Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2016
Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
Verordnung
zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die
schulische Inklusion
Vom 19. Dezember 2016
Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
(1) Im Schuljahr 2016/2017 beträgt die Gesamthöhe der Leistungen des Landes nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Belastungsausgleich) und nach § 2 Absatz 3 (Inklusionspauschale) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion jeweils 20 Millionen Euro. (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden 19 Millionen Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1 Million Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verteilt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.