Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung (SV-VO)
Vom 29. April 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7.
März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999
(GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und
Wohnungswesen verordnet:
Inhaltsverzeichnis (Fn 6)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger“
§ 2 Anerkennung, Verfahren
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
§ 6 Pflichten
§ 7 (entfällt)
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
§ 8 Umfang der Anerkennung
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Aufgabenerledigung
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 14 Anerkennungsverfahren
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Aufgabenerledigung
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18 Anerkennungsverfahren
§ 19 Aufgabenerledigung
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 21 Anerkennungsverfahren
§ 22 Anerkennungsausschuss
§ 23 Aufgabenerledigung
Sechster Abschnitt
§ 24 Entgeltregelung
Siebter Abschnitt
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 7)
Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger“
(1) Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich
anerkannter Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der
Standsicherheit“, „für die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“
und für „Schall- und Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser
Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt
ist.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften
der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu
erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen
auszustellen.
(3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche
staatlich anerkannt:
1. Standsicherheit in den Fachrichtungen
Massivbau, Metallbau und Holzbau,
2. baulicher Brandschutz,
3. Erd- und Grundbau,
4. Schall- und Wärmeschutz.
(4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit
zugeordnet.
§ 2 (Fn 7)
Anerkennung, Verfahren
(1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann
für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.
Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen,
die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von
Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich
und die beantragte Fachrichtung anzugeben.
(2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des
fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. eine beglaubigte Ablichtung der
Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter
als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. ein Nachweis, dass die persönlichen
Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
5. die für die beantragten Fachbereiche
erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3
Absatz 4 nicht vorliegen.
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist,
weitere Nachweise verlangen.
(3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt
werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b
Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW
mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten
Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.
§ 3 (Fn 6)
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen
anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen
und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem
Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine
Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine
abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und
Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als
staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer
Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein
vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und
sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den
folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung
für die Anerkennung.
(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die
a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
nicht besitzen,
b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen
einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung
zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der
Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind,
c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen
anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind.
Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch
fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im
Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch
eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die
ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig
und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.
§ 4 (Fn 7)
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1
zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine
Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen
Verzeichnis.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur
Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind
berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine
vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der
Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare
Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer
anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser
Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat
Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen
mussten,
vorzulegen.
Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu
bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur
Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt,
Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung
auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die
Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von
Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die
Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht
erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder
eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können
über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 5 (Fn 6)
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Kammer,
die die Anerkennung ausgesprochen hat,
b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der
Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für
Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder
Ingenieurkammer endet.
(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn
nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung
der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn
a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5
eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge
geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit
ordnungsgemäß auszuüben.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn
staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten
wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten
Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine
Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen
wurde.
(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich
anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder
als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung
zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(Fn 7)
§ 6 (Fn 6)
Pflichten
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich
und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit
nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung
verlangen.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von
befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem
solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen
eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der
Hauptniederlassung anzugeben.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere
staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben
Fachrichtung vertreten lassen.
(4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten
Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist,
für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten
Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem
Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte
Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3
dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend
befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an
den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger
teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere
Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen,
dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
besteht.
(8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen
Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in
ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser
Verordnung, der Landesbauordnung und der Energieeinsparverordnung oder bei
sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten
Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu
verwenden oder verwenden zu lassen.
(10) Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die
staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den
Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
§ 7 (Fn 7)
entfällt
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung
der Standsicherheit
§ 8
Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
1. Massivbau
2. Metallbau
3. Holzbau.
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen
werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur
Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
einer anderen Fachrichtung nicht aus.
(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt
den Verbundbau ein.
§ 9 (Fn 6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der
Standsicherheit werden Personen anerkannt, die
1. als Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung
,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte
Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von
Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren
Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang
Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit
der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer
technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet
werden,
3. über die erforderlichen Kenntnisse der
einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder
Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
5. die für staatlich anerkannte Sachverständige
erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch
eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19.
Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969
(GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen
(BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der
Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für
von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet
insoweit keine Anwendung.
§ 10
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem
Prüfungsverfahren.
(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren
in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Wissenschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem
Kreis der Beratenden Ingenieure,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure
werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder
der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die
übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an
Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der
Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit
dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.
§ 12 (Fn 6)
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise
einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu
bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und
Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der
geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch
hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich
anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen,
1. dass für die Beurteilung der Größe der
Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die
Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere
Sachkunde erforderlich ist,
2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen
Zweifel bestehen oder
3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde
gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen,
informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen
staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die
geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 (Fn 6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 3
1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der
brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung
von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden
Brandschutzes besitzen,
4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen
Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein
anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den
vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden
baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,
sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und
6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer
Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz
besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch
eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
§ 14
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen
Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern
erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder
der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 15 (Fn 6)
Prüfungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den
Brandschutz zuständigen Dienststellen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Industrie- und Handelskammern
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der
obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der
Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der
Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der
Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen
Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren
Geschäftsführung.
§ 16
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz
entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen
Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis
der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der
brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen
der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des
Brandschutzes Bescheinigungen nach § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6
BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des
abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [ §
5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.
Februar 1998 (GV.NW. S. 122)] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der
Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz
zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der
Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden,
so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich
anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass
die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Erd- und Grundbau
§ 17 (Fn 6)
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden
Personen anerkannt, die
1. als Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt
Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung
,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte
Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens
drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von
Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im
Erd- und Grundbau verfügen und
4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für
Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch
die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens
zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben
belegen, sind vorzulegen.
(2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis
der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten
Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als
staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern
sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
§ 18
Anerkennungsverfahren
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über
den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden
Beirat ein schriftlich begründetes Gutachten über die fachliche Eignung der
Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den
erforderlichen Geräten nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt
entsprechend.
§ 19
Aufgabenerledigung
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die
staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf
dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie
- die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf
bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
- die Sicherheit der Gründung von baulichen
Anlagen,
- die getroffenen Annahmen und
- die bodenmechanischen Kenngrößen
prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den
Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz
§ 20
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und
Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz
und der baulichen Anlage beurteilen können.
(2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des
Schallschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von
Schall,
- Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen
und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von
Schall-Dämm-Maßnahmen,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen
Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des
Schallschutzes,
- Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit
sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben,
und für den Bereich des Wärmeschutzes
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie,
insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung
von Temperatur und Feuchte,
- Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und
Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,
- Kenntnisse der Berechnungsverfahren von
Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien,
- Kenntnisse des einschlägigen technischen
Regelwerkes,
- Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen
auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen
Vorschriften
nachzuweisen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem
von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen
fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren
Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit
ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht
für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36
Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt
und vereidigt sind.
§ 21
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen
Anerkennungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet
ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils
inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen.
§ 22 (Fn 6)
Anerkennungsausschuss
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.
(2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Industrie- und Handelskammern
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Bauaufsichtsbehörden.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die
Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der
Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die
Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten
Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf
ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen
deren Geschäftsführung.
§ 23
Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben
Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden
Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich
anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind,
diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und
Wärmeschutz erfüllt sind.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen
Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich
stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die
geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.
Sechster Abschnitt
§ 24 (Fn 2)
Entgeltregelung
(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die
Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über
die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in
der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem
Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen
benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren
Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.
1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise
der Standsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1
2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen
in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1
3. Für die Prüfung der Nachweise des
statistisch-konstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1
3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen
auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen
nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine
Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist
1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus
der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1
4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder
3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der
Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach
Absatz 9
5. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1
6. Zuschläge
Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in
einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar
bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in
Betracht kommen
a) für die Prüfung von Elementplänen des
Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen
Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen
Konstruktionszeichnungen,
b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche
Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische
Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
c) wenn Standsicherheitsnachweise in
Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht.
7. Nach Zeitaufwand werden vergütet:
a) die stichprobenhaften Kontrollen während der
Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 67 Absatz 5 Satz 7
und § 82 Absatz 4 BauO NRW,
b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B.
zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen,
d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis
7 nicht aufgeführt sind.
Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist
insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des
Honorarverlaufs zu verwenden.
(3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten
gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des
Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und
bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt –
vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln.
(4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so
erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren
Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für
Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht
anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende
Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten
auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die
Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen
Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden
Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter
250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für
die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden,
höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz
1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der
Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7
und § 82 Absatz 4 BauO NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein
Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
erhalten
1. für den Nachweis der Erfüllung von
Schallschutzanforderungen ein Honorar nach Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3
HOAI,
2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar
nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI.
Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie
die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung
von Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 werden nach dem
Zeitaufwand vergütet.
(8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche
Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen)
gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des
Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.
(9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten
Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
Siebter Abschnitt
§ 25 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte
Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer
Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße
bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
§ 26 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2014 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW.
S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.
Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005; VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.
713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Fn 2
§ 24 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO *) (Fn 4)
vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember
2009.
Fn 3
§ 26 neu gefasst durch Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert
durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.
713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Fn 4
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
Fn 5
§ 25 zuletzt geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November
2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Fn 6
Inhaltsverzeichnis und § 3, § 5, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22
geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV.
NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Fn 7
§ 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch
VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in
Kraft getreten am 28. Dezember 2009.