Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.2017
Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 3. März 2017
Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden, 2. der Gemeindeverbände und 3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.