Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege
und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz,
dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen,
Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten
(Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)
Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1,
2, 5)
§ 1 (Fn 3)
(1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium
erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen),
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen,
Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und
Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten,
Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen
durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das
Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen
geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der
Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen
sowie praktische Ausbildung vorschreiben.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere
Bestimmungen über
1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der
gesundheitlichen Eignung für
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die
abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine
gleichwertige Ausbildung,
Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den
Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden
Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte
Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder
einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,
Gesundheits- und
Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die
Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine
gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,
Desinfektoren/Desinfektorinnen den
Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,
Familienpfleger/Familienpflegerinnen die
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und
a) den Hauptschulabschluss oder einen
entsprechenden Bildungsstand
oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine
mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder
pädagogischen Bereich
oder
c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines
Mehrpersonenhaushaltes
oder
d) eine mindestens sechsjährige Führung eines
Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum
Familienhelfer/zur Familienhelferin,
vorsehen müssen;
2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und
Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des
theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen
Ausbildung;
3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die
Ausbildung;
4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das
Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der
Prüfungsleistungen und
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des
Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung
der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des
Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von
Prüfungen;
5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;
6. die zur Durchführung der Verordnung
zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die
Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und
Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem
Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem
Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen.
Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;
7. die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten;
8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen
Ausbildungen.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen
regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften
Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an
Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für
öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und
Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten,
Desinfektoren/Desinfektorinnen, für Altenpfleger/Altenpflegerinnen und
Familienpfleger/Familienpflegerinnen.
(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 -
soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem
Innenminister.
§ 2 (Fn 4)
(1) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur
Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Berufe in der
Alten- und Krankenpflege, im Hebammenwesen, der Logopädie, der Physiotherapie
und Ergotherapie dienen, Abweichungen von den Berufsgesetzen und den
entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zur Durchführung von
Modellvorhaben auch an Hochschulen zulassen. Das Ministerium erlässt hierzu
nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses unter Beachtung der
Voraussetzungen der § 4 Absatz 6 und 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden
ist, und § 4 Absatz 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl.
I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2581) geändert worden ist, sowie § 6 Absatz 3 und 4 des Hebammengesetzes
vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 17b des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, § 4 Absatz 5 und 6
des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
durch Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, § 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7.
Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist und § 9 Absatz 2 und 3 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das
zuletzt durch Artikel 17d des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)
geändert worden ist, eine Rechtsverordnung, mit der die Rahmenvorgaben für
Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben,
die Abweichungen von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden.
Der theoretische und fachpraktische Unterricht kann ganz oder teilweise an
einer Hochschule vermittelt werden.
(2) Modellvorhaben sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des
Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.
(3) Alle Modellvorhaben müssen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele
wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
(Fn 4)
Hinweise
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d.
Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991
(GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d.
EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v.
17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 1
des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 27.
November 2003; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S.
572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010; Gesetz
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018.
Fn 2
veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW.
ausgegeben am 12. Oktober 1987.
Fn 3
Einziger Paragraph geändert in § 1 und zuletzt geändert durch Artikel 8 d.
Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7.
Dezember 2007.
Fn 4
§ 2 angefügt sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 18.11.2003 (GV. NRW. S. 693)
umgewandelt in § 3 durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW.
S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 2 zuletzt geändert und § 3 aufgehoben
durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28.
Juli 2018.
Fn 5
Überschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar
2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.