Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 4, 11, 35 Abs. 1 und 38 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) wird verordnet:
§ 1

Die Zuständigkeit für die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.

§ 2

Die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz

(StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst sowie die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen übertragen.

§ 3

Die organisatorische Leitung aller nach dem StBAG abzulegenden

Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Haan/Rhld. übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu berichten.

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1977 S. 354; geändert durch Artikel 34 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977. Fn 3 § 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 34 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.  

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.