Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)
Vom 11. Dezember 2008 (Fn 1, 2)
Auf Grund
des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW.
S. 445),
des § 19 Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) und
der §§ 5 Absatz 5 und 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Glückspielstaatsvertrag
Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird
- zu Teil 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales -,
- zu Teil 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium -,
- zu Teil 3 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des
Landtags-,
- zu Teil 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Generationen, Familie,
Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -
verordnet (Fn 2, 4):
Teil 1
Spielordnung
§ 1 (Fn 6)
Zugelassene Spiele und Spielregeln
(1) In den in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken sind folgende
Glücksspiele zugelassen:
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et
quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung
zusätzlicher Jackpots sowie weitere international oder in anderen Spielbanken
eingeführte Spiele (zum Beispiel Glücksrad, Sic Bo, Seven Eleven, Red Doc,
Punto Banco),
2. Automatenspiele.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.
(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen internationalen und vom
zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW genehmigten
Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der
Einlasskontrolle) deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle
Spielgäste verbindlich.
§ 2 (Fn 6)
Spielzeiten
(1) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
1. Karfreitag, 24. und 25. Dezember,
2. Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
von 5 Uhr bis 24 Uhr.
Der Spielbankbetrieb kann am Vorabend des 24. Dezember bis spätestens 4 Uhr
fortgeführt werden.
(2) Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest.
(3) Die Spielzeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben.
§ 3 (Fn 7)
Spielverbot
Von der Teilnahme am Spiel sind ausgeschlossen:
1. Personen, die noch nicht volljährig sind;
2. die nach § 6 Absatz 2 und 3 Spielbankgesetz NRW gesperrten Spieler;
3. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken
als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören
oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu
einer der Spielbanken stehen;
5. die Inhaber von Nebenbetrieben und die dort beschäftigten Personen;
6. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten;
7. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner der in den Nummern 3 bis 6 genannten Personen.
§ 4
Eintrittskarten
(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet.
Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-/Gästekarten
ausgegeben. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die
Spielordnung und die Spielregeln an.
(2) Eintrittskarten werden nur gegen Vorlage eines gültigen
Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, der
zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, ausgegeben.
Eintrittskarten sind nicht übertragbar.
§ 5 (Fn 6)
Spielersperre
Die Sperrdaten gemäß § 23 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten
Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland vom 13. November 2012 (GV.
NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) werden jeweils allen am
übergreifenden Sperrsystem teilnehmenden Glücksspielanbietern durch
Datenaustausch zur Verfügung gestellt.
§ 6 (Fn 6)
Störersperre
(1) Der Spielbankunternehmer errichtet eine Sperrdatei, in der Störersperren
im Sinne des § 6 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW gespeichert werden.
(2) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu
geben. Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),
bleiben unberührt.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Absatz 1 und
5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprechend.
(4) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne
Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank
aufzufordern, bleibt unberührt.
§ 7 (Fn 6)
Besucherdatei
(1) Der Spielbankunternehmer hat ein Besucherverzeichnis in Form einer Datei
zu führen, in der folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift,
4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des
amtlichen Ausweises,
5. das Datum der Spielbankbesuche und
6. den Beginn und das Ende der Sperren nach §§ 5
und 6.
Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.
(2) Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch
folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung
der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche
Regelungen vorgesehen.
§ 8 (Fn 8)
Videoüberwachung
(1) Der Spielbankunternehmer hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der
Spielbankgäste optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einzusetzen.
Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen.
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
1. Eingänge;
2. Spielbereich (Spielsäle, Automatensäle) und Kassenbereiche;
3. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(3) Auf den gespeicherten Bildern dürfen, soweit erforderlich
1. die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
2. der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,
3. die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den
Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen und
4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge für die Spiele an den Tischen und
Automaten und die daran beteiligten Personen
erkennbar sein.
(4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte
Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede
Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle
oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mit Hilfe der
Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten
sind spätestens sechs Monate nach der Speicherung zu löschen. Soweit
Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der mit der Steueraufsicht
betrauten Bediensteten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich
machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, darf die
Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten
nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt
werden.
(5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Anlässen, die
von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen
ausgewertet werden:
1. Geschäftsführung des Spielbankunternehmens und von ihr mit der
Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen;
2. Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs
beauftragte Personen;
3. Aufsichtsbehörde und mit der Steueraufsicht betraute Bedienstete;
4. Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
§ 9 (Fn 9)
Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (zum Beispiel Jetons, Plaques,
Values, Wheel Checks, Token, Tickets) oder in Bargeld in gültiger inländischer
Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils
geltenden Richtlinien und Regelungen des Spielbankunternehmers. Jeder Gast ist
für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast den
Einsatz durch den mit der Spielabwicklung beauftragten Mitarbeiter setzen
lässt.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den
Spieltischen beziehungsweise den Spielautomaten bekannt gegeben.
(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage
und im Kleinen Spiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung.
(4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie
ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.
(5) Die Spielbanken können Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus
dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen
Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(6) Die Spielmarken sollen beim Verlassen der Spielbank an der Kasse
umgewechselt werden.
§ 10 (Fn 10)
Sprache
Im Spielbetrieb bedient sich das Spielbankpersonal der deutschen Sprache.
International übliche Ausdrücke sind zugelassen.
§ 11 (Fn 9)
Verhaltensregeln
(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art
(zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone) nicht erlaubt.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank
und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen
Eintrittskarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die
Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die
Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt.
(4) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das
Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen
(Manipulationen), sind nicht erlaubt.
Insbesondere nicht erlaubt ist:
1. ein Zusammenwirken von Gästen zur Umgehung von Höchsteinsätzen;
2. ein Zusammenwirken der Gäste untereinander oder mit dem Personal mit dem
Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen.
§ 11 (Fn 9)
Bekanntgabe der Spielordnung
Ein Abdruck dieser Spielordnung, der Spielregeln sowie der Bestimmungen zum
Jugendschutz und zur Spielersperre sind an allen Eingängen zu den Spielsälen
und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank deutlich
sichtbar auszuhängen.
Teil 2
Spielbankabgabe
§ 13 (Fn 9)
Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe
Der Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe beträgt je 12
Prozent der Bruttospielerträge.
§ 14 (Fn 10)
Mitteilungs- und Abführungspflichten
Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich
den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzministerium bestimmte Stelle
zu den vom Finanzministerium bestimmten Terminen abzuführen.
Teil 3 (Fn 5)
Zuständigkeitsordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken
§ 15 (Fn 5,
9)
Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 9 des
Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) für die
Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz
hat.
Teil 4 (Fn 3, 4, 6)
Annahme- und Wettvermittlungsstellenordnung
§ 16 (Fn 4, 9)
Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen
Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Ausführungsgesetz NRW
Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des
Glücksspielstaatsvertrag ist auf 3 910 begrenzt.
§ 17 (Fn 4, 9)
Einzugsgebiete der Annahmestellen
(1) Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in
Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1
Glücksspielstaatsvertrag bedarfsgerecht verteilt sein. Von einem Bedarf ist in
der Regel auszugehen, wenn die Zahl von 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner pro
Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten wird. Bei
Unterschreiten ist der Bedarf gesondert darzulegen.
Dabei sind insbesondere
1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen
zueinander und
2. die unmittelbare Nachbarschaft der
Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.
Wird im Falle der Nummer 1 eine räumliche Entfernung von 200 Metern Luftlinie
unterschritten, ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der
Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen
Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichen Glücksspielen zu erbringen. Im
Falle der Nummer 2 sind zusätzlich zur Gewährleistung des Jugendschutzes gemäß
§ 1 Satz 1 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag Vorkehrungen zur Vermeidung von
Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen.
(2) Für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse
für Annahmestellenstandorte gilt Bestandsschutz. Absatz 1 Satz 6 bleibt
unberührt.
(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Bevölkerung zum
Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvorangegangenen Jahres.
§ 18 (Fn 4, 9)
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle
(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer
Annahmestelle muss hervorgehen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der
Annahmestellenleitung bei abweichender Inhaberschaft;
2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung
befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2
Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben
wird;
3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle;
4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter sein als drei
Monate) der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der
Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;
2. Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen
verantwortlichen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu
den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der
Jugendschutzbestimmungen;
3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter
sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle
und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;
4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und
ausländischen Annahmestellenleitungen, wenn die Annahmestelle als Filiale
geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis;
5. Lageplan und Kennzeichnung der Annahmestellen, die in einem Abstand von
weniger als 200 Metern Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle
entfernt sind sowie die unmittelbar an öffentliche Schulen und öffentliche
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe angrenzen;
6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.
(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt
werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung
und Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht
entgegenstehen. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne
des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), einer Spielbank, einer Wettvermittlungsstelle
oder einer Gaststätte, in der Geld-oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
bereitgehalten werden, darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden.
(4) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung
weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
(5) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten
fort.
§ 19 (Fn 4, 9)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf
Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der
privatrechtliche Vertrag mit dem Veranstalter von Glücksspielen in
Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Ausführungsgesetz NRW
Glücksspielstaatsvertrag endet.
§ 20 (Fn 11)
Wettvermittlungsstellen
(1) Wettvermittlungsstellen sind besondere Geschäftsräume der
Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft
vermittelt werden. Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen
Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer
Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
bereitgehalten werden, darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden.
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt
werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung
den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. Der
Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss sicherstellen, dass keine
Minderjährigen in der Wettvermittlungsstelle anwesend sind.
(2) Die Vermittlung von Sportwetten, auch über Selbstbedienungsterminals,
ist nur in einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 zulässig. Die Regelungen
des Absatzes 6 bleiben hiervon unberührt.
(3) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so
zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist; das Anbringen von Sichtschutz
(Verkleben von Glasflächen) ist verboten. Die Wettvermittlung darf nur in einem
Raum und nicht in Nebenräumen stattfinden. In der Wettvermittlungsstelle sind
gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen
Glückspielens, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und
Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.
(4) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten
zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, ist in der
Wettvermittlungsstelle verboten.
(5) Die Sperrzeit für die Wettvermittlungsstelle beginnt täglich um 1 Uhr
und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW
vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Ist die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) oder eine
Gesellschaft, an der WestLotto beteiligt ist, Konzessionsnehmer, kann auf
Antrag die Vermittlung von Sportwetten auch über die nach § 16 begrenzte Anzahl
von Annahmestellen zugelassen werden, wenn die Wettvermittlung im Nebengeschäft
erfolgt. Die Zulassung hat den Spielerschutz besonders zu berücksichtigen.
Wetten im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 Glücksspielstaatsvertrag
(Live-Wetten) sind in Annahmestellen nicht zulässig. Der Betreiber der
Annahmestelle darf keine Möglichkeit bieten, über Telemedien Sportereignisse zu
verfolgen. Die zusätzliche Nutzung eines Kontingents nach § 21 ist
ausgeschlossen. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 5 gelten analog.
§ 21 (Fn 11)
Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen
(1) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer ist im
Sinne des § 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 13 Absatz
3 Satz 3 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag auf 920 begrenzt.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium verteilt die Anzahl der
Wettvermittlungsstellen gleichmäßig auf die Konzessionsnehmer. Die
Konzessionsnehmer können bereits vor Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle
untereinander Vereinbarungen über die Übertragung der ihnen zugeteilten Anzahl
von Wettvermittlungsstellen treffen. Die Vereinbarung ist dem für Inneres
zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(3) Eine Vereinbarung über die Übertragung und Nutzung der
Wettvermittlungsstellen ist auch nach Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des §
19 Absatz 3 Nummer 3 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag möglich.
Nähere Einzelheiten sind Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.
§ 22 (Fn 11)
Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen darf
nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von
200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu
öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
nicht unterschreitet.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem
Konzessionsnehmer beantragt und diesem erteilt werden.
(3) Aus dem Antrag im Sinne des Absatzes 2 muss hervorgehen:
1. Der Konzessionsnehmer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der
Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung bei abweichender
Inhaberschaft;
2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird,
deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung
befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 4
Nummer 1, 3 und 4, der zur Geschäftsführung befugten Personen;
3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle;
4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden
soll.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter als drei Monate
sein) der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der
Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale
geführt wird;
2. Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen
Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu den
Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der
Jugendschutzbestimmungen;
3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter
sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der
Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die
Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird;
4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer
Wettvermittlungsstelle und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, wenn
die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der
Aufenthalts-und der Arbeitserlaubnis;
5. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage
öffentlicher Schulen und öffentlicher Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
in einem Abstand von weniger als 200 Metern Luftlinie Entfernung;
6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der
Wettvermittlungsstelle.
(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung
weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
§ 23 (Fn 11)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist bis
längstens zum 30. Juni 2019 zu befristen.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erlischt
gemäß §§ 4a Absatz 2 Satz 1, 4e Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag durch
Zeitablauf oder durch Widerruf der Konzession.
§ 24 (Fn 11)
Testkäufe
(1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die
Bezirksregierungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten berechtigt, Testkäufe mit
Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und
Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten
der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der
Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen
beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Die Kosten für die
Durchführung von Testkäufen sind dem Veranstalter im Sinne des § 3 Absatz 1
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem
Konzessionsnehmer im Rahmen der Erlaubnis- oder Konzessionserteilung
aufzuerlegen.
(2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu
schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind
unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen
nicht am Spiel teilnehmen.
(3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der
Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die
Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt
werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen
können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle innerhalb von drei Monaten
erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die
Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. Innerhalb eines
Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem
erneuten Verstoß, ist die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder
Wettvermittlungsstelle zu widerrufen.
Teil 5 (Fn 2, 4)
Schlussbestimmungen
§ 25 (Fn 2, 4, 10)
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Diese Verordnung tritt am
31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten am 1. Januar 2009;
geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am
18. Juli 2009; VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten
am 31. Dezember 2009; VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft
getreten am 29. März 2013.
Fn 2
Überschrift neu gefasst, Präambel erweitert und Teil 3 (alt)
umbenannt in Teil 4 (neu) sowie § 14 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und
geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am
18. Juli 2009.
Fn 3
Teil 3 mit §§ 14 bis 17 neu eingefügt durch VO vom 24.
Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.
Fn 4
Präambel erweitert, Teil 3 (alt) mit den §§ 14 bis 17
umbenannt in Teil 4 (neu) mit den §§ 15 bis 18 und Teil 4 (alt) mit § 18
umbenannt in Teil 5 (neu) mit § 19 durch VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.
963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Fn 5
Teil 3 (neu) mit § 14 eingefügt durch VO vom 17. Dezember
2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Fn 6
§§ 1, 2, 5, 6, 7 und Überschrift Teil 4 geändert durch VO vom
8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.
Fn 7
§ 3 neu gefasst durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S.
138), in Kraft getreten am 29. März 2013.
Fn 8
§ 8 (neu) eingefügt durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S.
138), in Kraft getreten am 29. März 2013.
Fn 9
§§ 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 (alt) umbenannt in §§
9, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19 (neu) und geändert durch VO vom 8. März
2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.
Fn 10
§ 9, 13, 19 (alt) umbenannt in § 10, 14, 25 (neu) durch VO
vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.
Fn 11
§§ 20 bis 24 eingefügt durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW.
S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.