GewRV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Ausfertigungsdatum:
29.09.2012
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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Anlage I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis 1 Gewerbeordnung 2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes 2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher 2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe 2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen 2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer 2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung 3 Gaststättengesetz II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt: Gem Gemeinde IHK Industrie- und Handelskammer KrOrdB Kreisordnungsbehörde KrPolB Kreispolizeibehörde LOBA Landesoberbergamt LWK Landwirtschaftskammer OrdB Örtliche Ordnungsbehörde OrdB 60 000 Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohner) RP Regierungspräsident III. Verzeichnis (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde) 1 Gewerbeordnung 1.1 § 13a Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation zuständig: OrdB 1.2 § 13a Abs. 3 Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung zuständig: OrdB 1.3 § 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständig: OrdB 1.4 § 15 Abs. 1 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB 1.5 § 15 Abs. 2 Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird zuständig: OrdB 1.6 Schaustellungen von Personen 1.6.1 § 33a Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen zuständig: OrdB 1.6.2 § 49 Abs. 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB 1.7 Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit 1.7.1 § 33c Abs. 1 Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB 1.7.2 § 33c Abs. 3 Satz 1 Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes zuständig: OrdB 1.7.3 § 33c Abs. 3 Satz 3 Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten zuständig: OrdB 1.7.4 § 33d Abs. 1 Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB 1.8 Spielhallen und ähnliche Unternehmen 1.8.1 § 33i Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen zuständig: OrdB 1.8.2 § 49 Abs. 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB 1.9 § 34 Abs. 1 (s. auch Nr. 2.1) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts zuständig: OrdB 1.10 § 34a Abs. 1 (s. auch Nr. 2.2) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes zuständig: OrdB 1.11 § 34b Abs. 1 u. 2 (s. auch Nr. 2.3) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes zuständig: OrdB 1.12 § 34b Abs. 5 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern zuständig: IHK 1.13 § 34c Abs. 1 (s. auch Nr. 2.4) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw. zuständig: KrOrdB 1.14 § 35 Abs. 1 Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit zuständig: OrdB 60 000 im übrigen KrOrdB 1.15 § 35 Abs. 2 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB 1.16 § 35 Abs. 6 Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB 1.17 § 36 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen a) auf dem Gebiet des Bergwesens zuständig: LOBA b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung zuständig: RP c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues zuständig: LWK d) auf den übrigen Gebieten zuständig: IHK 1.18 § 36a Abs. 1 Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist 1.19 § 36a Abs. 2 Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist 1.20 § 36a Abs. 3 i.V.m. § 13b Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist 1.21 § 36a Abs. 4 Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.17 zuständig ist 1.22 § 55 Abs. 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) zuständig: OrdB 1.23 § 55a Abs. 1 Nr. 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. zuständig: OrdB 1.24 § 55a Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen zuständig: OrdB 1.25 § 55b Abs. 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten zuständig: OrdB 1.26 § 55c Satz 1 Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB 1.27 § 55c Satz 2 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB 1.28 § 55e Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen zuständig: OrdB 1.29 § 56 Abs. 2 Satz 3 Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO zuständig: OrdB 1.30 § 56a Abs. 2 Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern zuständig: OrdB 1.31 § 56a Abs. 3 Untersagung von Wanderlagern zuständig: OrdB 1.32 § 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB 1.33 § 60 Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.34 § 60a Abs. 2 Satz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.35 § 60a Abs. 3 Satz 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.36 § 60c Abs. 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren zuständig: OrdB/KrPolB 1.37 § 60c Abs. 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten zuständig: OrdB 1.38 § 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes zuständig: OrdB 1.39 § 69 Abs. 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Abs. 2: Erteilung von Auflagen bei, § 69b Abs. 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei, § 69b Abs. 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von a) Messen (§ 64 GewO) zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB b) Ausstellungen (§ 65 GewO) zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB c) Volksfesten (§ 60b GewO) zuständig: OrdB d) Großmärkten (§ 66 GewO) zuständig: OrdB e) Wochenmärkten (§ 67 GewO) zuständig: OrdB f) Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) zuständig: OrdB g) Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) zuständig: OrdB 1.40 § 69 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von a) Messen (§ 64 GewO) zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB b) Ausstellungen zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB c) Großmärkten zuständig: OrdB 1.41 § 70a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit zuständig: OrdB 60 000, im übrigen KrOrdB 1.42 § 150 Abs. 2 Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zuständig: OrdB 2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes 2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 §2 Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume zuständig: OrdB 2.1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB 2.1.3 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 11 Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB 2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 § 5e Abs. 5 Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem anderen Staat der EU, einschließlich der Überprüfung der Echtheit von Bescheinigungen zuständig: OrdB 2.2.2 § 5e Abs. 5 Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation zuständig: OrdB 2.2.3 § 5f i.V.m. § 13 a GewO Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung zuständig: OrdB 2.2.4 § 5f i.V.m. § 13 a Abs. 3 GewO Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 5 e Absatz 2 und 3 zuständig: OrdB 2.2.5 § 6 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 VVG zuständig: OrdB 2.2.6 §9 Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden zuständig: OrdB 2.2.7 § 11 Abs. 3 Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises zuständig: OrdB/KrPolB 2.2.8 § 13 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen zuständig: OrdB/KrPolB 2.2.9 § 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs zuständig: OrdB/KrPolB 2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung - VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung 2.3.1 § 3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB 2.3.2 § 3 Abs. 2a Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb zuständig: OrdB 2.3.3 §4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zuständig: OrdB 2.3.4 § 6 Abs. 1 u. 2 Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten zuständig: OrdB 2.3.5 §9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB 2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Anlagerberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben zuständig: KrOrdB 2.5 Verordnung über die Haftpflicht der Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung §2 Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen zuständig: OrdB 3 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben zuständig: OrdB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.