Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2002
Eingangsformel
Energiewirtschaftsgesetz
(1) Der Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24 April 1998(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2292, 3000), sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 11a, 11b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung bestimmt; bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr die zuständige Behörde bestimmen.
Gashochdruckleitungen
(1) Als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1916), wird für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 der Verordnung über Gashochdruckleitungen in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird der Bezirksregierung Arnsberg übertragen.
Inkrafttreten
§ 1 der Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 der Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.