Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 110 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Einzelheiten- und DelegationsVO - § 110 StVollzG NRW, § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2013
Eingangsformel
Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten an das Justizministerium durch Abruf ermöglicht, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.
(3) Zur Wahrnehmung der dem Justizministerium nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben und ihm eingeräumten Befugnisse stehen ihm auf Abruf folgende Daten zur Verfügung:
1. Vor- und Nachname;
2. Geburtsname;
3. ggf. Alias-Name(n);
4. Geschlecht;
5. Tag der Geburt;
6. Ort der Geburt;
7. Staatsangehörigkeit;
8. Justizvollzugsanstalt;
9. Buchnummer;
10. Art der Freiheitsentziehung;
11. Vollstreckungsstand;
12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;
13. ggf. besondere Sicherheitshinweise;
14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.
Delegation
Die in § 100 Absatz 4 Satz 5 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 67 Absatz 4 Satz 5 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren gemäß § 100 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Justizminister
Fn 1
In Kraft getreten am 29. März 2013 (GV. NRW. S. 142).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.