Verordnung über die Teilnahme des Landes Nordrhein-Westfalen an der Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17“
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.2005
Verordnung über die Teilnahme des Landes Nordrhein-Westfalen an der Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17“
Vom 13. September 2005
Aufgrund des § 6 e Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird verordnet:
Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Bauen und Verkehr
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.