Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 29.02.2020
Eingangsformel
Energiewirtschaftsgesetz
(1) Der Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2002), sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 43 bis 45b mit Ausnahme des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung bestimmt; bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium die zuständige Behörde bestimmen.
(3) Als zuständige Behörde im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 49 Absatz 5 bis 7 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
Gashochdruckleitungen
(1) Als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 der Verordnung über Gashochdruckleitungen in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes wird der Bezirksregierung Arnsberg übertragen.
(Fn 3) (Fn
5)
Inkrafttreten
§ 1 der Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 der Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.