Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft
in Nordrhein-Westfalen
(Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG
NRW)
Vom 27. Oktober 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung
des Vollzuges der Untersuchungshaft
und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in
Nordrhein-Westfalen
(GVUVS NRW) vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540))
Inhaltsübersicht (Fn 13)
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Stellung der
Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft
§ 2 Gestaltung des Vollzuges
§ 3 Trennung des Vollzuges
§ 4 Zuständigkeit, Mitwirkung der
Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich
§ 5 Soziale Hilfe
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
§ 6 Aufnahme in die Anstalt
§ 7 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung
§ 8 Unterbrechung und Beendigung
der Untersuchungshaft
§ 9 Entlassung
Abschnitt 3
Gestaltung des Vollzugsalltags
§ 10 Unterbringung
§ 11 Persönlicher Bereich, Einkauf
§ 12 Verpflegung
§ 13 Beschäftigung,
Bildungsmaßnahmen, Gelder
§ 14 Freizeit
Abschnitt 4
Religionsausübung
§ 15 Seelsorge, religiöse
Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 5
Außenkontakte
§ 16 Grundsatz
§ 17 Besuche
§ 18 Schriftwechsel
§ 19 Telekommunikation
§ 20 Pakete
§ 21 Kontaktverbote
§ 22 Kontakt mit Verteidigerinnen
und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen
Abschnitt 6
Gesundheitsfürsorge
§ 23 Gesundheitsfürsorge,
Aufenthalt im Freien
§ 24 Medizinische Leistungen,
Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz
§ 25 Benachrichtigung im
Krankheits- oder Todesfall
Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
§ 26 Grundsatz,
Verhaltensvorschriften
§ 27 Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit
§ 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 29 Unmittelbarer Zwang, Handeln
auf Anordnung, Festnahmerecht
§ 30 Zwangsmaßnahmen zur
Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Abschnitt 8
Disziplinarmaßnahmen
§ 31 Voraussetzungen,
Konfliktregelung
§ 32 Disziplinarmaßnahmen
§ 33 Verfahren, Vollzug
Abschnitt 9
Vorschriften für junge
Untersuchungsgefangene
§ 34 Anwendungsbereich
§ 35 Gestaltung des Vollzuges
§ 36 Trennung des Vollzuges
§ 37 Betreuung, Unterrichtung und
Auswahlverfahren
§ 38 Außenkontakte
§ 39 Ergänzende Anwendung des
Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 10
Aufhebung von Maßnahmen,
Beschwerderecht
§ 40 Widerruf, Rücknahme
§ 41 Beschwerderecht
Abschnitt 11
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht
§ 42 Anstaltsleitung
§ 43 Bedienstete
§ 44 Seelsorge
§ 45 Medizinische Versorgung
§ 46 Konferenzen
§ 47 Gefangenenmitverantwortung
§ 48 Hausordnung
§ 49 Aufsichtsbehörde
§ 50 Vollstreckungsplan
§ 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit,
Verbot der Überbelegung
Abschnitt 12
Beiräte
§ 52 Aufgaben und Befugnisse der
Beiräte
Abschnitt 13
Kriminologischer Dienst,
Schlussbestimmungen
§ 53 Kriminologischer Dienst
§ 54 Entsprechende Anwendung
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Bundesrecht
§ 57 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 (Fn
3)
Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft
(1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu
behandeln, so dass nicht der Anschein entsteht, sie würden zur Verbüßung einer
Strafe festgehalten. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient allein dem Zweck,
durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung
eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen
Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
(2) Annehmlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten
verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalten beeinträchtigen.
(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den
Untersuchungsgefangenen Beschränkungen nach diesem Gesetz nur auferlegt werden,
die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem
angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die
Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig
beeinträchtigen.
(4) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
die Untersuchungsgefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine
Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
§ 2 (Fn
2, 14)
Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen
anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse
eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen
Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und
männlichen Untersuchungsgefangenen, der Untersuchungsgefangenen, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), sowie
besondere Umstände, namentlich der Zuwanderungshintergrund, die Religion, die
Behinderung, die sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen
Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang
berücksichtigt.
§ 3
Trennung des Vollzuges
(1) Zur Trennung von anderen Gefangenen, namentlich von Strafgefangenen,
erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der
Anstalten oder in Untersuchungshaftanstalten. Männer und Frauen sind
entsprechend zu trennen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind mit Zustimmung der
Untersuchungsgefangenen zulässig oder wenn sie zur Erreichung des Zwecks der
Untersuchungshaft, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, aus Gründen der
Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sind.
§ 4 (Fn
2)
Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstalt.
Sie hat Anordnungen nach § 119 der Strafprozessordnung (verfahrenssichernde
Anordnungen) zu beachten und umzusetzen.
(2) Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck
entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftverkürzung ergriffen werden.
Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht der Anstalt für das
Strafverfahren von Bedeutung sein können, werden unverzüglich an das Gericht
oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
(3) Auf Antrag der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen
fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu
benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die
Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen begleiten.
§ 5 (Fn
2)
Soziale Hilfe
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung
ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt.
Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre
Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. Zu diesem Zweck werden ihnen
auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine
Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen
sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. Ihnen werden auch in der
Anstalt Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es
die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
(2) Die Anstalten arbeiten eng mit außervollzuglichen
Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale
Hilfestellung leisten können, zusammen.
(3) Untersuchungsgefangene werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte
wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht
auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
§ 6 (Fn
2, 15)
Aufnahme in die Anstalt
(1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen
Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige
Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt
bestimmt hat.
(2) Mit neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen ist möglichst am Tag der
Aufnahme ein Aufnahmegespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und
Pflichten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung kann auch mittels eines
Merkblatts erfolgen, das in einer den Untersuchungsgefangenen verständlichen
Sprache abgefasst ist. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses
Gesetzes zugänglich zu machen. Die Untersuchungsgefangenen sind dabei zu
unterstützen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie
sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht.
(4) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch
dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
die betroffenen Untersuchungsgefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer
Gefangener unbedingt erforderlich ist.
(5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige
oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die
Anstalt zu benachrichtigen.
§ 7 (Fn
11)
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung
(1) Untersuchungsgefangene können in eine andere für den Vollzug der
Untersuchungshaft zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies
1. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung,
2. aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung,
3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
4. aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist. Vor einer Verlegung oder Überstellung ist dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist dies auf Grund
von Gefahr im Verzug nicht möglich, ist die Stellungnahme unverzüglich
nachzuholen. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 (Ausantwortung)
und 4 (Anhörung) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar
2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder
überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine
Vertrauensperson zu benachrichtigen.
(3) Untersuchungsgefangenen können Ausführungen aus wichtigem Anlass gewährt
werden; sie sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig,
wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
(4) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass kann den Untersuchungsgefangenen,
um Entweichungen entgegenzuwirken, aufgegeben werden, nach Maßgabe des § 27 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV.
NRW. S. 555) die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes
erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich
zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
§ 8 (Fn
2)
Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft
(1) Wird die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-,
Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe unterbrochen, werden die
Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als
Strafgefangene behandelt. § 119 Absatz 6 der Strafprozessordnung bleibt
unberührt.
(2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für
die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen.
(3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch
Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die
Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 484) in der jeweils
geltenden Fassung zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen
Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
(4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden
ist, veranlasst sie im Zusammenwirken mit der Vollstreckungsbehörde die
Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt.
§ 9 (Fn
4)
Entlassung
(1) Untersuchungsgefangene sind zu entlassen, wenn das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft der Anstalt eine mit Dienstsiegel versehene Entlassungsanordnung
zugeleitet hat. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist, ist einer solchen
Anordnung gleichgestellt. Fehlt es an einer Übermittlung der
schriftlichen oder der nach Satz 2 gleichgestellten Entlassungsanordnung, so
hat die Anstalt bei einer fernmündlichen, durch einen Telefaxdienst oder
elektronisch übermittelten Anordnung deren Echtheit vor der Entlassung zu
prüfen.
(2) Erfolgt die Entlassungsanordnung zu einem Zeitpunkt, der es den Untersuchungsgefangenen
unmöglich macht, dringende Angelegenheiten, auf die sie zu ihrer sozialen
Sicherung angewiesen sind, zu erledigen, kann ihnen der freiwillige Verbleib in
der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung
folgenden Werktages gestattet werden. Sie können zum Kostenersatz herangezogen
werden. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1
Nummer 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der
Sachbezüge festgesetzt worden ist. § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(3) Bedürftige Untersuchungsgefangene erhalten bei ihrer Entlassung einen
Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf für die
Entlassung ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe
ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Untersuchungsgefangene benötigen, um
vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Abschnitt 3 (Fn 2)
Gestaltung des Vollzugsalltags
§ 10 (Fn
2, 16)
Unterbringung
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn
1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen besteht,
2. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind,
3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der
Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen
vier Monate nicht überschreiten soll,
4. sich die Untersuchungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in
Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,
5. die Untersuchungsgefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder
6. die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der
Inhaftierung entgegenzuwirken,
und in den Fällen der Nummern 1 bis 5 eine schädliche Beeinflussung der
Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist.
(3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in
Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhält-nisse der Anstalt gestatten
und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen.
§ 11 (Fn
2, 11)
Persönlicher Bereich, Einkauf
(1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene
Bettwäsche benutzen, soweit sie für die Reinigung, die Instandhaltung und den
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen und die Sicherheit oder
schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Im
Einzelfall kann gestattet werden, für die Untersuchungsgefangenen
Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abzugeben und dort abzuholen.
(2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit
eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der
jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist.
Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine
unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt oder den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können,
dürfen sie nicht in Gewahrsam haben.
(3) Eingebrachte Sachen, die Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben
dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine
Aufbewahrung nicht zu und weigern sich Untersuchungsgefangene, die Sachen zu
versenden, werden diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen vernichtet,
verwertet oder aus der Anstalt entfernt.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über
Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder
unbrauchbar gemacht werden.
(5) Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der
Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere
Gegenstände des persönlichen Bedarfs einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das
die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen angemessen
berücksichtigt, ist zu sorgen. § 17 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 12 (Fn
2)
Verpflegung
Untersuchungsgefangene erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und
Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche
Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu
ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen oder
sich vegetarisch zu ernähren.
§ 13 (Fn
2, 17)
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder
(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit oder eine
sonstige Tätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen
Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine
arbeitstherapeutische Maßnahme oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden,
soweit dies angezeigt ist.
(2) Bei der Ausübung einer angebotenen Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit
erhalten die Untersuchungsgefangenen eine Vergütung, welches mit fünf Prozent
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils
geltenden Fassung zu bemessen ist (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der
zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und
2, Absatz 5 und 6 sowie § 33 Absatz 1 und 2 sowie 4 und 5 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Das für Justiz
zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die
Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die
Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in
Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die
Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen. Zeiten, die zur
Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden
anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz
Nordrhein-Westfalen angerechnet.
(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an
schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen
Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Untersuchungsgefangenen, die
während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an solchen Maßnahmen teilnehmen,
wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum
Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass
gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend.
(5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten
Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt
Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren.
Die Höhe des Taschengeldes beträgt 14 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung
nach Absatz 2 Satz 2.
(6) Vergütungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Gelder, die
Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten
eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die
Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen.
§ 14 (Fn
2)
Freizeit
(1) Untersuchungsgefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu
gestalten. Es sollen insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, zur
Bildung, zum Sport sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorgehalten werden.
Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu
ermöglichen.
(2) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Eigene
Geräte können unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zugelassen werden.
(3) Untersuchungsgefangene dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz
2 nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der
Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur
Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. Zeitungen und
Zeitschriften dürfen sie durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang
auf eigene Kosten beziehen. § 52 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(4) Untersuchungsgefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen
werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die
Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten und sonstigen Geräten der Informations-
und Unterhaltungselektronik können auf Dritte übertragen werden. In diesen
Fällen ist Untersuchungsgefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht
gestattet.
(5) Die Untersuchungsgefangenen können an den Kosten für die Überlassung,
die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunk- und Fernsehgeräten, sonstigen
Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sowie
Haftraummediensystemen und die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs
angemessen beteiligt werden.
Abschnitt 4
Religionsausübung
§ 15 (Fn
2)
Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und
Weltanschauungsgemeinschaften (§ 42) gelten entsprechend.
(Fn 5)
Abschnitt 5 (Fn
2)
Außenkontakte
§ 16 (Fn
2)
Grundsatz
(1) Untersuchungsgefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Abschnitts
1. regelmäßig Besuch empfangen,
2. Schreiben absenden und empfangen,
3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und
4. Pakete versenden und empfangen,
soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
(2) Soweit die Vorschriften dieses Abschnittes für die Überwachung, das
Verbot oder andere Beschränkungen von Außenkontakten auf die Vorschriften des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verweisen, finden diese mit der
Maßgabe Anwendung, dass Anordnungen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
oder zum Schutz der in dem der Vollstreckung zugrunde
liegenden Haftbefehl als Opfer bezeichneten Personen zulässig sind.
(3) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der
Untersuchungsgefangenen, und anderen nahestehenden Personen wird besonders
gefördert.
(4) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der
Telekommunikation tragen die Untersuchungsgefangenen. Bei bedürftigen
Untersuchungsgefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen
werden.
§ 17 (Fn
2, 11)
Besuche
(1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die
Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die
Anstalt.
(2) Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der
Untersuchungsgefangenen sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden. Ein
familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten.
Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage,
Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der
minderjährigen Kinder der Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie den
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von
den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen
werden können.
(4) Den Untersuchungsgefangenen können zudem nach einer angemessenen Zeit
der Bewährung in der Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche
(Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt
familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der
Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann.
(5) Soweit eine verfahrenssichernde Anordnung den Empfang von Besuch
beschränkt, wird hierzu nur zugelassen, wer über eine schriftliche
Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verfügt.
(6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung
einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage
nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen abhängig
gemacht werden.
(7) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen
Personen beschränken.
(8) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben
werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(9) Für die Überwachung von Besuchen gilt § 20 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen entsprechend. Besuche dürfen auch dann abgebrochen werden,
wenn die Besucherinnen und Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen
verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen.
§ 18 (Fn
2)
Schriftwechsel
(1) Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des
Schriftwechsels (§ 22) und das Anhalten von Schreiben (§ 23) entsprechend.
(2) Ist die Überwachung des Schriftwechsels nach § 119 Absatz 1 der
Strafprozessordnung angeordnet, vermittelt die Anstalt die Absendung und den
Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung
zuständige Stelle. Ist der Schriftwechsel auch aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt oder zum Schutz einer im Haftbefehl als Opfer bezeichneten
Person überwacht worden, vermerkt die Anstalt Art und Umfang der Kontrolle in
geeigneter Weise auf dem Begleitumschlag.
(3) Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist dafür zu sorgen, dass von
dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle
befugten Personen Kenntnis nehmen können.
§ 19 (Fn
2)
Telekommunikation
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
Telefongespräche (§ 24) und andere Formen der Telekommunikation (§ 27) gelten
entsprechend. Telefongespräche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die
Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner oder Untersuchungsgefangene gegen
verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen.
§ 20 (Fn
2)
Pakete
§ 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 21 (Fn
2)
Kontaktverbote
Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. die Untersuchungsgefangenen mit Opfern von Straftaten der
Untersuchungsgefangenen oder Personen, die im Haftbefehl als Opfer genannt
werden, in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige
Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese
einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,
3. bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Personensorgeberechtigte aus
nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder
4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung
oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.
§ 22 (Fn
2)
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und
Institutionen
Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und
Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren
sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Soweit
Untersuchungsgefangene unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über
sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind, stehen die Fachkräfte des
ambulanten Sozialen Dienstes den Verteidigerinnen und Verteidigern gleich.
Abschnitt 6 (Fn 2)
Gesundheitsfürsorge
§ 23 (Fn
6)
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien
(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der
Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen. Untersuchungsgefangene haben die
notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(2) Ihnen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien
ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
(3) Untersuchungsgefangenen kann nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der
Anstalt gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die
gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht
wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden. Sie kann aus räumlichen,
organisatorischen oder personellen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt versagt werden.
§ 24 (Fn
7)
Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz
(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die
Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen
Gründen (§ 46) und über Schwangerschaft, Mutterschaft und Geburtsanzeige (§ 86)
gelten entsprechend.
(2) Bei Überstellungen und Verlegungen aus medizinischen Gründen sind das
Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen
zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Ansprüche
aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Fn 5)
§ 25 (Fn
7)
Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall
§ 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(Fn 5)
Abschnitt 7 (Fn 2)
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
§ 26 (Fn
2, 18)
Grundsatz, Verhaltensvorschriften
(1) Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und
konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um ein Entweichen der Untersuchungsgefangenen zu
verhindern und die Sicherheit zu gewährleisten. Der Zugang einer Person zu
einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer
Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Anstalt ist zudem befugt, zur
Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität der Personen, die Zugang begehren,
festzustellen.
(2) Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt
zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten,
Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(3) Untersuchungsgefangene haben die Anordnungen der Bediensteten zu
befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. Einen ihnen
zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(4) Ihre Hafträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen haben
sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(5) Untersuchungsgefangene haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben
oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten,
unverzüglich zu melden.
§ 27 (Fn
2)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§
65) und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67)
gelten entsprechend.
§ 28 (Fn
2, 12)
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und
psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend. Gerichtliche
Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die
Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben
wird, richten sich nach § 126 Absatz 5 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 29 (Fn
2)
Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht
(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die
Begriffsbestimmungen (§ 72), die allgemeinen Voraussetzungen (§ 73), den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74) und die Androhung (§ 75) von
unmittelbarem Zwang sowie die allgemeinen Vorschriften für den
Schusswaffengebrauch (§ 76) und die besonderen Vorschriften für den
Schusswaffengebrauch (§ 77) gelten entsprechend.
(2) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer
sonst befugten Person angeordnet, sind Bedienstete verpflichtet, ihn
anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist
nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Die Anordnung darf nicht befolgt
werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Bedienstete die
Anordnung trotzdem, trifft die Bediensteten eine Schuld nur, wenn sie erkennen
oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass
dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der
oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das
nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen
Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht
anzuwenden.
(4) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne
Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf
ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 30 (Fn
2)
Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den
natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen nur bei gegenwärtiger
Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der
Untersuchungsgefangenen oder anderer Personen zulässig, wenn die oder der
Untersuchungsgefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum
Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen
nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn
1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu
der Maßnahme zu erwirken,
2. die Anordnung der Maßnahme den Untersuchungsgefangenen angekündigt wurde und
sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurden,
3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer
erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,
4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen
Belastungen deutlich überwiegt und
5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der
Untersuchungsgefangenen verbunden ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und
überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung und
bedarf der Einwilligung des nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen
Gerichts, es sei denn, diese kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Zustimmung unverzüglich nachzuholen. Das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen,
einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der
Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu
dokumentieren.
(3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der
Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit
der Beobachtung der Untersuchungsgefangenen oder droht der oder dem
Untersuchungsgefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende
Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn
1. die Maßnahme der oder dem Untersuchungsgefangenen mindestens eine Woche vor
ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art,
Umfang und Dauer in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Weise
angekündigt worden ist,
2. vor dem Eingriff durch ein von der behandelnden Einrichtung unabhängiges
fachpsychiatrisches oder fachärztliches Votum bestätigt wird, dass
a) die oder der zu behandelnde Untersuchungsgefangene einsichtsunfähig ist,
b) die Vorteile des medizinischen Eingriffs gegenüber den damit verbundenen
Nachteilen und Risiken deutlich überwiegen,
c) die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der oder des
Untersuchungsgefangenen verbunden ist,
d) eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der oder des
Untersuchungsgefangenen droht, und
3. die Fachaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Anstaltsärztin oder
ein von ihr beauftragter Anstaltsarzt, die oder der an der Anordnung und
Durchführung der Maßnahme nicht beteiligt ist, in die Maßnahme einwilligt.
Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser
Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.
(4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte
der Untersuchungsgefangenen unverzüglich zu unterrichten. Bei minderjährigen
Untersuchungsgefangenen muss vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen erfolglos
versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten
einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(5) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen über Absatz 1
hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
Duldungspflichten der Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze
bleiben unberührt.
Abschnitt 8 (Fn 2)
Disziplinarmaßnahmen
§ 31 (Fn
2)
Voraussetzungen, Konfliktregelung
(1) Verstoßen Untersuchungsgefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen
durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie
Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch
zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet wird.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die
Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
(3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege
einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere
die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die
Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können.
§ 32 (Fn
2)
Disziplinarmaßnahmen
(1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
1. Verweis,
2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Einkauf (§ 11 Absatz 5 Satz 1) bis
zu einem Monat,
3. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu
sechs Wochen,
4. getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen mit Ausnahme des
Lesestoffs bis zu vier Wochen,
6. Beschränkung oder Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs
Wochen,
7. Arrest bis zu drei Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen
verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig
zu beurteilen sind, sollen durch eine Entscheidung geahndet werden.
§ 33 (Fn
2)
Verfahren, Vollzug
Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81
Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Abschnitt 9 (Fn 2)
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
§ 34 (Fn
2)
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge
Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 2).
(2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach
den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen
werden.
§ 35 (Fn
2)
Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll
erzieherisch gestaltet werden.
(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen
Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige
entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur
Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
(3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am
allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind über die Inhaftierung und den
jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu
unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis hierüber haben. Sie sollen in die
Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden.
(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen
Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist,
einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegenzuwirken.
§ 36 (Fn
2, 19)
Trennung des Vollzuges
(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der
Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger
Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges. Lässt die geringe Anzahl Gefangener
derselben Altersgruppe und desselben Geschlechts die Einrichtung einer
besonderen Abteilung oder Einrichtung im Jugendstrafvollzug als nicht
angemessen erscheinen, können junge Untersuchungsgefangene in getrennten
Abteilungen des Strafvollzuges für Erwachsene desselben Geschlechts
untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Wenn dies ihrem
Wohl nicht widerspricht, können sie in den Fällen des Satzes 1 und 2 in den
Anstalten und Einrichtungen auch an gemeinsamen Förderangeboten, insbesondere
einer gemeinsamen Schul- und Berufsausbildung sowie gemeinsamen kulturellen
oder religiösen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, teilnehmen.
(2) Von einer getrennten Unterbringung volljähriger junger
Untersuchungsgefangener nach Absatz 1 Satz 2 darf in Einrichtungen des
Erwachsenenvollzuges nur zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die
erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet und nicht zu
befürchten ist, dass die volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen
schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind.
(3) Hinsichtlich der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener gilt §
89c Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 37 (Fn
2, 20)
Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren
(1) Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme in den Vollzug
ständige Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner aus dem Kreis der
Bediensteten zu benennen. Für die Unterrichtung von minderjährigen
Untersuchungsgefangenen gilt § 70a Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Während der Untersuchungshaft wird unter Beteiligung der Fachdienste in
einem Verfahren zur Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs
(Auswahlverfahren) die Grundlage für eine erzieherische Ausgestaltung der
Untersuchungshaft geschaffen und für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung
zu einer Jugendstrafe die Erstellung des späteren Vollzugsplans vorbereitet, um
frühzeitig gemeinsam mit den jungen Untersuchungsgefangenen
Zukunftsperspektiven zu entwickeln.
§ 38 (Fn
2, 21)
Außenkontakte
(1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des
Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben
Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger
gestattet wird.
§ 39 (Fn
2)
Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über
die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des
Förder- und Erziehungsbedarfs (§ 11), die Verlegung (§ 13 Absatz 2), die
Unterbringung (§ 17 Absatz 1 Nummer 3), die Gesundheitsfürsorge (§ 35 Absatz
2), die Rechte der Personensorgeberechtigten (§ 37), den Sport (§ 38), die
Freizeit und die Förderung der Kreativität (§ 39), die Pflichtverstöße, das
erzieherische Gespräch und die Konfliktregelung (§ 53), die
Disziplinarmaßnahmen (§ 54 Absatz 1 und 3), den Vollzug der
Disziplinarmaßnahmen (§ 56 Absatz 5 Satz 2 und 6) und die Bediensteten (§ 62
Absatz 2 Satz 2) sind ergänzend anzuwenden.
Abschnitt 10 (Fn 2)
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht
§ 40 (Fn
2)
Widerruf, Rücknahme
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 41 (Fn
2)
Beschwerderecht
Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen,
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die
Anstaltsleitung zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die
Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes
Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt.
Abschnitt 11 (Fn 2)
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht
§ 42 (Fn
2)
Anstaltsleitung
(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein
Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen,
die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder
einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geleitet werden.
(2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die
Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die
Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.
(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 64 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die besonderen
Sicherungsmaßnahmen nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Disziplinarmaßnahmen nach §
32 dieses Gesetzes anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
übertragen werden.
§ 43 (Fn
2)
Bedienstete
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und
Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten
Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und
fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen,
pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen
Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge
vorzuhalten.
(3) Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und
Praxisbegleitung sowie Gelegenheit zur Supervision.
§ 44 (Fn
2)
Seelsorge
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen
Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine
Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf
andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich
freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste
sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von
außen hinzuziehen.
§ 45 (Fn
2, 22)
Medizinische Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte
sichergestellt werden.
(2) Die Pflege erkrankter Untersuchungsgefangener soll von
Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche
Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige
Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen.
§ 46 (Fn
2)
Konferenzen
Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung
Konferenzen durch. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der
jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren.
§ 47 (Fn
2)
Gefangenenmitverantwortung
(1) Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu
wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer
Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der
Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der
Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Untersuchungshaft in Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände
einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, die auch Strafhaft oder Jugendstrafe
vollstreckt, können die Interessen der Untersuchungsgefangenen in der dort
bestehenden Gefangenenmitverantwortung wahrgenommen werden, wenn eine
angemessene Vertretung der Interessen sichergestellt wird.
§ 48 (Fn
2)
Hausordnung
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in
verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der
Untersuchungsgefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs,
zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten,
Anträge und Beschwerden anzubringen.
§ 49 (Fn
2)
Aufsichtsbehörde
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert
gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.
(2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu
beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt,
ist fachliche Beratung sicherzustellen.
§ 50 (Fn
2)
Vollstreckungsplan
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die
Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen
geregelt.
§ 51 (Fn
2, 23)
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung
von § 10 für jede Anstalt fest. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und
Ausstattung von Plätzen, insbesondere für Maßnahmen der Beschäftigung,
Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzuhalten. Gemeinschafts- und
Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist
im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der
Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.
(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend zulässig und sind zu dokumentieren.
Abschnitt 12 (Fn 2)
Beiräte
§ 52 (Fn
2)
Aufgaben und Befugnisse der Beiräte
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben
der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur
Verschwiegenheit (§ 107) gelten entsprechend.
Abschnitt 13 (Fn 2, 11)
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
(Fn 5)
§ 53 (Fn
8)
Kriminologischer Dienst
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den
Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich
fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar
zu machen.
(2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend.
§ 54 (Fn
9)
Entsprechende Anwendung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf den
Vollzug
1. der gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§
236, 329 Absatz 3 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung angeordneten Haft,
2. der Unterbringung gemäß § 275a Absatz 6 der
Strafprozessordnung,
3. der Sicherungshaft gemäß § 453c Absatz 1 der
Strafprozessordnung und
4. der Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft
gemäß § 27 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung und Bekanntmachung vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Betroffenen in einer
Anstalt oder sonstigen Einrichtung des Justizvollzuges unterzubringen, die den
Vorgaben der §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
entspricht.
§ 55 (Fn
10)
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und
2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz
1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 56 (Fn
7)
Bundesrecht
§ 119a der Strafprozessordnung über das gerichtliche Verfahren bleibt
unberührt.
§ 57 (Fn
7)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Justizministerin
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Fn 1
GV. NRW. S. 540, in Kraft getreten am 1. März 2010;
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in
Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV.
NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober
2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft
getreten am 17. Juli 2019; Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.
NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), tritt
am 1. Juli 2025 in Kraft.
Fn 2
§ 4, 5, 6, 8, Abschnitt 3, § 15, Abschnitt 5, Überschrift
von Abschnitt 6, Abschnitte 7 bis 12 und Überschrift von Abschnitt 14 neu
gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in
Kraft getreten am 1. September 2017.
Fn 3
§ 1: Überschrift und Absätze 1 und 2 neu gefasst und
Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S.
511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
Fn 4
§ 9: Überschrift und Absatz 3 neu gefasst, Absatz 2
geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April
2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 1
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543),
in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 5
§§ 16 (alt), 17 (alt), 26 (alt), 28 bis 30 (alt), § 65
(alt), 67 bis 73 (alt) und 75 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
Fn 6
§ 24 (alt) wird § 23 und Überschrift neu gefasst, Absätze
1 und 2 geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.
April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
Fn 7
§ 25 (alt) wird § 24 und neu gefasst, § 27 (alt) wird § 25
und neu gefasst, § 66 (alt) wird § 53 und neu gefasst, § 78 (alt) wird § 57
und neu gefasst und § 79 (alt) wird § 58 und neu gefasst durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1.
September 2017; § 57 wird § 56 und § 58 wird § 57 durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25.
Oktober 2018.
Fn 8
§ 74 (alt) wird § 54 und Überschrift und Absatz 2 neu
gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in
Kraft getreten am 1. September 2017; umbenannt in § 53 und Absatz 2 neu
gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555),
in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.
Fn 9
§ 76 (alt) wird § 55, Wortlaut wird Absatz 1 und geändert
und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV.
NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; umbenannt in § 54 durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft
getreten am 25. Oktober 2018.
Fn 10
§ 77 (alt) wird § 56 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.
April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017;
umbenannt in § 55 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW.
S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.
Fn 11
§ 7 zuletzt geändert, § 11, § 17, § 27 und § 32 geändert,
Abschnitt 13 aufgehoben und Abschnitt 14 wird Abschnitt 13 durch Artikel 3
des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25.
Oktober 2018; § 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April
2022.
Fn 12
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli
2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.
Fn 13
Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April
2022.
Fn 14
§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.
April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 15
§ 6 Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.
April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 16
§ 10 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 17
§ 13 Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt
in Absatz 1 (neu) und neu gefasst, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 (neu)
und geändert, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu) und geändert, Absatz
4 (neu) eingefügt und sowie Absatz 5 und 6 geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April
2022.
Fn 18
§ 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 19
§ 36 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft
getreten am 28. April 2022.
Fn 20
§ 37 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April
2022.
Fn 21
§ 38 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn
22
§ 45 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.
Fn 23
§ 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.