Konzentrations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
29.01.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 1, des § 92 Abs. 1 Satz 1, des § 93 Satz 1 und des § 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85, 86 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:

dem Oberlandesgericht Düsseldorf

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1067) wird aufgehoben.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 22. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.