Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nachweisgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nachweisgesetz

 

Vom 28. März 2023

 

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), sind die Bezirksregierungen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.