Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre

Ausfertigungsdatum:
29.06.2021
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:  
§ 1

Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM maßgebliche

Mindestalter beträgt 15 Jahre.

 

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Verordnungen nach § 6

Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Oktober 2021 außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Verkehr

 

Fußnoten

Fn 1 In Kraft getreten am 31. Januar 2020 (GV. NRW. S. 105); geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 29. Juni 2021. Fn 2 § 3 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.