Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.2009
Eingangsformel
Satzung
(1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.
Abstimmungsbenachrichtigung
Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum.
Information der Stimmberechtigten
Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.
Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durchBrief abgeben.
(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.
Abstimmungslokale
Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.
Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages
- § 23 Kreisordnung -
(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.
Ratsbürgerentscheid und Kreistagsbürgerentscheid
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.