Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz

Vom 26. Mai 1992

Aufgrund des § 71 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1206), wird verordnet:

§ 1

Soweit die Landesregierung aufgrund des Weingesetzes oder der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.