Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und der Richtlinie 2010/31/EU
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2011
Eingangsformel
Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz
Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Energieeinsparung zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes zur Durchführung der Überwachung der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes festgesetzten Anforderungen und zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Energieeinsparungsgesetzes zu erlassen.
Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. EU Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30).
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Bauproduktengesetz wird der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755), geändert durch Artikel 196 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, erstmalig zum 31. Dezember 2015, Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung zu erstatten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.