.
(6) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder
ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu
wiederholen.
(7) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist dem Bürgermeister und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.
§ 59 (Fn 26)
Hauptausschuß, Finanzausschuß und
Rechnungsprüfungsausschuß
(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander
abzustimmen.
(2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und
trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen,
soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den
Gesamtabschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei der örtlichen
Rechnungsprüfung. Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich Dritter gem. §
103 Abs. 5 bedienen.
(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder
der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der
Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die
Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat zu berichten; der
Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
§ 60 (Fn 46)
Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuß entscheidet in Angelegenheiten, die der
Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht
rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil
sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der
Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit
einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der
nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch
die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister
- im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem
Ausschußvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuß angehörenden Ratsmitglied
entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuß in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 61
Planung der Verwaltungsaufgaben
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der
Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig
und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
6. Teil
Bürgermeister
§ 62 (Fn 26)
Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist
verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der
gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich
bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
selbst übernehmen.
(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und
Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die
im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates
und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner
in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung
übertragen sind.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm
aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen
Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.
§ 63
Vertretung der Gemeinde
(1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden
Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der
Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben
unberührt.
(2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen
oder Personenvereinigungen gilt § 113.
§ 64 (Fn 45)
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen
Vertreter zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von
Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form
des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist.
(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen,
binden die Gemeinde nicht.
§ 65 (Fn 7,
15)
Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Scheidet der
Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen
vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines
Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Rates erforderlich,
so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des
Bürgermeisters aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das
Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter
oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt
eingeführt.
(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen
Vorschriften.
(5) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters vor Ablauf seiner
Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates
gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten
zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der
laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen
Kommunalwahl nicht mehr statt.
§ 66 (Fn 40)
Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner
Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden
Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss
eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung
des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
oder
2. eines in Gemeinden
a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20
Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von
mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
und
c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens
15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
gestellten Antrags.
Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese
Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der
Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die
Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des
Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn
der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche
1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2
Nummer 1
oder
2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht
ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit
dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter
zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat
einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. §
25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen
anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften
dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach
Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr
berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des
Antrags nach Satz 2 Klage erheben.
§ 67 (Fn 45)
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne
Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den
Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der
auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags
steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an
vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags
steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an
vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht,
auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit
gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber
die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben
Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle
der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender
Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der
Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder
werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag
kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von
wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.
Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende -
leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei
Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die
Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.
§ 68 (Fn 35)
Vertretung im Amt
(1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des
Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte
Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein
Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.
(3) Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf
Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.
§ 69 (Fn 46)
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des
Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat
Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der
Rat oder der Bürgermeister verlangt.
(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf
Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
7. Teil
Verwaltungsvorstand und
Gemeindebedienstete
§ 70 (Fn 34)
Verwaltungsvorstand
(1) Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister
und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei
a) den Grundsätzen der Organisation und der
Verwaltungsführung,
b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit
besonderer Bedeutung,
c) der Aufstellung des Haushaltsplans,
unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
d) den Grundsätzen der Personalführung und
Personalverwaltung,
e) der Konzeption der Kosten- und
Leistungsrechnung.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit
der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen
Beratung einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind
verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung
gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die
Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten
ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem
Bürgermeister vorab mitzuteilen.
§ 71 (Fn 35)
Wahl der Beigeordneten
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die
Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von
acht Jahren gewählt.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der
Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei
Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.
(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muß mindestens einer
der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der
Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt
werden.
(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl
anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
wiedergewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne
wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit
verschlechtert werden.
(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.
(7) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem
Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens
sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der
Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten zu wählen.
§ 72 (Fn 31)
Gründe der Ausschließung vom Amt
Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
§ 73 (Fn 35)
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
(1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der
Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2
stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder
2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.
(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die
das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt
der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3,
gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von
Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen
Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
§ 74 (Fn 8)
Bedienstete der Gemeinde
(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung
der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
(2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit
sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie
Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den
Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Bürgermeister kann die
Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
8. Teil (Fn 27)
Haushaltswirtschaft
§ 75 (Fn 27,
44)
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die
Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei
ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(2) Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen
sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des
Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des
Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der
Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
gedeckt werden können.
(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen
Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der
Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1
Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem
Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
(4) Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der
allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung
trifft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76
aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 vorliegen.
(5) Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses
gem. § 95 Abs. 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen
Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen aus,
so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die
Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls
diese Anordnungen selbst durchführen oder – wenn und solange diese Befugnisse
nicht ausreichen – einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete
Haushaltswirtschaft wieder herzustellen. §§123 und 124 gelten sinngemäß.
(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der
Investitionen ist sicherzustellen.
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn
nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist.
§ 76 (Fn 27,
41)
Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt
zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn
bei der Aufstellung der Haushaltssatzung
1. durch Veränderungen des Haushalts innerhalb
eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende
Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren
geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der
allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gemäß §
95 Absatz 3.
(2) Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten
Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu
erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll
nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass
spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der
Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann
durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen
Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die
Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit
Auflagen erteilt werden.
§ 77 (Fn 27)
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1.soweit vertretbar und geboten aus speziellen
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung
nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 78 (Fn 27)
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu
erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans
a) im Ergebnisplan unter Angabe
des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres,
b) im Finanzplan unter Angabe des
Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des
Haushaltsjahres,
c) unter Angabe der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) unter Angabe der vorgesehenen
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre
mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und
der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
3. des Höchstbetrages der Kredite zur
Liquiditätssicherung,
4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr
neu festzusetzen sind,
5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des
Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und
gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch
Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 79 (Fn 27)
(Fn 35)
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden
Auszahlungen,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie
in Teilpläne zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil
des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage des
Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 80 (Fn 27)
(Fn 35)
Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt
und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu.
Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine
Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der
Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an
den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des
Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der
öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf
Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen
zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so
festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in
öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates
kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn
des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat
nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist
verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76
aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung
bekannt gemacht werden.
(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die
öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 81 (Fn 27,
44)
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden,
die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die
Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich
zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen
wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung
erreicht werden kann oder
b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als
geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der
Haushaltssatzung vermieden werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang
geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte
Investitionen geleistet werden sollen.
Dies gilt nicht für überplanmäßige Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 3.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen
und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,
2. Umschuldung von Krediten für Investitionen.
(4) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen
oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von
Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des
Bürgermeisters aufheben.
§ 82 (Fn 27,
46)
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen
leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten,
Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des
Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres
erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen
und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so
darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für
Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der
Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde
hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung
der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung
soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder
versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie
ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des
Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen
der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des
Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom
Zeitpunkt der Beschlussfassung - bis zur Genehmigung des
Haushaltssicherungskonzeptes:
1. Die Gemeinde hat weitergehende
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere
personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des
Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des für Inneres
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt
werden.
2. Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der
Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen
verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des
Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt
oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch
dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden
ist.
§ 83 (Fn 27)
(Fn 35)
Überplanmäßige und
außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind
nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und
Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der
Bürgermeister, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Der Kämmerer kann
mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf
andere Bedienstete übertragen.
(2) Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im
Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind
überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im
folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten
sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch
die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen
können.
§ 84 (Fn 27)
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und
Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das
erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und
Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in
den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. Sie ist mit der Haushaltssatzung der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 85 (Fn 27)
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in
künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der
Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig
oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in
der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das
übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum
Erlass dieser Haushaltssatzung.
§ 86 (Fn 27)
Kredite
(1) Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77
Abs. 3 und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen
Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in
Einklang stehen.
(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
(3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur
Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden
ist. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt
werden.
(4) Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer
Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung
gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor
der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die
Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(5) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten
bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung
von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 87 (Fn 27,
44)
Sicherheiten und
Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Bestellung von Sicherheiten
zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde durch Dritte finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen
nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der
Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen
Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2
genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die
Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen
Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
§ 88 (Fn 27)
Rückstellungen
Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte
Aufwendungen hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
§ 89 (Fn 27)
Liquidität
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene
Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur
Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen
Haushaltssatzung.
§ 90 (Fn 27)
Vermögensgegenstände
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen
einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände
dürfen in der Regel nur zu ihremvollen Wert veräußert werden.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz
3 sinngemäß.
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.
§ 91 (Fn 27)
Inventur, Inventar
und Vermögensbewertung
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert
der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und
außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,
2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem
Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht
mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des
Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.
Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
§ 92 (Fn 27)
Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre
Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine
Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
ist. Die Vorschriften der § 95 Abs. 3 und § 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der
Gemeinde zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der
Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der
Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die
künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit
nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde
nach Absatz 2 vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden
sind.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat die
Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte
Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen.
Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 101 Abs. 2 bis 8, §
103 Abs. 4, 5 und 7, § 104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende
Anwendung.
(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.
(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder
nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung
kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss
vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 93 (Fn 27)
(Fn 35)
Finanzbuchhaltung
(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der
Gemeinde zu erledigen. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen
Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden
kann. Die Zahlungsabwicklung ist ordnungsgemäß und sicher zu erledigen.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch
eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, dafür einen
Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind,
kann die Finanzbuchhaltung für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch
mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der
Zahlungsverpflichtung beauftragten Bediensteten dürfen nicht die Zahlungen der
Gemeinde abwickeln. Das Gleiche gilt für die mit der Rechnungsprüfung
beauftragten Bediensteten.
(5) Der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter
dürfen nicht Angehörige des Bürgermeisters, des Kämmerers, der Leitung und der Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung beauftragter Dritter sein.
(6) Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen sind
gesondert abzuwickeln, wenn für diese gesonderte Jahresabschlüsse aufgestellt
werden.
§ 94 (Fn 27)
Übertragung der Finanzbuchhaltung
Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle
außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften
gewährleistet sind. Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung. Die
Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
§ 95 (Fn 27)
Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln
und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
(2) Am Schluss des Lageberichtes sind für die Mitglieder des
Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den
Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die
Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,
1. Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
§ 43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem
Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm
bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres
dem Rat zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf
abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem
Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf
dem Rat vorzulegen.
§ 96 (Fn 27)
Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
(1) Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss
durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. In der Beratung
des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende
Auffassung vertreten. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des
Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit
Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die
Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür
gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
(2) Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen
und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97 (Fn 14)
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen
örtlichen Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und
organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und
Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften
über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss
der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75
Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3
und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 98 (Fn 9)
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die
Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne
aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des § 75 Abs. 1,
Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90, 93 und
94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des
Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss
über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem
Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert
nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im
Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters
bleiben unberührt.
§ 99
Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem
Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen),
bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten unberührt.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der
Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen
umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten
ist. Den bisher Berechtigten ist ein Einkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches
sie das Recht zur Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegliedervermögens
erworben haben. Soweit nach den bisher geltenden rechtlichen Vorschriften
Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihren Willen
nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen, muß von der Gemeinde bei der
Umwandlung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Handelt es sich um
Nutzungsrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so kann die
Entschädigung auch durch Hergabe eines Teils derjenigen Grundstücke gewährt
werden, an denen die Nutzungsrechte bestehen.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt
werden.
§ 100
Örtliche Stiftungen
(1) Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach
dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend
örtlichen Zwecken dienen. Die Gemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch Gesetz oder
Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen
Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen
Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung
von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu; sie bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde
und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung
verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
10. Teil
Rechnungsprüfung
§ 101 (Fn 10)
Prüfung des Jahresabschlusses,
Bestätigungsvermerk
(1) Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu
prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, obdie gesetzlichen Vorschriften und
die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das
Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er
mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht
eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang
der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an
den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Prüfungsergebnis zu geben. Soweit der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs.
3 Satz 3 Gebrauch gemacht hat, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem
Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,
Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss,
ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt wird,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt wird,
3. der Bestätigungsvermerk auf Grund von
Beanstandungen versagt wird oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und
problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und
Verwaltungsvorstand den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die die
stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden,
ist gesondert einzugehen.
(4) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 3 Satz 3 Nr. 1)
ist zu erklären, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen
geführt hat, der Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
vermittelt. Dieser Bestätigungsvermerk kann um Hinweise ergänzt werden, die ihn
nicht einschränken.
(5) Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist die Erklärung nach Absatz 4
Satz 1 einzuschränken oder zu versagen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der
vom Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (Absatz 3 Satz 3 Nr.
2). Sind die Beanstandungen so erheblich, dass kein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde mehr vermittelt wird, ist der Bestätigungsvermerk zu
versagen (Absatz 3 Satz 3 Nr. 3). Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu
versagen, wenn der Prüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten
zur Klärung des Sachverhaltes nicht in der Lage ist, eine Beurteilung abzugeben
(Absatz 3 Satz 3 Nr. 4). Die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht als
Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder
Versagung ist zu begründen.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob
die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend
dargestellt sind.
(7) Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter
Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
(8) In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient
sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung.
Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach
den Absätzen 3 bis 7 abzugeben.
§ 102 (Fn 10)
Örtliche Rechnungsprüfung
(1) Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine
örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen sie
einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem
Verhältnis zum Nutzen stehen.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die
örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Die
Vereinbarung kann auch vorsehen, dass die Rechnungsprüfung des Kreises nur
einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt. Soweit
die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Rechnungsprüfung in der Gemeinde
wahrnimmt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der
Erfüllung seiner Aufgaben der Rechnungsprüfung des Kreises.
(3) Absatz 1 findet für kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei denen
die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche
Rechnungsprüfung bei der Gemeinde wahrnimmt.
§ 103 (Fn 10)
Aufgaben der
örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der
Gemeinde,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97
Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der
Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der
Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der
Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit
Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer
Sondervermögen diePrüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100
Abs.4 der Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen
und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn
die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen,
insbesondere
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als
Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des
öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
(3) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an
den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur
Prüfung erteilen.
(4) Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1
bis 3 Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung
notwendig sind. Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber den
Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
(6) Bei den Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im
Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine
Versagung nach § 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.
(7) Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des
Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde ist, die in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren
vor der Bestellung als Prüfer angehört hat,
3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als
dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus
der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in
privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen hat und dies auch im laufenden
Jahr zu erwarten ist. Verselbstständigte Aufgabenbereiche der Gemeinde in
privatrechtlicher Form müssen nur einbezogen werden, wenn die Gemeinde mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile daran besitzt.
§ 104 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 104 (Fn 10)
(Fn 35)
Leitung und Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und
in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Sie ist von fachlichen
Weisungen frei.
(2) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die
Prüfer und beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder
des Rates sein unddürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben,
wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen nicht Zahlungen
der Gemeinde abwickeln.
(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung darf nicht Angehöriger des
Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung
Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.
(4) Für die Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dürfen die Prüfer nicht
an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder
des Gesamtabschlusses mitgewirkt haben.
§ 105 (Fn 20)
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes
über die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden
sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben
ergangenen Weisungen (§ 3 Abs. 2) eingehalten und die zweckgebundenen
Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind,
2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob
die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf
vergleichender Grundlage geschehen.
Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung zu
berücksichtigen.
(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines
Prüfberichts
1. der geprüften Gemeinde,
2. den Aufsichtsbehörden und
3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre
Zuständigkeit berührt ist,
mit.
(5) Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss
unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts sowie
über das Ergebnis seiner Beratungen.
(6) Die Gemeinde hat zu den Beanstandungen des Prüfungsberichts gegenüber
der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde innerhalb einer dafür bestimmten
Frist Stellung zu nehmen.
(7) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen
und Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts
1. in Fragen der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und
2. in bautechnischen Fragen, die mit der
Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen
auf Antrag beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische
Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.
(8) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Abs. 5 oder nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1
und 3 durch Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt
oder haben sie daran mitgewirkt, dürfen diese Prüfer nicht an der überörtlichen
Prüfung der Gemeinde mitwirken.
§ 106 (Fn 21)
Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind zu prüfen
(Jahresabschlußprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die
Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und
sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist
darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und ob seine
sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens
erwecken. Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Im Rahmen der
Jahresabschlußprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und
2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte
zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. Eine
Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist zulässig; sie kann befristet und
mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Jahresabschlussprüfung obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt. Die
Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der
Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder in Einzelfällen eines hierzu befähigten eigenen Prüfers. Die Gemeinde kann
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.
Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. Die Gemeindeprüfungsanstalt
kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit der
Gemeindeprüfungsanstalteinen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die
Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form des Prüfungsberichts
der betroffenen Gemeinde mit. § 105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Wenn
Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung, teilt die
Gemeindeprüfungsanstalt das Prüfungsergebnis den Kommunal- und den
Fachaufsichtsbehörden mit.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen, die gemäß §
107 Abs. 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der
Eigenbetriebe geführt werden.
11. Teil:
Wirtschaftliche Betätigung
und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 107 (Fn 16)
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich
betätigen, wenn
1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung
erfordert,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der
Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von
Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen
der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und
wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfasst nicht den Vertrieb
und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. Als
wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die
als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am
Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten
mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
(2) Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht der
Betrieb von
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde
gesetzlich verpflichtet ist,
2. öffentlichen Einrichtungen, die für die
soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere
Einrichtungen auf den Gebieten
- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen,
Volkshochschulen, Tageseinrichtungen für Kinder und sonstige Einrichtungen der
Jugendhilfe, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos,
Bühnen, Orchester, Stadthallen, Begegnungsstätten),
- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische
und botanische Gärten, Wald-, Park- und Gartenanlagen, Herbergen,
Erholungsheime, Bäder, Einrichtungen zur Veranstaltung von Volksfesten),
- Gesundheits- oder Sozialwesen (Krankenhäuser,
Bestattungseinrichtungen, Sanatorien, Kurparks, Senioren- und Behindertenheime,
Frauenhäuser, soziale und medizinische Beratungsstellen),
3. Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung,
der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung dienen,
4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere
der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und
Ausstellungswesens,
5. Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung
des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden dienen.
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck
vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können
entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Das für
Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige Betriebsführung
erfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften zu führen sind; hierbei können auch Regelungen getroffen werden,
die von einzelnen der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die
berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften
gewahrt sind. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen
Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der
Genehmigung.
(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen
Gebietskörperschaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen gelten bei in den
Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die
Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(5) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf
der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des
beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das
Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für
die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder
betreiben.
(7) Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen
besonderen Vorschriften.
§ 107a (Fn 39)
Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung
(1) Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und
Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der
Gemeinde steht.
(2) Mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung
unmittelbar verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie den Hauptzweck
fördern. Die Gemeinde stellt sicher, dass bei der Erbringung dieser
Dienstleistungen die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks,
berücksichtigt werden.
(3) Die Aufnahme einer überörtlichen energiewirtschaftlichen Betätigung ist
zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt und die berechtigten
Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei
der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die
nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des
Wettbewerbs zulassen. Die Aufnahme einer energiewirtschaftlichen Betätigung auf
ausländischen Märkten ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
vorliegt. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(4) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare Beteiligung
an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat über die Chancen und Risiken
des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für
die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die Erbringung
verbundener Dienstleistungen betrifft.
§ 108 (Fn 22)
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts
(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn
1. bei Unternehmen (§ 107 Abs. 1) die
Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind und bei Unternehmen im
Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung die Voraussetzung des § 107 a
Abs. 1 gegeben ist,
2. bei Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ein wichtiges
Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt,
3. eine Rechtsform gewählt wird, welche die
Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
4. die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit steht,
5. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von
Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß,
insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
7. das Unternehmen oder die Einrichtung durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den
öffentlichen Zweck ausgerichtet wird,
8. bei Unternehmen und Einrichtungen in
Gesellschaftsform gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der
Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, aufgrund des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften
aufgestellt und ebenso oder in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften geprüft werden,
9. bei Unternehmen und Einrichtungen in
Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder
der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen
Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer
9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Die individualisierte
Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit
ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das
seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem
Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Eine Gewährleistung für die individualisierte
Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an
einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag
oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das
zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.
10. bei Unternehmen der Telekommunikation
einschließlich von Telefondienstleistungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im
Gesellschaftsvertrag die unmittelbare oder im Rahmen einer Schachtelbeteiligung
die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil der Gemeinde bzw. des
kommunalen Unternehmens am Stammkapital beschränkt ist. Zur Wahrnehmung
gleicher Wettbewerbschancen darf die Gemeinde für diese Unternehmen weder
Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen in Anspruch
nehmen noch Bürgschaften und Sicherheiten i.S. von § 87 leisten.
Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nummern 3, 5 und 8 in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Wird von Satz 1 Nummer 8 eine Ausnahme
zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 9 eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer
Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine
oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom
Hundert der Anteile gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden
oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder
zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die
Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die
Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2
bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als
auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der
individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.
(3) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 vom Hundert der Anteile an einem
Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform, muß sie darauf
hinwirken, daß
1. in sinngemäßer Anwendung der für die
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
a) für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan
aufgestellt wird,
b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen
Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht werden und der Jahresabschluss
und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar gehalten werden,
2. in dem Lagebericht oder in Zusammenhang damit
zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung
genommen wird,
3. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 109)
verfahren wird, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen betreibt.
Gehört der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden
die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung, soll
sie auf eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 a) und b) sowie
Nr. 2 und Nr. 3 hinwirken.
(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen,
übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der
öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird
oder erfüllt werden kann.
(5) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur
gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass
1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt
über
a) den Abschluss und die Änderungen von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
b) den Erwerb und die Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen,
c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie
d) die Bestellung und die Abberufung der
Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und
2. der Rat den von der Gemeinde bestellten oder
auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen
erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist.
(6) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25
vom Hundert beteiligt sind, dürfen
a) der Gründung einer anderen Gesellschaft oder
einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, einer
Beteiligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer
anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des
privaten Rechts nur zustimmen, wenn
- die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,
- für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw.
Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und
- sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft
als auch die Haftung der zu gründenden Gesellschaft oder Vereinigung durch ihre
Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind oder
- sowohl die Haftung der sich beteiligenden
Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft oder Vereinigung, an der
eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag
begrenzt sind;
b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer
wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher
Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des
Rates zustimmen.
In den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend. Als Vertreter der Gemeinde im Sinne von Satz 1 gelten auch
Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Mitglieder von sonstigen Organen und
ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre
Veranlassung oder ihren Vorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder
gewählt worden sind. Beruht die Entsendung oder Wahl auf der Veranlassung oder
dem Vorschlag mehrerer Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände, so
bedarf es der Entscheidung nur des Organs, auf das sich die beteiligten
Gemeinden und Gemeindeverbände oder Zweckverbände geeinigt haben. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts
entgegenstehen.
(7) Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder
die Haftungssumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.
§ 108a (Fn 39,
49)
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten
(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens (§ 107 Absatz 1, §
107a Absatz 1) oder einer Einrichtung (§ 107 Absatz 2) in Privatrechtsform, an
der die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent der Anteile
beteiligt ist, ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, können diesem
Arbeitnehmervertreter angehören. Arbeitnehmervertreter können von der Gemeinde
in den fakultativen Aufsichtsrat entsandt werden, wenn diese mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate besetzt. In diesem Fall ist ein angemessener Einfluss der
Gemeinde im Sinne des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gegeben, wenn bei mehr als
zwei von der Gemeinde in den Aufsichtsrat zu entsendenden Vertretern nicht mehr
als ein Drittel der auf die Gemeinde entfallenden Aufsichtsratsmandate durch
Arbeitnehmervertreter des Unternehmens oder der Einrichtung nach Maßgabe der
folgenden Absätze besetzt werden.
(2) Wird ein Aufsichtsratsmandat oder werden zwei Aufsichtsratsmandate mit
Arbeitnehmervertretern besetzt, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen
oder in der Einrichtung beschäftigt sein. Werden mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, so müssen mindestens
zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern besetzt werden, die im Unternehmen
oder in der Einrichtung beschäftigt sind.
(3) Der Rat der Gemeinde bestellt aus einer von den Beschäftigten des
Unternehmens oder der Einrichtung gewählten Vorschlagsliste die in den
fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter. Die Bestellung
bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu
entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste
zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die
Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den
Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate
unbesetzt.
(4) § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 9 des Drittelbeteiligungsgesetzes
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gelten
für die nach Absatz 3 für den fakultativen Aufsichtsrat vom Rat bestellten
Arbeitnehmervertreter entsprechend. Verliert ein vom Rat bestellter
Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der
Einrichtung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen
oder der Einrichtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus
seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen.
(5) Zur Wahl der Vorschlagsliste nach Absatz 3 sind alle Beschäftigten des
Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung wahlberechtigt, die am Tage der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar
sind Geschäftsführer und Vorstände des Unternehmens beziehungsweise der
Einrichtung. In die Vorschlagsliste können nur Personen aufgenommen werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder
dem Organisationsstatut des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung ist
die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter zu regeln. Sie soll die regelmäßige
Amtsdauer der nach § 113 Absatz 2 Satz 2 neben dem Bürgermeister oder dem von
ihm benannten Bediensteten der Gemeinde in den fakultativen Aufsichtsrat bestellten
weiteren Vertreter nicht überschreiten.
(6) Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen des
Betriebsrats und der Beschäftigten. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten müssen
von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Sieht der Gesellschaftsvertrag des
Unternehmens oder der Einrichtung die Stellvertretung eines verhinderten
Aufsichtsratsmitglieds vor, kann in jedem Wahlvorschlag zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden. Ein
Bewerber kann nicht zugleich als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen
werden. Wird ein Bewerber gemäß Absatz 3 als Aufsichtsratsmitglied bestimmt, so
ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied
bestimmt. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung das Verfahren für die Wahl der Vorschlagsliste, insbesondere
die Vorbereitung der Wahl und die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für
die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen
sie, die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, das
Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Stimmabgabe, die
Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, die
Anfechtung der Wahl und die Aufbewahrung der Wahlakten.
(7) Der Bürgermeister teilt dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ
des Unternehmens oder der Einrichtung die Namen der vom Rat für den Aufsichtsrat
bestellten Arbeitnehmervertreter und ihrer im Falle des Absatzes 6 Satz 5
bestimmten stellvertretenden Mitglieder mit. Gleichzeitig informiert er die für
den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter und die im Falle des Absatzes
6 Satz 5 bestimmten stellvertretenden Mitglieder.
(8) Wird ein Arbeitnehmervertreter von seinem Amt gemäß § 113 Absatz 1 Satz
3 abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus dem Aufsichtsrat aus, ist
gleichzeitig auch das zusammen mit ihm nach Absatz 6 Satz 5 bestimmte stellvertretende
Mitglied abberufen oder ausgeschieden. Wird ein stellvertretendes Mitglied von
seinem Amt gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 abberufen oder scheidet es aus anderen
Gründen als stellvertretendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus, bleibt die
Position des stellvertretenden Mitglieds unbesetzt. Für den abberufenen oder
ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter bestellt der Rat mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aus dem noch nicht in Anspruch genommenen
Teil der Vorschlagsliste nach Absatz 3 einen Nachfolger. Kommt eine solche
Mehrheit nicht zustande, können die Beschäftigten den noch nicht in Anspruch
genommenen Teil der Vorschlagsliste um neue Vorschläge ergänzen. Für die
Ergänzung der Vorschlagsliste gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Kommt
auch dann keine Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates für die
Bestellung eines Nachfolgers zustande, bleibt das Aufsichtsratsmandat
unbesetzt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend in den Fällen,
in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei
oder mehr Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit insgesamt mehr als 50
Prozent der Anteile beteiligt sind:
1. Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden
Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender, mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande gekommener Beschlüsse der Räte
mindestens so vieler beteiligter Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als
die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung
repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang zustande, kann eine neue Vorschlagsliste gewählt
werden. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der
beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben
die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
2. Für die Bestellung eines Nachfolgers im Sinne des Absatzes 8 gilt Nummer 1
Satz 1 entsprechend. Kommen danach übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten
Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, können die
Beschäftigten den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste um
neue Vorschläge ergänzen. Für die Ergänzung der Vorschlagsliste gelten die
Absätze 5 und 6 entsprechend. Kommen auch dann übereinstimmende Beschlüsse der
beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleibt das
Aufsichtsratsmandat unbesetzt.
3. Für die nach § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu treffenden Entscheidungen bedarf
es übereinstimmender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter
Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen
Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung repräsentiert wird.
§ 108b (Fn 49)
Regelung zur Vollparität
(1) Nach Maßgabe der folgenden Regelungen kann für die fakultativen
Aufsichtsräte kommunal beherrschter Gesellschaften, die von den bis zum 31.
Oktober 2020 amtierenden kommunalen Vertretungen zu bestellen sind, auf Antrag
eine Ausnahme von der in § 108a geregelten Drittelparität zugelassen werden.
(2) Die Ausnahme ist von der Gemeinde, die die Gesellschaft beherrscht,
schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung eines
entsprechenden Ratsbeschlusses und des vorgesehenen Gesellschaftsvertrages zu
beantragen. Sind an der kommunal beherrschten Gesellschaft zwei oder mehr
Gemeinden beteiligt, muss der Antrag von sämtlichen an der Gesellschaft
beteiligten Gemeinden unter Beifügung der entsprechenden Ratsbeschlüsse
gestellt werden.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Ausnahme zuzulassen, wenn die in
Absatz 2 genannten Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen und der
Gesellschaftsvertrag den sonstigen Anforderungen des § 108a und der
nachfolgenden Absätze entspricht. Die Zulassung der Ausnahme durch die
zuständige Aufsichtsbehörde bedarf vor ihrem Wirksamwerden der Genehmigung des
für Inneres zuständigen Ministeriums.
(4) Sind sämtliche Aufsichtsratsmandate von der Gemeinde zu besetzen, können
abweichend von § 108a Absatz 1 Satz 3 bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmandate
mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Wird die Hälfte der
Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, muss der Gesellschaftsvertrag
vorsehen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zu dem von der
Arbeitnehmerseite vorgeschlagenen Personenkreis gehört. Außerdem muss der
Gesellschaftsvertrag für den Fall, dass eine Abstimmung im Aufsichtsrat
Stimmengleichheit ergibt, regeln, dass noch in derselben Sitzung des
Aufsichtsrats eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand herbeigeführt
wird, bei der der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen hat.
(5) Ist ein Teil der Aufsichtsratsmandate von Gesellschaftern zu besetzen,
die die Vorschriften des 11. Teils nicht unmittelbar, sinngemäß oder
entsprechend anzuwenden haben, muss der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die
Mehrzahl der auf die Gemeinde entfallenden Aufsichtsratsmandate mit Personen
besetzt wird, die nicht von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagen werden.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 108a. Das für Inneres zuständige
Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Wahl der
Vorschlagsliste, insbesondere die Vorbereitung der Wahl und die Aufstellung der
Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die
Erhebung von Einsprüchen gegen sie, die Wahlvorschläge und die Frist für ihre
Einreichung, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die
Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine
Bekanntmachung, die Anfechtung der Wahl und die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 109
Wirtschaftsgrundsätze
(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu
kontrollieren, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen
sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die
Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der
Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische
und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen
mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
§ 110
Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht,
dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden,
daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 111 (Fn 35)
Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen
und Beteiligungen
(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder
einer Einrichtung oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere
Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen,
die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, sind nur
zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50
v.H. beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder anderen Rechtsgeschäften i.S.
des Absatzes 1 nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann
zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzung des Absatzes 1
vorliegt.
§ 112 (Fn 11)
Informations- und Prüfungsrechte
(1) Gehören einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Anteile an einem
Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts in
dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so soll sie
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben,
2. darauf hinwirken, daß ihr die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft keine
Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll
die Gemeinde, so weit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr
im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren
Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil
der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde
allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne
des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 113 (Fn 38)
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
oder Einrichtungen
(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit
niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter
Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere
Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten
für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame
Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und
Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, daß ihr
das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über
die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern
muß der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.
(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes
oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet
der Rat.
(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht
besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ
haftbar gemacht, so hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn,
daß er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch in diesem
Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn ihr Vertreter nach Weisung
des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.
§ 114 (Fn 34)
Eigenbetriebe
(1) Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe) werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und
der Betriebssatzung geführt.
(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Betriebsleitung
ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten
des Rates sollen soweit wie möglich dem Betriebsausschuss übertragen werden.
(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der
Betriebsausschuss zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die
Gesamtzahl der Ausschußmitglieder muß in diesem Fall durch drei teilbar sein.
Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten gehören
dem Betriebsausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes an. Die dem
Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der
Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die
doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für
mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, ist die
Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend; Satz 4 gilt
entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der
Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen.
§ 114 a (Fn 18)
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und
Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
umwandeln. §108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine
Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der
Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die
Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die
Rechnungslegung enthalten.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten
Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann
zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 9 durch Satzung einen
Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen,
an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 7
gilt entsprechend.
(4) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder
Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende
Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Für die Gründung von und
die Beteiligung an anderen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts sowie deren Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne
des § 111 gelten die §§ 108 bis 113 entsprechend. Für die in Satz 2 genannten
Gründungen und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen.
(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt,
soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist
(Gewährträgerschaft). Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der Anstalt
nicht getätigt werden.
(6) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet,
soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes
bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich.
(7) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat
überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine
erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über
1. den Erlass von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz
2,
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer
Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren
Gründung,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des
Jahresabschlusses,
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und
Entgelte für die Leistungsnehmer,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des §
111.
Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates
und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2
und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates. Dem Verwaltungsrat
obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde
bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen
werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher
Bedeutung die Zustimmung des Rates erforderlich ist.
(8) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen
Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit
eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den
Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben
gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen,
so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die
Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der
neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Bedienstete der Anstalt,
2. leitende Bedienstete von juristischen Personen
oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen
die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht
genügt,
3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die
unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.
(9) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf
Grund einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt.
Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der
Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(10) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften
gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. § 285 Nummer 9
Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des
Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für
die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen
für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens
handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen
entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2.
(11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 84 sowie die Bestimmungen
des 13. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß
anzuwenden.
§ 115 (Fn 17)
Anzeige
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
a) die Gründung oder wesentliche Erweiterung
einer Gesellschaft oder eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder
sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die
Änderung der Beteiligung an einer Gesellschaft,
c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung einer
Gesellschaft oder der Beteiligung an einer Gesellschaft,
d) die Errichtung, die Übernahme oder die
wesentliche Erweiterung eines Unternehmens, die Änderung der bisherigen
Rechtsform oder eine wesentliche Änderung des Zwecks,
e) den Abschluß von Rechtsgeschäften, die ihrer
Art nach geeignet sind, den Einfluß der Gemeinde auf das Unternehmen oder die
Einrichtung zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus
einer Beteiligung zu beschränken,
f) die Führung von Einrichtungen entsprechend den
Vorschriften über die Eigenbetriebe,
g) den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer
eingetragenen Genossenschaft,
h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder
Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a,
die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen
Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der
Anstalt im Sinne des § 111
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn
des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer
Gesellschaft gilt Entsprechendes, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 6
oder § 111 Abs. 2 zu fassen ist.
12. Teil (Fn 28)
Gesamtabschluss
§ 116 (Fn 28)
Gesamtabschluss
(1) Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der
Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu
ergänzen. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. § 96
findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95
und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten
Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
konsolidieren. Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichung erfordert, § 88 und § 91 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach
Absatz 2 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
(4) Am Schluss des Gesamtlageberichtes sind für die Mitglieder des
Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den
Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die
Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
1. der Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem
Abschlussstichtag aufzustellen. § 95 Abs. 3 findet für die Aufstellung des
Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
(6) Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu
prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des
Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und
die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine
falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
(7) In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlüsse der
verselbstständigten Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn diese nach
gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.
§ 117 (Fn 28,
44)
Beteiligungsbericht
(1) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte
Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu
erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag
des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen. Der
Beteiligungsbericht ist dem Jahresabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein
Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist.
(2) Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu
bringen. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter
Weise öffentlich hinzuweisen.
§ 118 (Fn 28)
Vorlage- und Auskunftspflichten
Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen
oder Satzungen für die in § 116 bezeichneten Organisationseinheiten darauf
hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen Aufklärung und
Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.
13. Teil (Fn 29)
Aufsicht
§ 119 (Fn 12)
(Fn 29)
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
(1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, daß die Gemeinden
im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
(2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2),
richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen
(Sonderaufsicht).
§ 120 (Fn 29,
46)
Aufsichtsbehörden
(1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der
Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt
unberührt.
(2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die
Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Inneres zuständige Ministerium.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der
Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder
Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde
oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig.
§ 121 (Fn 29)
Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der
Gemeinde unterrichten.
§ 122 (Fn 29)
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des
Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden (§
54 Abs. 2 und 3). Sie kann solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch
den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuß aufheben.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das
geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. Die Beanstandung ist
schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Sie hat
aufschiebende Wirkung. Billigt der Rat die Anordnungen des Bürgermeisters, so
kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben.
§ 123 (Fn 13)
(Fn 29)
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder
Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle
und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem
anderen übertragen.
§ 124 (Fn 45)
(Fn 29)
Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123
nicht ausreichen, kann das für Inneres zuständige Ministerium einen
Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre
Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.
§ 125 (Fn 29,
46)
Auflösung des Rates
Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Beschluß der
Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd
beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der
Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist. Innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.
§ 126 (Fn 29)
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im
Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 127 (Fn 26)
(Fn 29)
Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu
Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.
§ 128 (Fn 25)
(Fn 29)
Zwangsvollstreckung
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer
Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der
Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte
handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu
bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den
Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung
wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.
2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.
(3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt.
14. Teil (Fn 30)
Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 129 (Fn 30)
(Fn 45)
Weiterentwicklung
der kommunalen Selbstverwaltung
(Experimentierklausel)
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen
Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit
kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte
Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes
oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Darüber
hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnahmen von anderen Vorschriften des
Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die
Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet eine
alternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung
des Gesetzauftrages sichergestellt ist. § 5 bleibt hiervon unberührt.
§ 130 (Fn 26)
(Fn 30)
Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche
Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1
oder des § 110 verstoßen, sind nichtig.
§ 131 (Fn 30)
(Fn 46)
Befreiung von der Genehmigungspflicht
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 11
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein
freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde
vorzuschreiben.
§ 132 (Fn 30)
Auftragsangelegenheiten
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach
Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach
den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
§ 133 (Fn 19)
(Fn 30)
Ausführung des Gesetzes
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung zu regeln:
1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die
Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und
Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen
Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,
2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen
sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die
Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,
3. Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die
Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe und
Verwendung,
4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und
die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die Ausschreibung von Lieferungen und
Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von
Verträgen,
7. die Stundung, die Niederschlagung und den
Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
8. Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
9. die Aufgaben und die Organisation der
Finanzbuchhaltung, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung
der Buchführung und des Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer Grundsätze und
Verfahren,
10. die erstmalige Bewertung von Vermögen und
Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz
sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,
11. die zeitliche Aufbewahrung von Büchern,
Belegen und sonstigen Unterlagen,
12. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung,
Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen
Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der
Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des
Betriebsausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur
Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder
Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode des Rates,
13. das Verfahren bei der Errichtung der
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung,
die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen
Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
1. die Gliederung des Haushaltsplans in
Produktbereiche,
2. die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen
im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung,
3. die Kontierung von Einzahlungen und
Auszahlungen im Finanzplan und in der Finanzrechnung,
4. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und
deren Kontierung in der Bilanz,
5. die Einrichtung und Zuordnung von Konten für
die Finanzbuchhaltung,
6. die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für
die Finanzbuchhaltung,
7. die Festlegung von Nutzungsdauern für
Vermögensgegenstände,
8. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen für
Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz,
9. Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres
zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für
verbindlich erklärt hat, insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2. die produktorientierte Gliederung des
Haushaltsplans und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und
Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten,
3. die Form des Haushaltsplans und seiner
Anlagen,
4. die Gliederung und die Form der Bestandteile
des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
5. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung in
der Finanzbuchhaltung.
§ 134 (Fn 30)
(Fn 32)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft. § 108b tritt mit Ablauf des
28. Februar 2021 außer Kraft.
Zusatz:
(Artikel XI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
§ 1
Bestandsschutz zu Artikel I
Wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19. März 2007 auf der Grundlage
der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, dürfen unbeschadet
der in diesem Gesetz erfolgten Änderungen des § 107 GO NRW fortgesetzt werden.
§ 2
Übergangsregelung zu Artikel I
Abweichend von § 56 Abs. 1 GO NRW
kann im Rat einer kreisfreien Stadt, die auf der Grundlage des § 3
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Zahl der bei der Kommunalwahl 2004 zu wählenden
Vertreter auf 57 oder weniger gesenkt hatte, bis zum Ablauf der Wahlperiode am
20. Oktober 2009 eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
(1) Die Änderungen der
Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden
Amtszeit.
(2) Die Änderungen der Kreisordnung
in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(3) Die Änderungen des
Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht
für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt
sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeister
und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode
der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW.
S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009.
(5) Der Wahltag für die Neuwahlen
der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der
Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4
bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt
aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der
Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Zusatz:
(Artikel XII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Regelungen in Artikel
I, § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 der Gemeindeordnung und Artikel II, § 35 Abs. 3
Sätze 3 bis 6 der Kreisordnung sowie Artikel III, § 10 Abs. 4 der
Landschaftsverbandsordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am
20. Oktober 2009 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des
Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist
mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die
Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu
überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen
Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in der
Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2
der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu
verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des
Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der
Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der
Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den
Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen
gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch
die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die
Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April
2013 (GV. NRW. S. 194))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur
Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den
Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen
gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
(1) Die allgemeinen Kommunalwahlen
finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt;
sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für
Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte,
deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember
2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September
2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl
des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2 (Fn 47)
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014
gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der
im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und
Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich
21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum
Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in
denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode
des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5 (Fn 47)
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr
2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015
(einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr
2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der
Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen
des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30.
November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird
dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und
erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Zusatz:
(Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April
2013 (GV. NRW. S. 194))
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
§ 65 Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage
nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV.
NRW. S. 564))
Übergangsregelungen
§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der
Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise
spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein,
wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu
wählen sind.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die
Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für
die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen.
Zusatz:
(Artikel 3 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878))
Übergangsregelung
Für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden
Integrationsräte und Integrationsausschüsse ist § 27 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende
der laufenden Wahlperiode weiter anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496))
Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 2,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 nach der bisherigen Regelung des § 114
a Absatz 8 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte
Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren bleibt
unberührt. Der Rat ist gehalten, eine Neuwahl hinsichtlich der
Verwaltungsratsmitglieder vorzunehmen, die auf Grundlage der bisherigen
Regelung für die Dauer von fünf Jahren gewählt wurden. Diese Neuwahl hat nach
Ablauf der fünfjährigen Wahlzeit der betroffenen Verwaltungsratsmitglieder zu
erfolgen.
(3)
Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Fn 1
GV. NW. 1994 S. 666, geändert durch Art. III d.
Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen v. 12.
12. 1995 (GV. NW. S. 1198), durch Art. III d. Gesetzes zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur
Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften
v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. I d. Gesetzes zur Stärkung der
wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich
der Telekommunikationsleistungen v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422; ber. 1998 S.
210), Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an
die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden ... v.
17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Artikel III d. Gesetzes zur Regelung der
Zuweisungen des Landes NW an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 1999 ... v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 762), Art. 1 d. Ersten
Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW v. 15.6.1999
(GV. NRW. S. 386), Art. 7 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Art. IV d. Gesetzes zur Regelung
der Zuweisungen des Landes NRW ... v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718), Artikel I
d. Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v.
28.3.2000 (GV. NRW. S. 245), Artikel 3 Nr. 4 d. Schulentwicklungsgesetzes v.
27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v.
30.4.2002 (GV. NRW. S.160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert
durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten
am 15. Mai 2003; Artikel 12 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in
Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. II des Gesetzes vom 3.2.2004 (GV. NRW.
S.96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), in Kraft getreten am
1. Januar 2005; Artikel 21 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.
NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 (Erster Teil)
des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai
2005; Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am
17. Oktober 2007 und am 20. Oktober 2009; Artikel 2 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel I des
Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.
Juni 2009 (GV. NRW S. 380), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 4 des
Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft
getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010
(GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011
(GV. NRW. S. 271), jeweils in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22.
November 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
685), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012;
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft
getreten am 29. September 2012; Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April
2013 und 26. Mai 2014 (§ 65 Absatz 6); Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31.
Dezember 2013; Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft
getreten am 11. Februar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 2
SGV. NRW. 2023.
Fn 3
§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012
(GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 4
§ 27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 5
§ 41 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 6
§ 50 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 und am 20. Oktober 2009.
Fn 7
§ 65 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 9.
April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014 (s. Artikel 6
des Gesetzes vom 9. April 2013).
Fn 8
§ 74 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 9
§ 96 (alt) wird § 98 und zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v.
9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 10
§§ 101-104 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW.
S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 11
§ 112 Abs. 3 gestrichen durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW.
S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005 und Überschrift geändert durch
Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17.
Oktober 2007.
Fn 12
§ 116 Abs. 2 (alt, jetzt § 119) eingefügt durch Art. III
d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März
1996.
Fn 13
§ 120 Abs. 1 (alt, jetzt § 123) geändert durch Art. III d.
Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.
Fn 14
§ 97 (alt § 95) neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v.
9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.
432), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 15
§ 7, § 27 und § 65 zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31.
Dezember 2013.
Fn 16
§ 107 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010;
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 17
§ 115 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Fn 18
§ 114a eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15.6.1999
(GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten
am 4. Juli 2015.
Fn 19
§ 133 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004
(GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in
Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 20
§ 105 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15); in Kraft getreten am
1. Januar 2005.
Fn 21
§ 106 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1.
Januar 2005.
Fn 22
§ 108 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September
2012.
Fn 23
§ 26 Abs. 10 Satz 2 angefügt durch Artikel 12 d. Gesetzes
v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766): in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 24
§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 u. 6 angefügt durch Art. II des
Gesetzes vom 3.2.2004 (GV. NRW. S.96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.
Fn 25
§ 128 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 26
§ 37, § 59, § 62 Abs. 2, § 127 u. § 130 geändert durch
Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1.
Januar 2005.
Fn 27
Der 8. Teil Haushaltswirtschaft wird neu gefasst und die
§§ 75-94 (alt) werden neue §§ 75-96 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004
(GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 28
12. Teil (§§ 116-118) neu eingefügt durch Art. 2 des
Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 29
Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125
(alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 30
Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt)
werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S.
644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 31
Inhaltsverzeichnis, § 39, § 44, § 45 und § 58 zuletzt
geändert, § 72 geändert und § 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 32
§ 134 Satz 2 angefügt durch Artikel 21 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28.
April 2005; aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.
NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; neu angefügt durch
Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11.
Februar 2015.
Fn 33
§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des
Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 34
§ 40, § 43, § 70 und § 114 zuletzt geändert durch Artikel
I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17.
Oktober 2007.
Fn 35
Abkürzung im Normkopf sowie § 1, § 29, § 34, § 43, § 53, §
55, § 56, § 68, § 71, § 73, § 79, § 80, § 83, § 93, § 98, § 104 und § 111
geändert durch Artikel I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft
getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 36
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.10.2007
(GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft
getreten am 29. September 2012.
Fn 37
§ 36 und § 47 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19.
Oktober 2013.
Fn 38
§ 113 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Fn 39
§§ 107a und 108a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember
2010; § 107a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 40
§ 66 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 4. Juni
2011.
Fn 41
§ 76 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW.
S. 271), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29.
September 2012.
Fn 42
§ 13 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 43
§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 44
§ 75, § 81, § 87 und § 117 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29.
September 2012.
Fn 45
§ 3, § 64, § 67, § 124 und § 129 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft
getreten am 29. September 2012.
Fn 46
§ 19, § 22, § 35, § 42, § 60, § 69, § 82, § 120, § 125 und
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW.
S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 47
§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes
zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564),
in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 48
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
Fn 49
§ 108a neu gefasst und § 108b eingefügt durch Gesetz vom
3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.